tet, wenn kein Grundgesetz deshalb im Wege stehet (§. 984.), doch aber also, daß die öffentliche Wohlfahrt keinen Schaden darunter leide (§. 976.). Weil alle und iede verbunden sind so viel zur Vertheidigung des Staats beyzutragen, als sie können (§. 972. 975.); so sind alle Un- terthanen, die zu Kriegsdiensten ge- schickt sind (§. 60.), in dem äussersten Nothfall gehalten Soldatendienste zu thun, und sie können vermöge der vor- züglichen Macht wider ihren Willen da- zu gezwungen werden (§. 1065.). Weil aber ausser den Kriegesdiensten um das ge- meine Wohl zu befördern noch andere geleistet werden müßen (§. 972.), und die Untertha- nen Kriegesunkosten zu reichen verbunden sind (§. 1037.); so müssen ausser dem Noth- fall diejenigen, welche sonst der Re- publick nützliche und nothwendige Dienste verrichten, und zu den Krie- gesunkosten beytragen könten, nicht wider Willen als Soldaten angewor- ben werden. Die fremden, welche von freyen Stücken den Soldatenstand erwählen, werden gedungene Soldaten(conductitii milites) genennet, und ihre Verbindlich- keit kommt aus einem Vertrag (§. 438.), welcher die Capitulation heißet; was aber darinn verabredet worden, muß ge- halten werden (angef. §.). Weil aber das Recht Soldaten anzuwerben ein Majestäts-
recht
Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
tet, wenn kein Grundgeſetz deshalb im Wege ſtehet (§. 984.), doch aber alſo, daß die oͤffentliche Wohlfahrt keinen Schaden darunter leide (§. 976.). Weil alle und iede verbunden ſind ſo viel zur Vertheidigung des Staats beyzutragen, als ſie koͤnnen (§. 972. 975.); ſo ſind alle Un- terthanen, die zu Kriegsdienſten ge- ſchickt ſind (§. 60.), in dem aͤuſſerſten Nothfall gehalten Soldatendienſte zu thun, und ſie koͤnnen vermoͤge der vor- zuͤglichen Macht wider ihren Willen da- zu gezwungen werden (§. 1065.). Weil aber auſſer den Kriegesdienſten um das ge- meine Wohl zu befoͤrdern noch andere geleiſtet werden muͤßen (§. 972.), und die Untertha- nen Kriegesunkoſten zu reichen verbunden ſind (§. 1037.); ſo muͤſſen auſſer dem Noth- fall diejenigen, welche ſonſt der Re- publick nuͤtzliche und nothwendige Dienſte verrichten, und zu den Krie- gesunkoſten beytragen koͤnten, nicht wider Willen als Soldaten angewor- ben werden. Die fremden, welche von freyen Stuͤcken den Soldatenſtand erwaͤhlen, werden gedungene Soldaten(conductitii milites) genennet, und ihre Verbindlich- keit kommt aus einem Vertrag (§. 438.), welcher die Capitulation heißet; was aber darinn verabredet worden, muß ge- halten werden (angef. §.). Weil aber das Recht Soldaten anzuwerben ein Majeſtaͤts-
recht
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Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
tet, wenn kein Grundgeſetz deshalb
im Wege ſtehet (§. 984.), doch aber
alſo, daß die oͤffentliche Wohlfahrt
keinen Schaden darunter leide (§. 976.).
Weil alle und iede verbunden ſind ſo viel zur
Vertheidigung des Staats beyzutragen, als
ſie koͤnnen (§. 972. 975.); ſo ſind alle Un-
terthanen, die zu Kriegsdienſten ge-
ſchickt ſind (§. 60.), in dem aͤuſſerſten
Nothfall gehalten Soldatendienſte zu
thun, und ſie koͤnnen vermoͤge der vor-
zuͤglichen Macht wider ihren Willen da-
zu gezwungen werden (§. 1065.). Weil
aber auſſer den Kriegesdienſten um das ge-
meine Wohl zu befoͤrdern noch andere geleiſtet
werden muͤßen (§. 972.), und die Untertha-
nen Kriegesunkoſten zu reichen verbunden ſind
(§. 1037.); ſo muͤſſen auſſer dem Noth-
fall diejenigen, welche ſonſt der Re-
publick nuͤtzliche und nothwendige
Dienſte verrichten, und zu den Krie-
gesunkoſten beytragen koͤnten, nicht
wider Willen als Soldaten angewor-
ben werden. Die fremden, welche von
freyen Stuͤcken den Soldatenſtand erwaͤhlen,
werden gedungene Soldaten (conductitii
milites) genennet, und ihre Verbindlich-
keit kommt aus einem Vertrag (§. 438.),
welcher die Capitulation heißet; was aber
darinn verabredet worden, muß ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 859. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/895>, abgerufen am 22.11.2024.
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