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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden.

Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög.

Wa auch Communen oder sondere personen vnsers Fürstenthumms / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vnd schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthumm bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden.

Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden.

Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög.

Wa auch Com̃unen oder sondere personen vnsers Fürstenthum̃s / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vñ schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthum̃ bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden.

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[69/0143] Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden. Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög. Wa auch Com̃unen oder sondere personen vnsers Fürstenthum̃s / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vñ schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthum̃ bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/143>, abgerufen am 04.12.2024.