Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen.

Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben.

Vom Burger recht.

Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen.

Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben.

Vom Burger recht.

Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0162"/>
beuelch /                      sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in                      des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig /                      auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von                      vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein                      glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen                      kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß                      fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder                      rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden /                      züfürkummen vnd zütrennen.</p>
        <p>Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü                      schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so                      nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd                      gwaltiger that abzütreiben.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Vom Burger recht.<lb/></head>
        <p>Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand                      / was standts
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0162] beuelch / sich züsamlen / zülegen vnd züuergarden vnderstehn wurden / Soll ewer jeder / in des amptsuerwaltung das geschehe / sie also bald erfragen / wem sie zügehörig / auff wölchen Nerren sie sich versprechen / vnd ob sie des auch von vnsschrifftliche bewilligung vnd beuelch haben. Wa sie dann hierüber kein glaubhafft vrkundt / oder von vns schrifftlichen schein darthün noch zeigen kündten / soll ewer jeder / bei seinen Amptspflichten / allen müglichen fleiß fürwenden / solliche versamlung oder vergardung / die geschehen eintzig oder rotten weiß / one einichen verzug / obgehörter maß vnd gestalt / abzüwenden / züfürkummen vnd zütrennen. Wa sie sich aber dem gwaltiglich widersetzen / vnd sich stercken / also das jr zü schwach sein / alßdann sollichs one verzug vnd züm fürderlichsten / so tag so nacht an vns gelangen / So gedencken wir dargegen mit ernst zühandlen / vnd gwaltiger that abzütreiben. Vom Burger recht. Es soll hinfüro in vnserm Fürstenthumb / weder in Stetten oder Dörffern / niemand / was standts

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/162
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/162>, abgerufen am 04.12.2024.