saget haben (§. 772. u. f.). Weil ihnen aber doch die Ausübung des Privatkrieges, wel- cher von Natur einem ieden zukommt (§. 98.), aufgetragen ist; so stehet die Erfüllung des Rechtes(expletio juris) (§. 793.), welche man nämlich die Vollstreckung ei- nes Urtheils(executionem sententiae) nen- net und die Vollführung der Strafen wegen des Privatunrechts, oder welches man eintzelen Personen zugefüget hat, denen Richtern zu. Da aber das Recht eines Privatkrieges niemand benommen ist, son- dern nur durch die Richter ausgeübet werden soll; so folget, daß der Privatkrieg, wenn man den Richter nicht haben kann, annoch erlaubet sey, und man folglich die Vergönstigung habe, sich wider den, der uns anfällt (§. 90.), und seine Sa- chen wider einen Räuber, und das was man besitzet, wider den, der sie uns nehmen will, zu vertheidigen (§. 263. 265.).
§. 1030.
Von der Bestra- fung öf- fentlicher Verbre- chen.
Dieweil die gantze Gemeinheit in einem Staate als eine moralische Person angesehen wird (§. 972.); so wird der Republick ein Unrecht angethan, wenn etwas begangen wird, welches wider das Recht aller und ieder, z. E. wider die allgemeine Sicherheit läuft (§. 89.). Derowegen kommt allen und ieden, mithin auch dem Oberherrn (§. 996.), das Recht
zu
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſaget haben (§. 772. u. f.). Weil ihnen aber doch die Ausuͤbung des Privatkrieges, wel- cher von Natur einem ieden zukommt (§. 98.), aufgetragen iſt; ſo ſtehet die Erfuͤllung des Rechtes(expletio juris) (§. 793.), welche man naͤmlich die Vollſtreckung ei- nes Urtheils(executionem ſententiæ) nen- net und die Vollfuͤhrung der Strafen wegen des Privatunrechts, oder welches man eintzelen Perſonen zugefuͤget hat, denen Richtern zu. Da aber das Recht eines Privatkrieges niemand benommen iſt, ſon- dern nur durch die Richter ausgeuͤbet werden ſoll; ſo folget, daß der Privatkrieg, wenn man den Richter nicht haben kann, annoch erlaubet ſey, und man folglich die Vergoͤnſtigung habe, ſich wider den, der uns anfaͤllt (§. 90.), und ſeine Sa- chen wider einen Raͤuber, und das was man beſitzet, wider den, der ſie uns nehmen will, zu vertheidigen (§. 263. 265.).
§. 1030.
Von der Beſtra- fung oͤf- fentlicher Verbre- chen.
Dieweil die gantze Gemeinheit in einem Staate als eine moraliſche Perſon angeſehen wird (§. 972.); ſo wird der Republick ein Unrecht angethan, wenn etwas begangen wird, welches wider das Recht aller und ieder, z. E. wider die allgemeine Sicherheit laͤuft (§. 89.). Derowegen kommt allen und ieden, mithin auch dem Oberherrn (§. 996.), das Recht
zu
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſaget haben (§. 772. u. f.). Weil ihnen aber
doch die Ausuͤbung des Privatkrieges, wel-
cher von Natur einem ieden zukommt (§. 98.),
aufgetragen iſt; ſo ſtehet die Erfuͤllung
des Rechtes (expletio juris) (§. 793.),
welche man naͤmlich die Vollſtreckung ei-
nes Urtheils (executionem ſententiæ) nen-
net und die Vollfuͤhrung der Strafen
wegen des Privatunrechts, oder welches
man eintzelen Perſonen zugefuͤget hat, denen
Richtern zu. Da aber das Recht eines
Privatkrieges niemand benommen iſt, ſon-
dern nur durch die Richter ausgeuͤbet werden
ſoll; ſo folget, daß der Privatkrieg, wenn
man den Richter nicht haben kann,
annoch erlaubet ſey, und man folglich die
Vergoͤnſtigung habe, ſich wider den,
der uns anfaͤllt (§. 90.), und ſeine Sa-
chen wider einen Raͤuber, und das
was man beſitzet, wider den, der ſie
uns nehmen will, zu vertheidigen (§.
263. 265.).
§. 1030.
Dieweil die gantze Gemeinheit in einem
Staate als eine moraliſche Perſon angeſehen
wird (§. 972.); ſo wird der Republick
ein Unrecht angethan, wenn etwas
begangen wird, welches wider das
Recht aller und ieder, z. E. wider die
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Derowegen kommt allen und ieden, mithin
auch dem Oberherrn (§. 996.), das Recht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 742. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/778>, abgerufen am 22.11.2024.
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