ausdrücklich anders verglichen hat (§. 337. 342.).
§. 1151.
Geisseln(obsides) sind Personen, welcheVon Geisseln. man zur Sicherheit der Schuld, daß näm- lich das verabredete gehalten, oder eine Schuld bezahlet werden solle, überliefert. Es werden also die Geisseln wircklich verpfändet (§. 697.), und man behält sie so lange zurück, bis das schuldige geleistet ist. Daher kommt dem, der sie annimmt, das Recht zu sie so zu verwahren, daß sie nicht weglaufen können; doch aber hat er kein Recht sie zur Arbeit zu zwingen, als welches eben so viel wäre als das Pfand nutzen (§. 702.). Weil aber niemand ein Recht über des andern Leben hat (§. 141.); so kann das Leben der Geisseln nicht verpfän- det werden, folglich nur ihre Freyheit (§. 77.). Doch sind sie deswegen keine Sclaven (§. 698.), aber sie werden Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei- stet wird, dessentwegen sie gegeben worden (§. 947.), wenigstens kann man sie gefangen behalten, tödten aber darf man sie nicht. Und derowegen hören sie auf Geisseln zu seyn, wenn derjenige, welcher sie gegeben hat, keine Treue hält. Und da die Geisseln in der That Pfänder sind; so können sie, wenn man sie gleich einer gewissen
Sache
G g g 5
und Zuſagen ohne Vollmacht.
ausdruͤcklich anders verglichen hat (§. 337. 342.).
§. 1151.
Geiſſeln(obſides) ſind Perſonen, welcheVon Geiſſeln. man zur Sicherheit der Schuld, daß naͤm- lich das verabredete gehalten, oder eine Schuld bezahlet werden ſolle, uͤberliefert. Es werden alſo die Geiſſeln wircklich verpfaͤndet (§. 697.), und man behaͤlt ſie ſo lange zuruͤck, bis das ſchuldige geleiſtet iſt. Daher kommt dem, der ſie annimmt, das Recht zu ſie ſo zu verwahren, daß ſie nicht weglaufen koͤnnen; doch aber hat er kein Recht ſie zur Arbeit zu zwingen, als welches eben ſo viel waͤre als das Pfand nutzen (§. 702.). Weil aber niemand ein Recht uͤber des andern Leben hat (§. 141.); ſo kann das Leben der Geiſſeln nicht verpfaͤn- det werden, folglich nur ihre Freyheit (§. 77.). Doch ſind ſie deswegen keine Sclaven (§. 698.), aber ſie werden Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei- ſtet wird, deſſentwegen ſie gegeben worden (§. 947.), wenigſtens kann man ſie gefangen behalten, toͤdten aber darf man ſie nicht. Und derowegen hoͤren ſie auf Geiſſeln zu ſeyn, wenn derjenige, welcher ſie gegeben hat, keine Treue haͤlt. Und da die Geiſſeln in der That Pfaͤnder ſind; ſo koͤnnen ſie, wenn man ſie gleich einer gewiſſen
Sache
G g g 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0877"n="841"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Zuſagen ohne Vollmacht.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ausdruͤcklich anders verglichen hat</hi> (§.<lb/>
337. 342.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 1151.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Geiſſeln</hi><hirendition="#aq">(obſides)</hi>ſind Perſonen, welche<noteplace="right">Von<lb/>
Geiſſeln.</note><lb/>
man zur Sicherheit der Schuld, daß naͤm-<lb/>
lich das verabredete gehalten, oder eine<lb/>
Schuld bezahlet werden ſolle, uͤberliefert.<lb/><hirendition="#fr">Es werden</hi> alſo <hirendition="#fr">die Geiſſeln wircklich<lb/>
verpfaͤndet (§. 697.), und man behaͤlt<lb/>ſie ſo lange zuruͤck, bis das ſchuldige<lb/>
geleiſtet iſt.</hi> Daher <hirendition="#fr">kommt dem, der<lb/>ſie annimmt, das Recht zu ſie ſo zu<lb/>
verwahren, daß ſie nicht weglaufen<lb/>
koͤnnen; doch aber hat er kein Recht<lb/>ſie zur Arbeit zu zwingen,</hi> als welches<lb/>
eben ſo viel waͤre als das Pfand nutzen (§.<lb/>
702.). Weil aber niemand ein Recht uͤber<lb/>
des andern Leben hat (§. 141.); <hirendition="#fr">ſo kann<lb/>
das Leben der Geiſſeln nicht verpfaͤn-<lb/>
det werden,</hi> folglich <hirendition="#fr">nur ihre Freyheit</hi><lb/>
(§. 77.). Doch <hirendition="#fr">ſind ſie</hi> deswegen <hirendition="#fr">keine<lb/>
Sclaven (§. 698.), aber ſie werden<lb/>
Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei-<lb/>ſtet wird, deſſentwegen ſie gegeben<lb/>
worden (§. 947.), wenigſtens kann<lb/>
man ſie gefangen behalten, toͤdten</hi><lb/>
aber <hirendition="#fr">darf man ſie nicht.</hi> Und derowegen<lb/><hirendition="#fr">hoͤren ſie auf Geiſſeln zu ſeyn, wenn<lb/>
derjenige, welcher ſie gegeben hat,<lb/>
keine Treue haͤlt.</hi> Und da <hirendition="#fr">die Geiſſeln</hi><lb/>
in der That Pfaͤnder ſind; <hirendition="#fr">ſo koͤnnen ſie,<lb/>
wenn man ſie gleich einer gewiſſen</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G g g 5</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Sache</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[841/0877]
und Zuſagen ohne Vollmacht.
ausdruͤcklich anders verglichen hat (§.
337. 342.).
§. 1151.
Geiſſeln (obſides) ſind Perſonen, welche
man zur Sicherheit der Schuld, daß naͤm-
lich das verabredete gehalten, oder eine
Schuld bezahlet werden ſolle, uͤberliefert.
Es werden alſo die Geiſſeln wircklich
verpfaͤndet (§. 697.), und man behaͤlt
ſie ſo lange zuruͤck, bis das ſchuldige
geleiſtet iſt. Daher kommt dem, der
ſie annimmt, das Recht zu ſie ſo zu
verwahren, daß ſie nicht weglaufen
koͤnnen; doch aber hat er kein Recht
ſie zur Arbeit zu zwingen, als welches
eben ſo viel waͤre als das Pfand nutzen (§.
702.). Weil aber niemand ein Recht uͤber
des andern Leben hat (§. 141.); ſo kann
das Leben der Geiſſeln nicht verpfaͤn-
det werden, folglich nur ihre Freyheit
(§. 77.). Doch ſind ſie deswegen keine
Sclaven (§. 698.), aber ſie werden
Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei-
ſtet wird, deſſentwegen ſie gegeben
worden (§. 947.), wenigſtens kann
man ſie gefangen behalten, toͤdten
aber darf man ſie nicht. Und derowegen
hoͤren ſie auf Geiſſeln zu ſeyn, wenn
derjenige, welcher ſie gegeben hat,
keine Treue haͤlt. Und da die Geiſſeln
in der That Pfaͤnder ſind; ſo koͤnnen ſie,
wenn man ſie gleich einer gewiſſen
Sache
Von
Geiſſeln.
G g g 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 841. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/877>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.