wird (§. 1163. 1164.); so geben uns, wenn wir durch sie zu unserm Recht nicht kommen können, daß nämlich das zugefügte Unrecht gut gethan, oder uns eines unersetzlichen Unrechts halber genug geschehe, eben diejenigen Gründe, welche sie als erlaubt darstellen, eine rechtmäßige Ur- sache zum Kriege ab (§. 98.).
Das siebente Hauptstück.
Vom Rechte des Krieges der Völcker.
§. 1169.
Von der Einthei- lung des Krieges.
Ein öffentlicher Krieg(bellum pu- blicum) wird genennet, welcher un- ter den Völckern, oder so daß dieje- nigen, welche die höchste Herrschaft haben, Urheber davon sind, geführet wird: ein Pri- vatkrieg(privatum) aber ist es, welchen Privatpersonen auf ihr eignes Geheiß füh- ren. Ein vermischter Krieg(mixtum) ist es endlich, welcher auf der einen Seite ein öffentlicher, auf der andern aber ein Privat- krieg ist, z. E. wenn der Regent des Staats einen Krieg mit rebellischen Unterthanen füh- ret. Man nennet es aber einen Krieg zum Angrif(offensivum bellum), womit einer überzogen wird, der an keinen Krieg gedach- te; hingegen heißt es ein Vertheidigungs- krieg(bellum defensivum), mit welchem
sich
IV.Theil 7. Hauptſtuͤck.
wird (§. 1163. 1164.); ſo geben uns, wenn wir durch ſie zu unſerm Recht nicht kommen koͤnnen, daß naͤmlich das zugefuͤgte Unrecht gut gethan, oder uns eines unerſetzlichen Unrechts halber genug geſchehe, eben diejenigen Gruͤnde, welche ſie als erlaubt darſtellen, eine rechtmaͤßige Ur- ſache zum Kriege ab (§. 98.).
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
§. 1169.
Von der Einthei- lung des Krieges.
Ein oͤffentlicher Krieg(bellum pu- blicum) wird genennet, welcher un- ter den Voͤlckern, oder ſo daß dieje- nigen, welche die hoͤchſte Herrſchaft haben, Urheber davon ſind, gefuͤhret wird: ein Pri- vatkrieg(privatum) aber iſt es, welchen Privatperſonen auf ihr eignes Geheiß fuͤh- ren. Ein vermiſchter Krieg(mixtum) iſt es endlich, welcher auf der einen Seite ein oͤffentlicher, auf der andern aber ein Privat- krieg iſt, z. E. wenn der Regent des Staats einen Krieg mit rebelliſchen Unterthanen fuͤh- ret. Man nennet es aber einen Krieg zum Angrif(offenſivum bellum), womit einer uͤberzogen wird, der an keinen Krieg gedach- te; hingegen heißt es ein Vertheidigungs- krieg(bellum defenſivum), mit welchem
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[854/0890]
IV. Theil 7. Hauptſtuͤck.
wird (§. 1163. 1164.); ſo geben uns,
wenn wir durch ſie zu unſerm Recht
nicht kommen koͤnnen, daß naͤmlich das
zugefuͤgte Unrecht gut gethan, oder uns eines
unerſetzlichen Unrechts halber genug geſchehe,
eben diejenigen Gruͤnde, welche ſie als
erlaubt darſtellen, eine rechtmaͤßige Ur-
ſache zum Kriege ab (§. 98.).
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Vom Rechte des Krieges der
Voͤlcker.
§. 1169.
Ein oͤffentlicher Krieg (bellum pu-
blicum) wird genennet, welcher un-
ter den Voͤlckern, oder ſo daß dieje-
nigen, welche die hoͤchſte Herrſchaft haben,
Urheber davon ſind, gefuͤhret wird: ein Pri-
vatkrieg (privatum) aber iſt es, welchen
Privatperſonen auf ihr eignes Geheiß fuͤh-
ren. Ein vermiſchter Krieg (mixtum)
iſt es endlich, welcher auf der einen Seite ein
oͤffentlicher, auf der andern aber ein Privat-
krieg iſt, z. E. wenn der Regent des Staats
einen Krieg mit rebelliſchen Unterthanen fuͤh-
ret. Man nennet es aber einen Krieg zum
Angrif (offenſivum bellum), womit einer
uͤberzogen wird, der an keinen Krieg gedach-
te; hingegen heißt es ein Vertheidigungs-
krieg (bellum defenſivum), mit welchem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 854. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/890>, abgerufen am 22.11.2024.
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