Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsumma / glauhens oder bezalten gelts.

So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dann jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.

Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vnd achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.

Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vnd aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.

Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts.

So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.

Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.

Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.

Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0044"/>
Vnderthonen / tücher handtwercks /                      von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der                          hauptsum&#x0303;a / glauhens oder bezalten gelts.</p>
        <p>So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen                      entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte /                      soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten /                      sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden /                      doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen /                      weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch                      gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg                      seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in                      ringerm werdt / dan&#x0303; jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein                      / zügeben.</p>
        <p>Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher                      vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in                      vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vn&#x0303; achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so                      bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.</p>
        <p>Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vn&#x0303; aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen                      angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit                      über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.</p>
        <p>Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt                      / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an                      der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler                      zwüeln / dann so
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0044] Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts. So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben. Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden. Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern. Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/44
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/44>, abgerufen am 21.11.2024.