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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden.

Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden.

Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen.

Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dann soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit.

Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden.

Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden.

Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen.

Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dañ soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit.

Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

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[10/0025] So auch ein lediger Mann oder Gesell / mit Eweibern / auch ledige Frawen / mit Eemannen / sich im werck der vnkeüscheit verwircken / sollen dieselbigen ledigen / gleich wie die Eeleüt gestrafft werden. Vnd ob sich zütragen / vnd kundtbar gemacht / das ein Eegemecht dem andern / mit gefar vnd auffsatz / mittel vnd weg verstellte / in was weiß vnd maß das beschehe / damit es das ander / also böser vnd gefarlicher weiß / zü fal bringen / die Eescheidung züerlangen verhoffen / wie sollichs zügerichtet werden möchte / oder aber so zwey Eegemecht in solche vnuerschempte blindtheit fielen / das sie vngescheüchtvor einander / jr Ee zum theil oder beider seits brechen wurden / dasselbig oder die beide / so schuldig erfunden / sollen wie oben steet / für recht gestellt / zum todt verurteilt / vnd gericht werden. Wann auch ein Eegemecht an dem andern brüchig / vnd das vnschuldig / dem schuldigen verzeihen / also das es sich nit von jme züscheiden begern wölt / lassen wir solchs / souil es die erst straff des Eebruchs belangt / vnd vnuerbrüchlich derselbigen / beschehen. Souer aber das vnschuldig / solchs nit nachgeben / besonder die Eeschidung begern / vnd dieselbigen wie recht erlangen wurd / soll das schuldig Eegemecht / zü hieoben geordneter straff / desselbigen Ampts verwisen / vnd so lang das vnschuldig Eegemecht in leben / nit mehr darein gelassen werden / sie hetten sich dann mitler zeit beiderseits / mit einander gütlich versönt / also dz sie einander willige beiwonung thün / vnd laisten wölten / als dañ soll es bei vns steen / vnser vergünsten / vnd erlauben züdem einlassen zü geben / oder nit. Gleicher gestallt soll es auch in der andern straff des Eebruchs / mit der versönung / vnd einlassung der personen / wie in jetz vorgesteltem artickel erzelt / gehalten werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/25>, abgerufen am 21.11.2024.