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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt.

Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde.

Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden.

Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung.

Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt.

Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde.

Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden.

Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung.

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[54/0113] Zü verhüttung allerlei vnraths / vnd auß sondern bewegendenvrsachen / Ist vnser ernstlicher befelch / vnd wöllen / das hinfürter niemands / er seie wer er wölle / kein Gemeind züsamen berüff / oder einich versamlung halte / weder durch sich selbst noch ander / auch darzü weder Rhat / hilff noch beistand thüe / es geschehe dann mit wissen vnd befelch vnser Amptleüt. Als dann auß sollichen heimlichen versamlungen vnd züsamen schlupffen / verschiner jarn vilerlei Conspiration / auffrüren vnd empörung / auch anderer vnrath eruolgt / da wöllen wir / das zü fürkommung dises alles / die Artickel im Tübingischen vertrag / vnd vnserer darauff geuolgte Declaration vnd bestettigung / der auffrüren vnd empörungen halben gesetzt / von allen vnsern Amptleüten vnd Vnderthonen / mit fleiß gelebt / vnd ernstlich nachgesetzt werde. Darzü solle auch / one vnser Amptleüt wissen vnd willen / niemand die sturm anschlahen / leüten oder züthün anrichten / Es were dann ob Feür außgienge / damit soll es / wie von alter herkommen / gehalten werden. Doch so mögen in den Stetten / Gericht vnd Rhat / von eines gemeinen nutzes / oder dergleichen sachen wegen / daruon züreden vnnd rhatschlagen / doch das solchs mit wissen / willen vnd beisein vnsers Amptmans jedes orts / geschehen / vnd gar in keinen weg wider vns seie / wol züsamen kommen / alles bei straff leibs vnd lebens / nach gestalt der sachen / vnd eins jeden verhandlung.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/113>, abgerufen am 04.12.2024.