Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.IV. Th. 10. H. Vom Gesandschaftsrechte. brauch eines und das andere einge-führet haben; so verbinden diese Dinge, weil sie sich nur auf ein Vertrags- (§. 1091.), oder Gewohnheitsrecht grün- den (§. 1092.), diejenigen allein, wel- che den Vertrag aufgerichtet haben, oder die, bey denen diese Sitten durch einen langwierigen Gebrauch einge- führet sind, so lange als sie wol- len (§. 444. 1092.). Jnhalt
IV. Th. 10. H. Vom Geſandſchaftsrechte. brauch eines und das andere einge-fuͤhret haben; ſo verbinden dieſe Dinge, weil ſie ſich nur auf ein Vertrags- (§. 1091.), oder Gewohnheitsrecht gruͤn- den (§. 1092.), diejenigen allein, wel- che den Vertrag aufgerichtet haben, oder die, bey denen dieſe Sitten durch einen langwierigen Gebrauch einge- fuͤhret ſind, ſo lange als ſie wol- len (§. 444. 1092.). Jnhalt
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IV. Th. 10. H. Vom Geſandſchaftsrechte.
brauch eines und das andere einge-
fuͤhret haben; ſo verbinden dieſe
Dinge, weil ſie ſich nur auf ein Vertrags-
(§. 1091.), oder Gewohnheitsrecht gruͤn-
den (§. 1092.), diejenigen allein, wel-
che den Vertrag aufgerichtet haben,
oder die, bey denen dieſe Sitten durch
einen langwierigen Gebrauch einge-
fuͤhret ſind, ſo lange als ſie wol-
len (§. 444. 1092.).
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