Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller.

Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vnd keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller.

Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen.

Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vnd jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen.

Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller.

Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vñ keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller.

Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen.

Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vñ jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen.

Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0136"/>
essen Visch / nach eines gsindts                      vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen /                      gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller.</p>
        <p>Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vn&#x0303; keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder                      gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher                      allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller.</p>
        <p>Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob                      schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch                      vertriben / auch bei obbestimpter peen.</p>
        <p>Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz /                      nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder                      bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern                      / die seiend frembdt oder heimsch / all vn&#x0303; jed Visch / so sollich                      Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von                      jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in                      das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei                      pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder                      hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme                      annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt /                      Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling                      Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen                      Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen.</p>
        <p>Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die                      gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0136] essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller. Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vñ keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller. Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen. Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vñ jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen. Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/136
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/136>, abgerufen am 18.05.2024.