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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Item wer gesehen het / wäschen oder werck machen / in heüsern / oder an den orten da es nit sein soll. Auch deßgleichen / wer gesehen het fewr holen / anders dann in einem jrdin oder ehrin geschürr.

Item niemandt soll bei dem liecht wäschen / bei straff zehen pfundt heller.

Item die Metzger / Grempler / sollen jr vnschlit vnnd schmaltz / Deßgleichen die Seiler jr karchsalben / nit in heüsern / sonder daruor / oder an orten da jn das züthün von der Oberkeit bescheiden / schmeltzen / giessen vnd außmachen.

Item niemand soll nachts im Sommer / nach der neündten vhr / auff der gassen gehn / noch in den Würtzheüsern / vnd im Winter vmb acht vhrn / one ein liecht sitzen / auch jhnen der Wirtkein wein mehr geben / noch sie sitzen lassen / bei straff drei tag vnd nacht in der gefencknuß. Wölten aber die Gäst nit heim gehn / soll der Wirt solchs dem Amptman anbringen / vnd er dar mit entschuldiget sein / wo nit / soll der Wirt mit den Gästen gestrafft werden.

Vnd ob einicher vnderthon gefahrlicher weiß / auß seinem Flecken / in ein andern darbeiligend / gehn / vnd also nachts zechen vnd spilen wölt / sollen die Wirt sie auch nit sitzen lassen / auch die Amptleüt auff solche ein sonderlichs auffsehen haben / vnd die überfarer / obgelauter massen / vnnachleßlich straffen.

Wölcher auch in offenzechen züm Wein geht / oder heimlich spilt / vnd seinen glöubigern nit pfand oder pfenning zügeben hat / oder sein Weib vnd kind das almüsen nemen laßt / der soll one alle nachlassung / in thurn an bodengelegt / mit wasser vnd brott gestrafftwerden / nach gestalt der person vnd seiner verhandlung.

Item wer gesehen het / wäschen oder werck machen / in heüsern / oder an den orten da es nit sein soll. Auch deßgleichen / wer gesehen het fewr holen / anders dann in einem jrdin oder ehrin geschürr.

Item niemandt soll bei dem liecht wäschen / bei straff zehen pfundt heller.

Item die Metzger / Grempler / sollen jr vnschlit vnnd schmaltz / Deßgleichen die Seiler jr karchsalbẽ / nit in heüsern / sonder daruor / oder an orten da jn das züthün von der Oberkeit bescheiden / schmeltzen / giessen vnd außmachen.

Item niemand soll nachts im Som̃er / nach der neündten vhr / auff der gassen gehn / noch in den Würtzheüsern / vnd im Winter vmb acht vhrn / one ein liecht sitzen / auch jhnen der Wirtkein wein mehr geben / noch sie sitzen lassen / bei straff drei tag vnd nacht in der gefencknuß. Wölten aber die Gäst nit heim gehn / soll der Wirt solchs dem Amptman anbringen / vnd er dar mit entschuldiget sein / wo nit / soll der Wirt mit den Gästen gestrafft werden.

Vñ ob einicher vnderthon gefahrlicher weiß / auß seinem Flecken / in ein andern darbeiligend / gehn / vnd also nachts zechen vnd spilen wölt / sollen die Wirt sie auch nit sitzen lassen / auch die Amptleüt auff solche ein sonderlichs auffsehen habẽ / vnd die überfarer / obgelauter massen / vnnachleßlich straffen.

Wölcher auch in offenzechen züm Wein geht / oder heimlich spilt / vnd seinen glöubigern nit pfand oder pfenning zügeben hat / oder sein Weib vnd kind das almüsen nemen laßt / der soll one alle nachlassung / in thurn an bodengelegt / mit wasser vnd brott gestrafftwerden / nach gestalt der person vnd seiner verhandlung.

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[80/0169] Item wer gesehen het / wäschen oder werck machen / in heüsern / oder an den orten da es nit sein soll. Auch deßgleichen / wer gesehen het fewr holen / anders dann in einem jrdin oder ehrin geschürr. Item niemandt soll bei dem liecht wäschen / bei straff zehen pfundt heller. Item die Metzger / Grempler / sollen jr vnschlit vnnd schmaltz / Deßgleichen die Seiler jr karchsalbẽ / nit in heüsern / sonder daruor / oder an orten da jn das züthün von der Oberkeit bescheiden / schmeltzen / giessen vnd außmachen. Item niemand soll nachts im Som̃er / nach der neündten vhr / auff der gassen gehn / noch in den Würtzheüsern / vnd im Winter vmb acht vhrn / one ein liecht sitzen / auch jhnen der Wirtkein wein mehr geben / noch sie sitzen lassen / bei straff drei tag vnd nacht in der gefencknuß. Wölten aber die Gäst nit heim gehn / soll der Wirt solchs dem Amptman anbringen / vnd er dar mit entschuldiget sein / wo nit / soll der Wirt mit den Gästen gestrafft werden. Vñ ob einicher vnderthon gefahrlicher weiß / auß seinem Flecken / in ein andern darbeiligend / gehn / vnd also nachts zechen vnd spilen wölt / sollen die Wirt sie auch nit sitzen lassen / auch die Amptleüt auff solche ein sonderlichs auffsehen habẽ / vnd die überfarer / obgelauter massen / vnnachleßlich straffen. Wölcher auch in offenzechen züm Wein geht / oder heimlich spilt / vnd seinen glöubigern nit pfand oder pfenning zügeben hat / oder sein Weib vnd kind das almüsen nemen laßt / der soll one alle nachlassung / in thurn an bodengelegt / mit wasser vnd brott gestrafftwerden / nach gestalt der person vnd seiner verhandlung.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/169>, abgerufen am 04.12.2024.