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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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werden. Auß welchem allemdann vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden.

Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit

werden. Auß welchem allemdañ vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden.

Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit

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[50/0105] werden. Auß welchem allemdañ vilerlei vnrichtigkeit eruolgen thüt / dergestalt / das durch sollich vnwissenheit vil personen / wie gemeldt / nit allein versompt / vnd züm tod gericht / sonder auch die güten Wundartzt (deren vor jaren vil ansehenlicher in vnserm Fürstenthumb gewesen) in abgang kommen seindt / vnd derselbigen gar wenig mehr befunden werden. Dem nun zübegegnen / vnd diß alles mit stattlichem rhat züfürkommen / Ist vnser ernstlicher befelch / das hinfüro / in Stetten vnd Dörffern vnsers Fürstenthumbs / sich kein junger Balbierer oder Bader / er seie jung oder allt / Meister oder knecht / der Wundartzney vndernemen / vnd die üben wölle / er seie dann züuor / durch die vnsern zü Stütgarten vnd Tübingen hierzü verordnet / evaminiert / erfarn / vnd darzü taugenlich befunden / alles das er erlernet hab / aller Wunden art vnd eigenschafft / von der scheittel an dem menschen biß auff die fersin hinab / vnnd wisse was für Wundtranck / Band / Pflaster vnd andere notturfft / zü jeder Wunden / Schäden / vnd Beinbrüchen / gehörigsein / vnd wisse auch vnderschidlich zü heilen / vnd güten vnderschid im heilen zü haben / in Haupt / Hirn / vnd Beinschrettigen wunden / tieff oder flach / wunden oder schäden / Sie seien im Fleisch / Neruen / Adern oder dergleichen / gehawen / gestochen / mit oder one geschwulst / schmertzlich oder onschmertzlich. Item wie vnd welcher gestalt mit allerlei Beinbrüchen / geschweren / Apostemen / allt vnnd new schäden / auch andern mehr kranckheiten der Wundartzney vnderworffen / zühandlen seie. Vnd ob deren jeder die gebreüchliche erfarne Wundtranck / Simplicia vnd Composita / Salben / Pflaster / der Band / ätzungen / vnd ander notturfftige Artzneyen vnd Instrumenta / zü jeder Wunden / Schäden / Beinbrüchen vnd allen dergleichen gebrechen gehörig / können / Die zü kochen / zübereiten / vnd recht zü einander zümachen / vnd in sonderheit

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/105>, abgerufen am 04.12.2024.