chen Schatzkammer (§. 1036.), und so viel baares Geldes benöthiget sey, als die Verwaltung und Vertheidigung der Republick erfordert. Ja es müs- sen auch besondere Gesellschaften, aus- ser der Schatzkammer des gantzen Staates, ihre Schatzkammern haben, wo sie die Gelder aufheben, welche von ihnen zum öf- fentlichen Gebrauch aufgebracht worden sind.
§. 1039.
Von der öffentlichen Schatzkammer ist dieVon der Rent- kammer. Rentkammer(fiscus) unterschieden, als welche das Behältniß des eigenen Geldes des Königs oder des Regenten ist. Was also des Königs eigenes ist, oder zu seinem besondern Nutzen bestimmet worden, das liegt in der Rentkammer. Daher ist die Einziehung der Güther(confi- scatio bonorum) diejenige Handlung, da man jemand zur Strafe alle Güther nimmt, und der Rentkammer zuschlägt. Daraus läßt sich zugleich verstehen, was man die Confiscation einer besondern Sache (confiscationem rei particularis) nenne.
§. 1040.
Weil der König ohne Aufwand weder sichVon Kam- mergü- thern. und seine Familie erhalten, noch auch einen königlichen Staat führen kann, er aber die Herrschaft der Unterthanen halber ausübet; so sind die Unterthanen in einem Reich gehalten dem Könige genugsame Ko- sten darzureichen, damit er sich und
seine
Von der Einrichtung einer Republick.
chen Schatzkammer (§. 1036.), und ſo viel baares Geldes benoͤthiget ſey, als die Verwaltung und Vertheidigung der Republick erfordert. Ja es muͤſ- ſen auch beſondere Geſellſchaften, auſ- ſer der Schatzkammer des gantzen Staates, ihre Schatzkammern haben, wo ſie die Gelder aufheben, welche von ihnen zum oͤf- fentlichen Gebrauch aufgebracht worden ſind.
§. 1039.
Von der oͤffentlichen Schatzkammer iſt dieVon der Rent- kammer. Rentkammer(fiſcus) unterſchieden, als welche das Behaͤltniß des eigenen Geldes des Koͤnigs oder des Regenten iſt. Was alſo des Koͤnigs eigenes iſt, oder zu ſeinem beſondern Nutzen beſtimmet worden, das liegt in der Rentkammer. Daher iſt die Einziehung der Guͤther(confi- ſcatio bonorum) diejenige Handlung, da man jemand zur Strafe alle Guͤther nimmt, und der Rentkammer zuſchlaͤgt. Daraus laͤßt ſich zugleich verſtehen, was man die Confiſcation einer beſondern Sache (confiſcationem rei particularis) nenne.
§. 1040.
Weil der Koͤnig ohne Aufwand weder ſichVon Kam- merguͤ- thern. und ſeine Familie erhalten, noch auch einen koͤniglichen Staat fuͤhren kann, er aber die Herrſchaft der Unterthanen halber ausuͤbet; ſo ſind die Unterthanen in einem Reich gehalten dem Koͤnige genugſame Ko- ſten darzureichen, damit er ſich und
ſeine
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0787"n="751"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Einrichtung einer Republick.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">chen Schatzkammer (§. 1036.), und ſo<lb/>
viel baares Geldes benoͤthiget ſey, als<lb/>
die Verwaltung und Vertheidigung<lb/>
der Republick erfordert.</hi> Ja <hirendition="#fr">es muͤſ-<lb/>ſen auch beſondere Geſellſchaften,</hi> auſ-<lb/>ſer der Schatzkammer des gantzen Staates,<lb/><hirendition="#fr">ihre Schatzkammern haben,</hi> wo ſie die<lb/>
Gelder aufheben, welche von ihnen zum oͤf-<lb/>
fentlichen Gebrauch aufgebracht worden ſind.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1039.</head><lb/><p>Von der oͤffentlichen Schatzkammer iſt die<noteplace="right">Von der<lb/>
Rent-<lb/>
kammer.</note><lb/><hirendition="#fr">Rentkammer</hi><hirendition="#aq">(fiſcus)</hi> unterſchieden, als<lb/>
welche das Behaͤltniß des eigenen Geldes des<lb/>
Koͤnigs oder des Regenten iſt. <hirendition="#fr">Was</hi> alſo<lb/><hirendition="#fr">des Koͤnigs eigenes iſt,</hi> oder <hirendition="#fr">zu ſeinem<lb/>
beſondern Nutzen beſtimmet worden,<lb/>
das liegt in der Rentkammer.</hi> Daher<lb/>
iſt die <hirendition="#fr">Einziehung der Guͤther</hi><hirendition="#aq">(confi-<lb/>ſcatio bonorum)</hi> diejenige Handlung, da<lb/>
man jemand zur Strafe alle Guͤther nimmt,<lb/>
und der Rentkammer zuſchlaͤgt. Daraus<lb/>
laͤßt ſich zugleich verſtehen, was man die<lb/><hirendition="#fr">Confiſcation einer beſondern Sache</hi><lb/><hirendition="#aq">(confiſcationem rei particularis)</hi> nenne.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1040.</head><lb/><p>Weil der Koͤnig ohne Aufwand weder ſich<noteplace="right">Von<lb/>
Kam-<lb/>
merguͤ-<lb/>
thern.</note><lb/>
und ſeine Familie erhalten, noch auch einen<lb/>
koͤniglichen Staat fuͤhren kann, er aber die<lb/>
Herrſchaft der Unterthanen halber ausuͤbet;<lb/><hirendition="#fr">ſo ſind die Unterthanen in einem Reich<lb/>
gehalten dem Koͤnige genugſame Ko-<lb/>ſten darzureichen, damit er ſich und</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſeine</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[751/0787]
Von der Einrichtung einer Republick.
chen Schatzkammer (§. 1036.), und ſo
viel baares Geldes benoͤthiget ſey, als
die Verwaltung und Vertheidigung
der Republick erfordert. Ja es muͤſ-
ſen auch beſondere Geſellſchaften, auſ-
ſer der Schatzkammer des gantzen Staates,
ihre Schatzkammern haben, wo ſie die
Gelder aufheben, welche von ihnen zum oͤf-
fentlichen Gebrauch aufgebracht worden ſind.
§. 1039.
Von der oͤffentlichen Schatzkammer iſt die
Rentkammer (fiſcus) unterſchieden, als
welche das Behaͤltniß des eigenen Geldes des
Koͤnigs oder des Regenten iſt. Was alſo
des Koͤnigs eigenes iſt, oder zu ſeinem
beſondern Nutzen beſtimmet worden,
das liegt in der Rentkammer. Daher
iſt die Einziehung der Guͤther (confi-
ſcatio bonorum) diejenige Handlung, da
man jemand zur Strafe alle Guͤther nimmt,
und der Rentkammer zuſchlaͤgt. Daraus
laͤßt ſich zugleich verſtehen, was man die
Confiſcation einer beſondern Sache
(confiſcationem rei particularis) nenne.
Von der
Rent-
kammer.
§. 1040.
Weil der Koͤnig ohne Aufwand weder ſich
und ſeine Familie erhalten, noch auch einen
koͤniglichen Staat fuͤhren kann, er aber die
Herrſchaft der Unterthanen halber ausuͤbet;
ſo ſind die Unterthanen in einem Reich
gehalten dem Koͤnige genugſame Ko-
ſten darzureichen, damit er ſich und
ſeine
Von
Kam-
merguͤ-
thern.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 751. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/787>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.