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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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den straffen / oder im faal des hohen übertrettens / vns dieselbige personen / mit allen vmbstenden jres verwirckens anzeigen / damit wir solliche in gepürende straff nemen / vnnd den arglistigen betrugen fürkommen mögen.

Von Walhen vnd anderen auszlendischen vnd frembden krämern.

Dweil wir warnemen / vnd in sonder heit befinden / das diser weil / vnsern gewer bsleüten / vndkrämern in vnserm land / in mancherlei weiß grosser abbruch vnnd schaden entstat / durch das die Walhen vnd frembde krämer / in allen vnsern Stetten vnd Flecken / hin vnd wider webern / vnd in heusern / gewürtz vnd anders täglich feil haben vnd tragen / darzüvnsere vnderthonen vnnöttiger weiß anreitzen / vnd vmb dz gelt bringen / das den handtierern / gewerbsleüten / vnd andern den vnsern im Land / so vns zütäglicher beschwärd gesessen / zü nit kleinem / sonder grossemnachteil gelangt. Darumb zü abstellung desselben / Beuelhen wir vnsern Ober vnd vnderamptleüten gantz ernstlich / das sie hinfüro / sollichs denselben Walhen / vnd frembden außlendischen krämern / vnuerzogenlich abstricken / vnd weitter weder in Stetten oder Dörffern feil zühaben nit zülassen / sonder verbieten / bei verlust jhrer waar / dann allein an den gewonlichen wochen vnd jarmärckten / in vnsern Stetten / soll jhnen solchs vnuerbotten sein / doch das sie die probierten eln / vnd gewicht jedes orts gebrauchen / vnd auff die wochenmärckt / gleich wie an den jarmärckten bisher beschehen / stettgelt geben vnd reichen / wie sich der billicheit nach gebürt.

Vnd ob bei deren einem oder mehr / vngerechte oder falsche waar / elen oder gewicht befunden wurde / so sollen vnsere Ober vnd vnder amptleüt / dieselbigen als bald fäncklich an-

den straffen / oder im faal des hohen übertrettens / vns dieselbige personen / mit allen vmbstenden jres verwirckens anzeigen / damit wir solliche in gepürende straff nemen / vnnd den arglistigen betrugen fürkommen mögen.

Von Walhen vnd anderen auszlendischen vnd frembden krämern.

Dweil wir warnemen / vnd in sonder heit befinden / das diser weil / vnsern gewer bsleüten / vñkrämern in vnserm land / in mancherlei weiß grosser abbruch vnnd schaden entstat / durch das die Walhen vnd frembde krämer / in allen vnsern Stetten vnd Flecken / hin vnd wider webern / vnd in heusern / gewürtz vnd anders täglich feil haben vnd tragen / darzüvnsere vnderthonen vnnöttiger weiß anreitzen / vnd vmb dz gelt bringen / das den handtierern / gewerbsleüten / vnd andern dẽ vnsern im Land / so vns zütäglicher beschwärd gesessen / zü nit kleinem / sonder grossemnachteil gelangt. Darumb zü abstellung desselben / Beuelhen wir vnsern Ober vnd vnderamptleüten gantz ernstlich / das sie hinfüro / sollichs denselben Walhen / vnd frembden außlendischen krämern / vnuerzogenlich abstricken / vnd weitter weder in Stetten oder Dörffern feil zühaben nit zülassen / sonder verbieten / bei verlust jhrer waar / dann allein an den gewonlichen wochen vnd jarmärckten / in vnsern Stetten / soll jhnen solchs vnuerbottẽ sein / doch das sie die probierten eln / vnd gewicht jedes orts gebrauchen / vnd auff die wochenmärckt / gleich wie an den jarmärckten bisher beschehen / stettgelt geben vnd reichen / wie sich der billicheit nach gebürt.

Vnd ob bei deren einem oder mehr / vngerechte oder falsche waar / elen oder gewicht befunden wurde / so sollen vnsere Ober vnd vnder amptleüt / dieselbigen als bald fäncklich an-

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[21/0047] den straffen / oder im faal des hohen übertrettens / vns dieselbige personen / mit allen vmbstenden jres verwirckens anzeigen / damit wir solliche in gepürende straff nemen / vnnd den arglistigen betrugen fürkommen mögen. Von Walhen vnd anderen auszlendischen vnd frembden krämern. Dweil wir warnemen / vnd in sonder heit befinden / das diser weil / vnsern gewer bsleüten / vñkrämern in vnserm land / in mancherlei weiß grosser abbruch vnnd schaden entstat / durch das die Walhen vnd frembde krämer / in allen vnsern Stetten vnd Flecken / hin vnd wider webern / vnd in heusern / gewürtz vnd anders täglich feil haben vnd tragen / darzüvnsere vnderthonen vnnöttiger weiß anreitzen / vnd vmb dz gelt bringen / das den handtierern / gewerbsleüten / vnd andern dẽ vnsern im Land / so vns zütäglicher beschwärd gesessen / zü nit kleinem / sonder grossemnachteil gelangt. Darumb zü abstellung desselben / Beuelhen wir vnsern Ober vnd vnderamptleüten gantz ernstlich / das sie hinfüro / sollichs denselben Walhen / vnd frembden außlendischen krämern / vnuerzogenlich abstricken / vnd weitter weder in Stetten oder Dörffern feil zühaben nit zülassen / sonder verbieten / bei verlust jhrer waar / dann allein an den gewonlichen wochen vnd jarmärckten / in vnsern Stetten / soll jhnen solchs vnuerbottẽ sein / doch das sie die probierten eln / vnd gewicht jedes orts gebrauchen / vnd auff die wochenmärckt / gleich wie an den jarmärckten bisher beschehen / stettgelt geben vnd reichen / wie sich der billicheit nach gebürt. Vnd ob bei deren einem oder mehr / vngerechte oder falsche waar / elen oder gewicht befunden wurde / so sollen vnsere Ober vnd vnder amptleüt / dieselbigen als bald fäncklich an-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/47>, abgerufen am 21.11.2024.