Eine Collecte heißt Geld, welches vonVon dem Rechte Collecten anzule- gen. den Bürgern zu einem besondern Gebrauch, z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei- ner Brandsteuer, oder die Armen zu erhalten, gesammlet wird. Da die Collecten die Re- publick mittelbar angehen, in so fern alle ver- bunden sind eintzelnen Personen, oder beson- dern Gesellschaften zu helffen (§. 975.), und wenn dies zum Behuf der Auswärtigen ge- schieht, das Geld aus dem Staat geschlep- pet wird, und dies folglich Lasten sind, wel- che in die Republick einen Einfluß haben; so gehöret die Verstattung des Rechts zu collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.), und kann folglich das Recht zu collecti- ren ohne dessen Erlaubniß nicht aus- geübet werden. Und obwol Collecten mit Allmosen nicht zu verwechseln sind, der- gleichen ein Privatmann um sein Elend er- träglicher zu machen, in welches er etwa durch eine unglückliche Feuersbrunst, oder durch andere Heimsuchung gestürtzet worden, samm- let; so kann doch der Oberherr darüber die Einrichtung machen, dieweil ihm das Recht über die Allmosen zu verfü- gen zustehet (§. 1022.), und diese un- ter die Abgaben der Republick gezäh-
Eine Collecte heißt Geld, welches vonVon dem Rechte Collecten anzule- gen. den Buͤrgern zu einem beſondern Gebrauch, z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei- ner Brandſteuer, oder die Armen zu erhalten, geſammlet wird. Da die Collecten die Re- publick mittelbar angehen, in ſo fern alle ver- bunden ſind eintzelnen Perſonen, oder beſon- dern Geſellſchaften zu helffen (§. 975.), und wenn dies zum Behuf der Auswaͤrtigen ge- ſchieht, das Geld aus dem Staat geſchlep- pet wird, und dies folglich Laſten ſind, wel- che in die Republick einen Einfluß haben; ſo gehoͤret die Verſtattung des Rechts zu collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.), und kann folglich das Recht zu collecti- ren ohne deſſen Erlaubniß nicht aus- geuͤbet werden. Und obwol Collecten mit Allmoſen nicht zu verwechſeln ſind, der- gleichen ein Privatmann um ſein Elend er- traͤglicher zu machen, in welches er etwa durch eine ungluͤckliche Feuersbrunſt, oder durch andere Heimſuchung geſtuͤrtzet worden, ſamm- let; ſo kann doch der Oberherr daruͤber die Einrichtung machen, dieweil ihm das Recht uͤber die Allmoſen zu verfuͤ- gen zuſtehet (§. 1022.), und dieſe un- ter die Abgaben der Republick gezaͤh-
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[767/0803]
Von den Majeſtaͤtsrechten.
Auflegung neuer Tribute, oͤffentlicher
Geſchencke und Zoͤlle behutſam ver-
fahren muͤſſe.
§. 1058.
Eine Collecte heißt Geld, welches von
den Buͤrgern zu einem beſondern Gebrauch,
z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei-
ner Brandſteuer, oder die Armen zu erhalten,
geſammlet wird. Da die Collecten die Re-
publick mittelbar angehen, in ſo fern alle ver-
bunden ſind eintzelnen Perſonen, oder beſon-
dern Geſellſchaften zu helffen (§. 975.), und
wenn dies zum Behuf der Auswaͤrtigen ge-
ſchieht, das Geld aus dem Staat geſchlep-
pet wird, und dies folglich Laſten ſind, wel-
che in die Republick einen Einfluß haben; ſo
gehoͤret die Verſtattung des Rechts zu
collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.),
und kann folglich das Recht zu collecti-
ren ohne deſſen Erlaubniß nicht aus-
geuͤbet werden. Und obwol Collecten
mit Allmoſen nicht zu verwechſeln ſind, der-
gleichen ein Privatmann um ſein Elend er-
traͤglicher zu machen, in welches er etwa durch
eine ungluͤckliche Feuersbrunſt, oder durch
andere Heimſuchung geſtuͤrtzet worden, ſamm-
let; ſo kann doch der Oberherr daruͤber
die Einrichtung machen, dieweil ihm
das Recht uͤber die Allmoſen zu verfuͤ-
gen zuſtehet (§. 1022.), und dieſe un-
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Von dem
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Collecten
anzule-
gen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/803>, abgerufen am 22.11.2024.
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