jenigen unterrichtet, was ihnen zu wissen nö- thig und nützlich ist.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,Von der Sorge des Ober- herrn in Absicht auf die Vor- mund- schaft. daß die Unterthanen nicht arm werden (§. 1021.); so muß auch der Oberherr sor- gen, daß die unmündigen Vormünder bekommen, die für ihre Erziehung eifrig bemühet sind, und ihre Güther treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.); folglich müssen die im Testament bestell- te und rechtmäßige nach vorläuffiger Untersuchung bestätiget werden, ehe sie sich der Verwaltung unterziehen; damit aber theils die unfähigen zurück gehal- ten, theils auch der Vormundschaft recht vor- gestanden werden möge, so muß gewissen Personen unter öffentlichen Ansehen alle Besorgung der Vormundschaften anbefohlen seyn.
§. 1924.
Da die Glückseligkeit der Stand eines dau-Von der Sorge eines Ober- herrn für der Un- tertha- nen Glückse- ligkeit und Re- ligion. erhaften Vergnügens und der Freude ist (§. 118.), das Vergnügen durch das Gefühl einer Vollkommenheit und durch die Beobach- tung des Naturgesetzes zu wege gebracht und erhalten wird (§. 43. 44.); so erfordert es die Glückseligkeit, daß man in einer Republick denenjenigen, welche ge- neigt sind, dem natürlichen Gesetze nachzuleben, zu statten komme, und sie andere in dieser Bemühung nicht
stören
Von der Einrichtung einer Republick.
jenigen unterrichtet, was ihnen zu wiſſen noͤ- thig und nuͤtzlich iſt.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,Von der Sorge des Ober- herrn in Abſicht auf die Vor- mund- ſchaft. daß die Unterthanen nicht arm werden (§. 1021.); ſo muß auch der Oberherr ſor- gen, daß die unmuͤndigen Vormuͤnder bekommen, die fuͤr ihre Erziehung eifrig bemuͤhet ſind, und ihre Guͤther treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.); folglich muͤſſen die im Teſtament beſtell- te und rechtmaͤßige nach vorlaͤuffiger Unterſuchung beſtaͤtiget werden, ehe ſie ſich der Verwaltung unterziehen; damit aber theils die unfaͤhigen zuruͤck gehal- ten, theils auch der Vormundſchaft recht vor- geſtanden werden moͤge, ſo muß gewiſſen Perſonen unter oͤffentlichen Anſehen alle Beſorgung der Vormundſchaften anbefohlen ſeyn.
§. 1924.
Da die Gluͤckſeligkeit der Stand eines dau-Von der Sorge eines Ober- herrn fuͤr der Un- tertha- nen Gluͤckſe- ligkeit und Re- ligion. erhaften Vergnuͤgens und der Freude iſt (§. 118.), das Vergnuͤgen durch das Gefuͤhl einer Vollkommenheit und durch die Beobach- tung des Naturgeſetzes zu wege gebracht und erhalten wird (§. 43. 44.); ſo erfordert es die Gluͤckſeligkeit, daß man in einer Republick denenjenigen, welche ge- neigt ſind, dem natuͤrlichen Geſetze nachzuleben, zu ſtatten komme, und ſie andere in dieſer Bemuͤhung nicht
ſtoͤren
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0771"n="735"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Einrichtung einer Republick.</hi></fw><lb/>
jenigen unterrichtet, was ihnen zu wiſſen noͤ-<lb/>
thig und nuͤtzlich iſt.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1023.</head><lb/><p>Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,<noteplace="right">Von der<lb/>
Sorge<lb/>
des Ober-<lb/>
herrn in<lb/>
Abſicht<lb/>
auf die<lb/>
Vor-<lb/>
