Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

tretnen Vnderthonen / die jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen / vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß.

Die Juden belangend.

Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt.

Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen /

tretnen Vnderthonen / die jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen / vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß.

Die Juden belangend.

Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt.

Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0150"/>
tretnen Vnderthonen / die                      jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen /                      vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben                      vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on                      vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Die Juden belangend.<lb/></head>
        <p>Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen                      würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem                      schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben                      vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer                      Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen /                      mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd                      falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt /                      alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch                      weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist.                      Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit /                      zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über                      das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd                      ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen                      nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab                      vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd                      züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit                      fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt.</p>
        <p>Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0150] tretnen Vnderthonen / die jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen / vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß. Die Juden belangend. Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt. Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/150
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/150>, abgerufen am 04.12.2024.