Herrschaft; die übrigen Oerter aber, als welche sie nicht eingenommen haben, bleiben in der ursprünglichen ersten Gemein- schaft (angef. §.). Wenn aber die abge- sonderten Familien keinen beständigen Sitz haben, sondern durch unbebaue- te Einöden herumschweifen; so blei- ben die Ländereien, die ihnen zum Ge- brauch dienen können, dieweil man glaubt, sie seyen stillschweigend zufrieden, daß die Gründe in der Landschaft, worin sie ihren Aufenthalt nach Belieben ändern, und die allen eintzelnen zum Gebrauch angewendet werden, gemeinschaftlich seyn sollen, und man also dafür hält, daß sie die Landschaft in Ab- sicht auf diese Gründe zusammen eingenom- men haben (angef. §.), in einer vermisch- ten Gemeinschaft (§. 197.), da hinge- gen die übrigen, so man nämlich nicht in Besitz genommen hat, in der allerersten Gemeinschaft bleiben (§. 210.). Unter- dessen da diese Familien von Natur frey sind (§. 77.), und ihnen die Freyheit wider ihren Willen nicht genommen werden kann (§. 74.); so kann man sich auch die Herrschaft über abgesonderte Familien, sie mö- gen eine beständige Wohnung haben, oder nicht, nicht anmassen, sie können vielmehr derselben nicht anders als mit ihrem Willen unterworfen wer- den.
§. 1127.
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Vom Eigenthum eines Volckes.
Herrſchaft; die uͤbrigen Oerter aber, als welche ſie nicht eingenommen haben, bleiben in der urſpruͤnglichen erſten Gemein- ſchaft (angef. §.). Wenn aber die abge- ſonderten Familien keinen beſtaͤndigen Sitz haben, ſondern durch unbebaue- te Einoͤden herumſchweifen; ſo blei- ben die Laͤndereien, die ihnen zum Ge- brauch dienen koͤnnen, dieweil man glaubt, ſie ſeyen ſtillſchweigend zufrieden, daß die Gruͤnde in der Landſchaft, worin ſie ihren Aufenthalt nach Belieben aͤndern, und die allen eintzelnen zum Gebrauch angewendet werden, gemeinſchaftlich ſeyn ſollen, und man alſo dafuͤr haͤlt, daß ſie die Landſchaft in Ab- ſicht auf dieſe Gruͤnde zuſammen eingenom- men haben (angef. §.), in einer vermiſch- ten Gemeinſchaft (§. 197.), da hinge- gen die uͤbrigen, ſo man naͤmlich nicht in Beſitz genommen hat, in der allererſten Gemeinſchaft bleiben (§. 210.). Unter- deſſen da dieſe Familien von Natur frey ſind (§. 77.), und ihnen die Freyheit wider ihren Willen nicht genommen werden kann (§. 74.); ſo kann man ſich auch die Herrſchaft uͤber abgeſonderte Familien, ſie moͤ- gen eine beſtaͤndige Wohnung haben, oder nicht, nicht anmaſſen, ſie koͤnnen vielmehr derſelben nicht anders als mit ihrem Willen unterworfen wer- den.
§. 1127.
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[821/0857]
Vom Eigenthum eines Volckes.
Herrſchaft; die uͤbrigen Oerter aber, als
welche ſie nicht eingenommen haben, bleiben
in der urſpruͤnglichen erſten Gemein-
ſchaft (angef. §.). Wenn aber die abge-
ſonderten Familien keinen beſtaͤndigen
Sitz haben, ſondern durch unbebaue-
te Einoͤden herumſchweifen; ſo blei-
ben die Laͤndereien, die ihnen zum Ge-
brauch dienen koͤnnen, dieweil man
glaubt, ſie ſeyen ſtillſchweigend zufrieden, daß
die Gruͤnde in der Landſchaft, worin ſie ihren
Aufenthalt nach Belieben aͤndern, und die
allen eintzelnen zum Gebrauch angewendet
werden, gemeinſchaftlich ſeyn ſollen, und man
alſo dafuͤr haͤlt, daß ſie die Landſchaft in Ab-
ſicht auf dieſe Gruͤnde zuſammen eingenom-
men haben (angef. §.), in einer vermiſch-
ten Gemeinſchaft (§. 197.), da hinge-
gen die uͤbrigen, ſo man naͤmlich nicht in
Beſitz genommen hat, in der allererſten
Gemeinſchaft bleiben (§. 210.). Unter-
deſſen da dieſe Familien von Natur frey ſind
(§. 77.), und ihnen die Freyheit wider ihren
Willen nicht genommen werden kann (§. 74.);
ſo kann man ſich auch die Herrſchaft
uͤber abgeſonderte Familien, ſie moͤ-
gen eine beſtaͤndige Wohnung haben,
oder nicht, nicht anmaſſen, ſie koͤnnen
vielmehr derſelben nicht anders als
mit ihrem Willen unterworfen wer-
den.
§. 1127.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 821. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/857>, abgerufen am 22.11.2024.
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