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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen.

Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein.

Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen.

Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein.

Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

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[0156] Wa aber einer oder mehr vnserer vnderthonen / diß vnser ernstlich verbott in vergeß stellen / vnd zü verderblichem nachteil / jm selbst / seinem Weib vnd kinden / sich hierüber mit Juden in handlung begeben / in wölchen weg das beschehen wurde / souer dann der vnderthon dem Juden ligende gütter / zinß oder gülten / auch Wein / Früchten / oder den plümen auff dem veld / zü vnderpfandt eingesetzt / verbriefft oder vnuerbriefft schulden zükauffen geben hetten / so soll alsdann vnser vnderthon / von solcher seiner vngehorsam wegen / alle solche güter / gülten / zinß / wein / farende haab vnd plümen / souer die in vnserm Fürstenthumb gelegen vnd verhanden / mit der that verwürckt haben / die auch vnsere Amptleüt alle Confisciern / zü vnsern handen ziehen / eigentlich Jnuentiern / volgendts das Inuentarium / oder ein abschrifft dauon / in vnser Cantzley überschicken / vnd on vnser erlaubung weder seinem Weib / Kinden / noch den Juden gar nichts dauon verfolgen lassen / sonder sollen solche gütter vns verfallen sein / dauon wir alsdann den jhenigen / so die rügung thün / vnd die übertrettung angeben werden / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / ein teil volgen lassen vnd züstellen wöllen. Es sollen auch alle vnsere vnder thonen / einen jeden jhrn nachpauren / so sie wissen oder finden übertretten haben / järlichs in den Vogtgerichten / vnd sonst jederzeit im jar / so bald sie des gewar werden / bei jrn eiden zürügen schuldig / vnd dagegen verwürckter straff / wie vorsteet / zügeniessen gewertig sein. Wa aber einicher vnserer vnderthonen / den Juden / Kleider / Kleinet / oder ander dergleichen farende haab / pfandtsweiß zühanden stellen wurde / sollen dieselben vnsere vnderthonen / durch vnsere Amptleüt (so bald sie des gewar) one fernern vnsern beuelch / gefencklich angenommen / in Thurn an boden gelegt / ein zeitlang mit Wasser vnd Brott

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/156>, abgerufen am 04.12.2024.