mund-<lb/>ſchaft.</note><lb/>
daß die Unterthanen nicht arm werden (§.<lb/>
1021.); <hirendition="#fr">ſo muß auch der Oberherr ſor-<lb/>
gen, daß die unmuͤndigen Vormuͤnder<lb/>
bekommen, die fuͤr ihre Erziehung<lb/>
eifrig bemuͤhet ſind, und ihre Guͤther<lb/>
treulich verwalten</hi> (§. 898. u. f. 972.);<lb/>
folglich <hirendition="#fr">muͤſſen die im Teſtament beſtell-<lb/>
te und rechtmaͤßige nach vorlaͤuffiger<lb/>
Unterſuchung beſtaͤtiget werden, ehe<lb/>ſie ſich der Verwaltung unterziehen;</hi><lb/>
damit aber theils die unfaͤhigen zuruͤck gehal-<lb/>
ten, theils auch der Vormundſchaft recht vor-<lb/>
geſtanden werden moͤge, <hirendition="#fr">ſo muß gewiſſen<lb/>
Perſonen unter oͤffentlichen Anſehen<lb/>
alle Beſorgung der Vormundſchaften<lb/>
anbefohlen ſeyn.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1924.</head><lb/><p>Da die Gluͤckſeligkeit der Stand eines dau-<noteplace="right">Von der<lb/>
Sorge<lb/>
eines<lb/>
Ober-<lb/>
herrn fuͤr<lb/>
der Un-<lb/>
tertha-<lb/>
nen<lb/>
Gluͤckſe-<lb/>
ligkeit<lb/>
und Re-<lb/>
ligion.</note><lb/>
erhaften Vergnuͤgens und der Freude iſt (§.<lb/>
118.), das Vergnuͤgen durch das Gefuͤhl<lb/>
einer Vollkommenheit und durch die Beobach-<lb/>
tung des Naturgeſetzes zu wege gebracht und<lb/>
erhalten wird (§. 43. 44.); <hirendition="#fr">ſo erfordert<lb/>
es die Gluͤckſeligkeit, daß man in einer<lb/>
Republick denenjenigen, welche ge-<lb/>
neigt ſind, dem natuͤrlichen Geſetze<lb/>
nachzuleben, zu ſtatten komme, und<lb/>ſie andere in dieſer Bemuͤhung nicht</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſtoͤren</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[735/0771]
Von der Einrichtung einer Republick.
jenigen unterrichtet, was ihnen zu wiſſen noͤ-
thig und nuͤtzlich iſt.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,
daß die Unterthanen nicht arm werden (§.
1021.); ſo muß auch der Oberherr ſor-
gen, daß die unmuͤndigen Vormuͤnder
bekommen, die fuͤr ihre Erziehung
eifrig bemuͤhet ſind, und ihre Guͤther
treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.);
folglich muͤſſen die im Teſtament beſtell-
te und rechtmaͤßige nach vorlaͤuffiger
Unterſuchung beſtaͤtiget werden, ehe
ſie ſich der Verwaltung unterziehen;
damit aber theils die unfaͤhigen zuruͤck gehal-
ten, theils auch der Vormundſchaft recht vor-
geſtanden werden moͤge, ſo muß gewiſſen
Perſonen unter oͤffentlichen Anſehen
alle Beſorgung der Vormundſchaften
anbefohlen ſeyn.
Von der
Sorge
des Ober-
herrn in
Abſicht
auf die
Vor-
mund-
ſchaft.
§. 1924.
Da die Gluͤckſeligkeit der Stand eines dau-
erhaften Vergnuͤgens und der Freude iſt (§.
118.), das Vergnuͤgen durch das Gefuͤhl
einer Vollkommenheit und durch die Beobach-
tung des Naturgeſetzes zu wege gebracht und
erhalten wird (§. 43. 44.); ſo erfordert
es die Gluͤckſeligkeit, daß man in einer
Republick denenjenigen, welche ge-
neigt ſind, dem natuͤrlichen Geſetze
nachzuleben, zu ſtatten komme, und
ſie andere in dieſer Bemuͤhung nicht
ſtoͤren
Von der
Sorge
eines
Ober-
herrn fuͤr
der Un-
tertha-
nen
Gluͤckſe-
ligkeit
und Re-
ligion.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 735. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/771>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.