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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von Gottes gnaden / wir Christoff Hertzog zü Würtemberg / vnd zü Teckh / Graue zü Mümppelgart etc. Empieten allen vnd jeden vnsern Ober vnd Vnderuögten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / Raisigen / vnd sonst allen andern vnsern Dienern / Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / vnsern grüß / gnad vnd alles güts / züuor / vnd fügen eüch züuernemen. Wiewol wir auff jungstem zü Stüttgarten gehaltnem Landtag / auff das vnderthenig bitt vnd beschwärden / von den Prelaten vnd gesandten / gemeiner vnser Landtschafft / vns des Wildtbrets halber fürgebracht etc. Inen allerlei gnad vnd miltigkeit bewisen / auch darauff / mit jrem Rath vnd güttbeduncken / vnd bewilligung einer ordnung vnd abschidts / gnädiglich deßhalb verglichen / fürnemlich wie es mit straffen gegen den vngehorsamen überfarern / so dem Wildtbret / mit aller hand geschwindigkeit / in schiessen / fallen vnd fellen / auch in ander mütwilliger vnd strefflicher weiß / nachtrachten / vnd vns deßhalben / in bedenckung hierinn erzeigter sonderer gnaden vnd miltigkeit / anders nichten versehen / wann das fürnemlich vnsere Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / mit gebürlicher schuldiger danckbarkeit / sich der massen hierinn gehorsamlich erzeigt vnd bewisen haben wurden / das wir im werck sehen vnd spürn hetten mögen / dise angeregte vnser gnad / nit allein wol angelegt sein / sonder auch ein solche würckung gebracht haben / das wir ferner vnrüw / gefahr vnd weitterung / fürnemlich des schiessens / auch Büchssen fürens vnd tragens halb / enthalten / oder gesichert gewesen weren.

Aber vnbedacht diser vnserer sonderer erzeigter gnad / auch durch Prelaten vnd gemeiner vnser Landtschafft / auff jungst gehaltnem Landtag / bewilligten abschidts / dergleichen der ernstlichen hoch verbottnen / vilfeltigen Mandaten vnd außschreiben / so von weilund dem Hochgebornnen Für-

Von Gottes gnaden / wir Christoff Hertzog zü Würtemberg / vnd zü Teckh / Graue zü Mümppelgart etc. Empieten allen vnd jeden vnsern Ober vnd Vnderuögten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / Raisigen / vnd sonst allen andern vnsern Dienern / Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / vnsern grüß / gnad vnd alles güts / züuor / vnd fügen eüch züuernemen. Wiewol wir auff jungstem zü Stüttgarten gehaltnem Landtag / auff das vnderthenig bitt vnd beschwärden / von den Prelaten vnd gesandten / gemeiner vnser Landtschafft / vns des Wildtbrets halber fürgebracht etc. Inen allerlei gnad vnd miltigkeit bewisen / auch darauff / mit jrem Rath vnd güttbeduncken / vnd bewilligung einer ordnung vnd abschidts / gnädiglich deßhalb verglichen / fürnemlich wie es mit straffen gegen den vngehorsamen überfarern / so dem Wildtbret / mit aller hand geschwindigkeit / in schiessen / fallen vnd fellen / auch in ander mütwilliger vnd strefflicher weiß / nachtrachten / vnd vns deßhalben / in bedenckung hierinn erzeigter sonderer gnaden vnd miltigkeit / anders nichten versehen / wann das fürnemlich vnsere Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / mit gebürlicher schuldiger danckbarkeit / sich der massen hierinn gehorsamlich erzeigt vnd bewisen haben wurden / das wir im werck sehen vnd spürn hetten mögen / dise angeregte vnser gnad / nit allein wol angelegt sein / sonder auch ein solche würckung gebracht haben / das wir ferner vnrüw / gefahr vnd weitterung / fürnemlich des schiessens / auch Büchssen fürens vnd tragens halb / enthalten / oder gesichert gewesen weren.

Aber vnbedacht diser vnserer sonderer erzeigter gnad / auch durch Prelaten vñ gemeiner vnser Landtschafft / auff jungst gehaltnem Landtag / bewilligten abschidts / dergleichen der ernstlichen hoch verbottnen / vilfeltigen Mandaten vnd außschreiben / so von weilund dem Hochgebornnen Für-

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[0116] Von Gottes gnaden / wir Christoff Hertzog zü Würtemberg / vnd zü Teckh / Graue zü Mümppelgart etc. Empieten allen vnd jeden vnsern Ober vnd Vnderuögten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / Raisigen / vnd sonst allen andern vnsern Dienern / Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / vnsern grüß / gnad vnd alles güts / züuor / vnd fügen eüch züuernemen. Wiewol wir auff jungstem zü Stüttgarten gehaltnem Landtag / auff das vnderthenig bitt vnd beschwärden / von den Prelaten vnd gesandten / gemeiner vnser Landtschafft / vns des Wildtbrets halber fürgebracht etc. Inen allerlei gnad vnd miltigkeit bewisen / auch darauff / mit jrem Rath vnd güttbeduncken / vnd bewilligung einer ordnung vnd abschidts / gnädiglich deßhalb verglichen / fürnemlich wie es mit straffen gegen den vngehorsamen überfarern / so dem Wildtbret / mit aller hand geschwindigkeit / in schiessen / fallen vnd fellen / auch in ander mütwilliger vnd strefflicher weiß / nachtrachten / vnd vns deßhalben / in bedenckung hierinn erzeigter sonderer gnaden vnd miltigkeit / anders nichten versehen / wann das fürnemlich vnsere Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / mit gebürlicher schuldiger danckbarkeit / sich der massen hierinn gehorsamlich erzeigt vnd bewisen haben wurden / das wir im werck sehen vnd spürn hetten mögen / dise angeregte vnser gnad / nit allein wol angelegt sein / sonder auch ein solche würckung gebracht haben / das wir ferner vnrüw / gefahr vnd weitterung / fürnemlich des schiessens / auch Büchssen fürens vnd tragens halb / enthalten / oder gesichert gewesen weren. Aber vnbedacht diser vnserer sonderer erzeigter gnad / auch durch Prelaten vñ gemeiner vnser Landtschafft / auff jungst gehaltnem Landtag / bewilligten abschidts / dergleichen der ernstlichen hoch verbottnen / vilfeltigen Mandaten vnd außschreiben / so von weilund dem Hochgebornnen Für-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/116>, abgerufen am 04.12.2024.