Rechtes, so zur bürgerlichen Herr- schaft gehöret, aufträgt, sondern auch die, deren Dienst er sich entweder selbst, oder jene in der Bewerstelli- gung der Geschäfte bedienen. Jns be- sondere aber nennet man diejenigen die O- brigkeit(magistratus), welchen der Ober- herr gewisse Theile der Herrschaft auszuüben verliehen hat, dergleichen sind die Stadtobrig- keiten, die Regierungen und auch die Rich- ter (§. 1028.). Da ein Oberherr die Herr- schaft vor sich selbst allein nicht ausüben kann, sondern solches zum theil durch andere thun muß, folglich die Obrigkeiten und Rich- ter in seinem Nahmen thun, was sie thun, und überhaupt alle die, so in einem öffentlichen Amte stehen, nichts anders ausführen, als was ihnen von dem Oberherrn befohlen worden; so stehet dem Oberherrn auch das Recht zu Obrigkeiten und Richter einzuse- tzen, und überhaupt öffentliche Aem- ter zu verleyhen. Uebrigens hanget es von seinem Willkühr ab, in wieferne er, was die kleinern Bedienungen be- trift, denen Obrigkeiten, den Rich- tern, und welche andere Aemter ver- walten, das Recht verstatten wolle, und unter welcher Bedingung solche zu vergeben. Es erhellet aber leicht, daß diese sich ihres Rechtes nicht anders bedienen
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Nat. u. Völckerrecht. C c c
Von den Majeſtaͤtsrechten.
Rechtes, ſo zur buͤrgerlichen Herr- ſchaft gehoͤret, auftraͤgt, ſondern auch die, deren Dienſt er ſich entweder ſelbſt, oder jene in der Bewerſtelli- gung der Geſchaͤfte bedienen. Jns be- ſondere aber nennet man diejenigen die O- brigkeit(magiſtratus), welchen der Ober- herr gewiſſe Theile der Herrſchaft auszuuͤben verliehen hat, dergleichen ſind die Stadtobrig- keiten, die Regierungen und auch die Rich- ter (§. 1028.). Da ein Oberherr die Herr- ſchaft vor ſich ſelbſt allein nicht ausuͤben kann, ſondern ſolches zum theil durch andere thun muß, folglich die Obrigkeiten und Rich- ter in ſeinem Nahmen thun, was ſie thun, und uͤberhaupt alle die, ſo in einem oͤffentlichen Amte ſtehen, nichts anders ausfuͤhren, als was ihnen von dem Oberherrn befohlen worden; ſo ſtehet dem Oberherrn auch das Recht zu Obrigkeiten und Richter einzuſe- tzen, und uͤberhaupt oͤffentliche Aem- ter zu verleyhen. Uebrigens hanget es von ſeinem Willkuͤhr ab, in wieferne er, was die kleinern Bedienungen be- trift, denen Obrigkeiten, den Rich- tern, und welche andere Aemter ver- walten, das Recht verſtatten wolle, und unter welcher Bedingung ſolche zu vergeben. Es erhellet aber leicht, daß dieſe ſich ihres Rechtes nicht anders bedienen
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Nat. u. Voͤlckerrecht. C c c
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Von den Majeſtaͤtsrechten.
Rechtes, ſo zur buͤrgerlichen Herr-
ſchaft gehoͤret, auftraͤgt, ſondern auch
die, deren Dienſt er ſich entweder
ſelbſt, oder jene in der Bewerſtelli-
gung der Geſchaͤfte bedienen. Jns be-
ſondere aber nennet man diejenigen die O-
brigkeit (magiſtratus), welchen der Ober-
herr gewiſſe Theile der Herrſchaft auszuuͤben
verliehen hat, dergleichen ſind die Stadtobrig-
keiten, die Regierungen und auch die Rich-
ter (§. 1028.). Da ein Oberherr die Herr-
ſchaft vor ſich ſelbſt allein nicht ausuͤben kann,
ſondern ſolches zum theil durch andere thun
muß, folglich die Obrigkeiten und Rich-
ter in ſeinem Nahmen thun, was ſie
thun, und uͤberhaupt alle die, ſo in
einem oͤffentlichen Amte ſtehen, nichts
anders ausfuͤhren, als was ihnen von
dem Oberherrn befohlen worden; ſo
ſtehet dem Oberherrn auch das Recht
zu Obrigkeiten und Richter einzuſe-
tzen, und uͤberhaupt oͤffentliche Aem-
ter zu verleyhen. Uebrigens hanget es
von ſeinem Willkuͤhr ab, in wieferne
er, was die kleinern Bedienungen be-
trift, denen Obrigkeiten, den Rich-
tern, und welche andere Aemter ver-
walten, das Recht verſtatten wolle,
und unter welcher Bedingung ſolche
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 769. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/805>, abgerufen am 22.11.2024.
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