[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen. In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden. Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthumm / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dann jerlich darab allen abnutz dem leiher Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen. In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden. Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthum̃ / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dañ jerlich darab allen abnutz dem leiher <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0030"/> </div> <div> <head>Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen.<lb/></head> <p>In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden.</p> <p>Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthum̃ / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dañ jerlich darab allen abnutz dem leiher </p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
Von wütherlichen vnd bösen fürkeuffen / vnd andern verbotnen Contracten vnd handtierungen.
In den gebotten Gottes / werden wir außtruckenlich vnderr icht / dz niemands dem andern das sein vnbillicher weiß / durch böß keüf / leihen / wechseln / oder ander vngebürlich hantierungen / abziehen / auch des nächsten güter / vnd anders des sein ist / nit begern soll / dem aber von vilen / die Christen menschen sein wöllend / vnchristenlich / in mancherlei weg / züengegen gehandlet / die gebott Gottes veracht / dardurch der gemein nutz / auch güte policei / zerrüt werden.
Wiewol nun zü ableinung derselben / vnser freüntlicher lieber herr vnd vatter selig / in seiner lieb getruckter Landsordnung / vnd auch hieneben offtermals durch offne mandaten vnd beuelhe / ernstlich gebotten / sich solcher bösen / vngötlichen / wücherlichen hendel / contracten vnd pacten / gentzlich züenthalten. So befinden wir jetzunder / bei eingang vnser Regierung / in vnserm Fürstenthum̃ / dem in mancherlei weiß vnnd weg / mit vilerleif inantzen / betrug vnd arglisten / engegen gehandlet sein / Vnd fürnemlich / dz etlich seien / die jr gelt vnsern Vnderthonen also leihen / das der entlehner / dem leiher / ein güte summa gelts / oder gelts werdt / mer wider zübezaln verschreiben müssen / dann jme gelauhen worden / oder einem auff sein acker / weingart / wisen / oder andere güter / gelt / oder nur ein theil an gelt / den überigen theil mit verdorbner waar / oder gar mit eitelliger solcher waar / vnd dannocht in einem hohen vnd theüren / vngewonlichen werdt / leihen vnd fürsetzen / mit solchem vnrechtlichem / wücherlichem geding / das der entlehner soll vnd müß / das selbig güt in seinem eigen costen bawen / vnd dañ jerlich darab allen abnutz dem leiher
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |