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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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angeben / oder deren für sich selbs gewar / ongestrafft hingehn / oder diser vnser ordnung vnd gesatz nit gemeß straffen / sonder wissentlich vndertrucken vnd verbergen / vnd jnen also über helffen wurden / dieselbigen sollen / so bald wir des in erfarung komen / das wir sie / als die jrnpflichten vnd eiden nit gnüg gethon / ernstlich vnd dermassen straffen wöllen / damit sie vnd mäniglich / vnser mißfallen darinn scheinbarlich spürn sollen. Des meinen wir gantz ernstlich / darnach wisse sich mäniglich zerichten / vnd vor spott / nachteil vnd schaden zübewarn.

angeben / oder deren für sich selbs gewar / ongestrafft hingehn / oder diser vnser ordnung vnd gesatz nit gemeß straffen / sonder wissentlich vndertrucken vnd verbergen / vnd jnen also über helffen wurden / dieselbigen sollen / so bald wir des in erfarung komen / das wir sie / als die jrnpflichten vñ eiden nit gnüg gethon / ernstlich vnd dermassen straffen wöllen / damit sie vnd mäniglich / vnser mißfallen darinn scheinbarlich spürn sollen. Des meinen wir gantz ernstlich / darnach wisse sich mäniglich zerichten / vnd vor spott / nachteil vnd schaden zübewarn.

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[0074] angeben / oder deren für sich selbs gewar / ongestrafft hingehn / oder diser vnser ordnung vnd gesatz nit gemeß straffen / sonder wissentlich vndertrucken vnd verbergen / vnd jnen also über helffen wurden / dieselbigen sollen / so bald wir des in erfarung komen / das wir sie / als die jrnpflichten vñ eiden nit gnüg gethon / ernstlich vnd dermassen straffen wöllen / damit sie vnd mäniglich / vnser mißfallen darinn scheinbarlich spürn sollen. Des meinen wir gantz ernstlich / darnach wisse sich mäniglich zerichten / vnd vor spott / nachteil vnd schaden zübewarn.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/74>, abgerufen am 25.05.2024.