[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.werden. Auß welchem allemdann vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden. Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit werden. Auß welchem allemdañ vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden. Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0105" n="50"/> werden. Auß welchem allemdañ vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden.</p> <p>Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit </p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0105]
werden. Auß welchem allemdañ vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden.
Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |