Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen.

Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen.

Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich.

Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen.

Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen.

Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich.

Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0152"/>
selbigen proceß /                      alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein                      / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen.</p>
        <p>Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben                      / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von                      vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen                      einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der                      güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen.</p>
        <p>Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so                      soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der                      Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo /                      mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm                      Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen                      / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung /                      vnabbrichlich.</p>
        <p>Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren /                      die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder                      gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben /                      verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd                      derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder                      künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch                      mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd                      verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei /                      alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung /                      wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen                      werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0152] selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen. Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen. Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich. Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/152
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/152>, abgerufen am 04.12.2024.