es bey zeiten Kriegsbündnisse mit an- dern schliessen (§. 1180.).
§. 1219.
Wie lan- ge es er- laubt sey den Krieg fortzu- setzen.
Da man einen rechtmäßigen Krieg um sein Recht zu erlangen führet (§. 1170.); so ist es erlaubt denselben so lange fort- zusetzen, bis man sein Recht erlanget hat, folglich bis der eine entweder ei- nen Vergleich anbietet, oder den an- gebotenen annimmt (angef. §.): aber wi- der einen Störer der öffentlichen Ru- he setzet man ihn so lange fort, bis man vor die künftige Sicherheit hin- länglich gesorget hat (§. 1218.). Wenn aber ein Krieger nicht kann vermocht werden entweder billige Friedensbe- dingungen anzubieten, oder anzuneh- men; so erhellet vor sich, daß man den Krieg fortsetzen müße, bis er gäntzlich überwunden worden, daß er nicht län- ger widerstehen kann.
§. 1220.
Welche Friede machen können.
Da der Krieg den höchsten Mächten zu- steht (§. 1169.); so können auch nur die höchste Mächte Friede machen. Weil aber ein König, der noch ein Kind, oder minderjährig, oder fast ohne Ver- stand, z. E. rasend, oder wahnwitzig ist, die Verwaltung des Reichs nicht hat; so kann er auch deswegen nicht Frieden schlies- sen, und folglich müßen das diejenigen thun, denen die Verwaltung des
Reichs
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
es bey zeiten Kriegsbuͤndniſſe mit an- dern ſchlieſſen (§. 1180.).
§. 1219.
Wie lan- ge es er- laubt ſey den Krieg fortzu- ſetzen.
Da man einen rechtmaͤßigen Krieg um ſein Recht zu erlangen fuͤhret (§. 1170.); ſo iſt es erlaubt denſelben ſo lange fort- zuſetzen, bis man ſein Recht erlanget hat, folglich bis der eine entweder ei- nen Vergleich anbietet, oder den an- gebotenen annimmt (angef. §.): aber wi- der einen Stoͤrer der oͤffentlichen Ru- he ſetzet man ihn ſo lange fort, bis man vor die kuͤnftige Sicherheit hin- laͤnglich geſorget hat (§. 1218.). Wenn aber ein Krieger nicht kann vermocht werden entweder billige Friedensbe- dingungen anzubieten, oder anzuneh- men; ſo erhellet vor ſich, daß man den Krieg fortſetzen muͤße, bis er gaͤntzlich uͤberwunden worden, daß er nicht laͤn- ger widerſtehen kann.
§. 1220.
Welche Friede machen koͤnnen.
Da der Krieg den hoͤchſten Maͤchten zu- ſteht (§. 1169.); ſo koͤnnen auch nur die hoͤchſte Maͤchte Friede machen. Weil aber ein Koͤnig, der noch ein Kind, oder minderjaͤhrig, oder faſt ohne Ver- ſtand, z. E. raſend, oder wahnwitzig iſt, die Verwaltung des Reichs nicht hat; ſo kann er auch deswegen nicht Frieden ſchlieſ- ſen, und folglich muͤßen das diejenigen thun, denen die Verwaltung des
Reichs
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IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
es bey zeiten Kriegsbuͤndniſſe mit an-
dern ſchlieſſen (§. 1180.).
§. 1219.
Da man einen rechtmaͤßigen Krieg
um ſein Recht zu erlangen fuͤhret (§. 1170.);
ſo iſt es erlaubt denſelben ſo lange fort-
zuſetzen, bis man ſein Recht erlanget
hat, folglich bis der eine entweder ei-
nen Vergleich anbietet, oder den an-
gebotenen annimmt (angef. §.): aber wi-
der einen Stoͤrer der oͤffentlichen Ru-
he ſetzet man ihn ſo lange fort, bis
man vor die kuͤnftige Sicherheit hin-
laͤnglich geſorget hat (§. 1218.). Wenn
aber ein Krieger nicht kann vermocht
werden entweder billige Friedensbe-
dingungen anzubieten, oder anzuneh-
men; ſo erhellet vor ſich, daß man den
Krieg fortſetzen muͤße, bis er gaͤntzlich
uͤberwunden worden, daß er nicht laͤn-
ger widerſtehen kann.
§. 1220.
Da der Krieg den hoͤchſten Maͤchten zu-
ſteht (§. 1169.); ſo koͤnnen auch nur die
hoͤchſte Maͤchte Friede machen. Weil
aber ein Koͤnig, der noch ein Kind,
oder minderjaͤhrig, oder faſt ohne Ver-
ſtand, z. E. raſend, oder wahnwitzig iſt, die
Verwaltung des Reichs nicht hat; ſo kann
er auch deswegen nicht Frieden ſchlieſ-
ſen, und folglich muͤßen das diejenigen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 898. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/934>, abgerufen am 22.11.2024.
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