Bürger zu der Zeit unter eben den Um- ständen zu thun, oder zu lassen haben, wofern nicht besondere Gesetze von Fremden etwas anders zu erkennen ge- ben. Ja wenn es dem Wohl der Republick nicht gemäß zu seyn scheinet, daß das Land Fremden offen stehe; so kann es bey Stra- fe verbothen werden, daß sich kein Fremder das Gebiete zu betreten ge- lüsten lassen soll.
§. 1132.
Von der Bestra- fung der Frem- den, und der Art ihre Strei- tigkei- ten zu schlich- ten.
Weil die Fremden, wenn sie sich in ei- nem andern Gebiete befinden, unter den Ge- setzen des Ortes stehen (§. 1125.); so sind sie auch, wenn sie in einem andern Gebiete etwas verbrechen, nach den Gesetzen des Ortes zu bestrafen, und wenn unter ihnen und unter den Bür- gern, oder auch zwischen zwey Frem- den, Rechtsstreitigkeiten entstehen, so müssen dieselben durch die Richter des Ortes nach des Ortes Gesetzen ausge- macht werden. Hieraus folget auch daß ein Fremder wegen des einem Bürger, oder einem andern Fremden angetha- nen Unreches, gestrafet, und seine mit andern genommene Abrede zu erfüllen gezwungen werde.
§. 1133.
Von dem Unrecht eines Bürgers
Weil eine fremde That niemand zugerech- net werden kann (§. 26.); so kann, wenn ein Bürger des einen Volcks einen Bür-
ger
IV.Theil 4. Hauptſtuͤck.
Buͤrger zu der Zeit unter eben den Um- ſtaͤnden zu thun, oder zu laſſen haben, wofern nicht beſondere Geſetze von Fremden etwas anders zu erkennen ge- ben. Ja wenn es dem Wohl der Republick nicht gemaͤß zu ſeyn ſcheinet, daß das Land Fremden offen ſtehe; ſo kann es bey Stra- fe verbothen werden, daß ſich kein Fremder das Gebiete zu betreten ge- luͤſten laſſen ſoll.
§. 1132.
Von der Beſtra- fung der Frem- den, und der Art ihre Strei- tigkei- ten zu ſchlich- ten.
Weil die Fremden, wenn ſie ſich in ei- nem andern Gebiete befinden, unter den Ge- ſetzen des Ortes ſtehen (§. 1125.); ſo ſind ſie auch, wenn ſie in einem andern Gebiete etwas verbrechen, nach den Geſetzen des Ortes zu beſtrafen, und wenn unter ihnen und unter den Buͤr- gern, oder auch zwiſchen zwey Frem- den, Rechtsſtreitigkeiten entſtehen, ſo muͤſſen dieſelben durch die Richter des Ortes nach des Ortes Geſetzen ausge- macht werden. Hieraus folget auch daß ein Fremder wegen des einem Buͤrger, oder einem andern Fremden angetha- nen Unreches, geſtrafet, und ſeine mit andern genommene Abrede zu erfuͤllen gezwungen werde.
§. 1133.
Von dem Unrecht eines Buͤrgers
Weil eine fremde That niemand zugerech- net werden kann (§. 26.); ſo kann, wenn ein Buͤrger des einen Volcks einen Buͤr-
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IV. Theil 4. Hauptſtuͤck.
Buͤrger zu der Zeit unter eben den Um-
ſtaͤnden zu thun, oder zu laſſen haben,
wofern nicht beſondere Geſetze von
Fremden etwas anders zu erkennen ge-
ben. Ja wenn es dem Wohl der Republick
nicht gemaͤß zu ſeyn ſcheinet, daß das Land
Fremden offen ſtehe; ſo kann es bey Stra-
fe verbothen werden, daß ſich kein
Fremder das Gebiete zu betreten ge-
luͤſten laſſen ſoll.
§. 1132.
Weil die Fremden, wenn ſie ſich in ei-
nem andern Gebiete befinden, unter den Ge-
ſetzen des Ortes ſtehen (§. 1125.); ſo ſind
ſie auch, wenn ſie in einem andern
Gebiete etwas verbrechen, nach den
Geſetzen des Ortes zu beſtrafen, und
wenn unter ihnen und unter den Buͤr-
gern, oder auch zwiſchen zwey Frem-
den, Rechtsſtreitigkeiten entſtehen, ſo
muͤſſen dieſelben durch die Richter des
Ortes nach des Ortes Geſetzen ausge-
macht werden. Hieraus folget auch daß
ein Fremder wegen des einem Buͤrger,
oder einem andern Fremden angetha-
nen Unreches, geſtrafet, und ſeine mit
andern genommene Abrede zu erfuͤllen
gezwungen werde.
§. 1133.
Weil eine fremde That niemand zugerech-
net werden kann (§. 26.); ſo kann, wenn
ein Buͤrger des einen Volcks einen Buͤr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 826. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/862>, abgerufen am 22.11.2024.
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