Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Thes. II. Das Hauß Sachsen/ theilet sich nunmehr in zwey Haupt-Linien/ als in die Albertinische/ oder Chur-Linie/ und in die Ernestinische/ oder Hertzogl. ein / die zwar die ältere vor jener ist. Die vormahlige Haupt- und Neben-Abstammungen dieses hohen Hauses/ sind aus vorherstehenden Tabellen zu ersehen. Weil nun in selben/ gleichwie in den allerwenigsten Teutschen Fürstlichen Häusern das Jus Primogeniturae vor diesem nicht eingeführet war/ so theilte Churfürst Fridrich der Gütige/ die Länder unter seine beyden Printzen/ dergestalt/ daß der ältere/ Ernestus die Chur fortführete/ der jünger aber/ Albertus mit gewissen portionen am Lande vorlieb nehmen muste. Und diese 2. Printzen seynd es/ welche Kuntz von Kauffungen/ aus dem Altenburgischen Schlosse entführet haben sol/ weil Churfürst Friderich ihm eine gewisse Summa Geldes schuldig gewesen/ die er aber nicht bezahlen wollen / mit welcher Geschichte ihrer weitläuftigen Erzählung/ weil sie gantz bekannt / man sich hier nicht aufzuhalten begehret. An dem aber ist es / wenn sothane Theilung nicht geschehen wäre/ daß so dann das Haus Sachsen eines der mächtigsten in gantz Teutschland seyn würde. Die teutsche Fürsten haben nicht wohl gethan/ daß sie das Recht der Erstgebuhrt nicht bey sich eingeführet / weil ausser allen Zweiffel sich manch Haus in einem weit bessern Aufnehmen und Stande sehe/ als es so nicht ist/ indem duch sothane Zergliederungen/ die Länder geschwächet/ mithin der Aeltere aus seinen behörigen defension Stande gesetzet worden. Und eben diese vielfältigen Zergliederungen seynd die eintzige wahre Ursache/ daß viele Häuser/ von ihrem vormahligen splendeur dermassen herunter gekommen/ und zu defloriren angefangen haben/ welches/ auch noch mehr geschehen wird/ wenn denen weitern Landes-Zerschneidungen kein Einhalt geschehen solte. Die ältere/ und damahlige Chur-Linie aber/ war so unglücklich / daß sie im XVI. Seculo, in dem unvergleichlichen Churfürsten Johann Friderichen, dem Großmühtigen/ weil selbiger der Evangelischen Lehr halber dem Kayser Carolo V. sich zu nachdrücklich wiedersatzte/ die Chur verliehren/ und solche der jüngern/ oder Albertinischen überlassen muste. Wie Recht oder Unrecht solches geschehen/ gebühret uns nicht zu untersuchen/ wiewohl die Ernestinische allemahl und vornemlich zu Anfange des Verlusts dafür hat haltenwollen/ als ob ihr deßfals zu viel geschehen sey. Sonst ist vorher bereits Erwehnung geschehen/ welcher gestalt Carolus V. nach der Schlacht bey Mühlberg/ worin er Churfürst Johann Friedrichen gefangen bekam/ wenig Glück nachhero gehabt/ dergestalt/ daß ihn dieses zur Niederlegung der Reichs-Crone mit bewogen haben mag. Vid. Schurtzfl. ad Bohem. Albert. III. Vit. p. m. 672. Hordled. von den Ursprung der Teutschen Kriege. T. 1.
Thes. II. Das Hauß Sachsen/ theilet sich nunmehr in zwey Haupt-Linien/ als in die Albertinische/ oder Chur-Linie/ und in die Ernestinische/ oder Hertzogl. ein / die zwar die ältere vor jener ist. Die vormahlige Haupt- und Neben-Abstammungen dieses hohen Hauses/ sind aus vorherstehenden Tabellen zu ersehen. Weil nun in selben/ gleichwie in den allerwenigsten Teutschen Fürstlichen Häusern das Jus Primogeniturae vor diesem nicht eingeführet war/ so theilte Churfürst Fridrich der Gütige/ die Länder unter seine beyden Printzen/ dergestalt/ daß der ältere/ Ernestus die Chur fortführete/ der jünger aber/ Albertus mit gewissen portionen am Lande vorlieb nehmen muste. Und diese 2. Printzen seynd es/ welche Kuntz von Kauffungen/ aus dem Altenburgischen Schlosse entführet haben sol/ weil Churfürst Friderich ihm eine gewisse Summa Geldes schuldig gewesen/ die er aber nicht bezahlen wollen / mit welcher Geschichte ihrer weitläuftigen Erzählung/ weil sie gantz bekannt / man sich hier nicht aufzuhalten begehret. An dem aber ist es / wenn sothane Theilung nicht geschehen wäre/ daß so dann das Haus Sachsen eines der mächtigsten in gantz Teutschland seyn würde. Die teutsche Fürsten haben nicht wohl gethan/ daß sie das Recht der Erstgebuhrt nicht bey sich eingeführet / weil ausser allen Zweiffel sich manch Haus in einem weit bessern Aufnehmen und Stande sehe/ als es so nicht ist/ indem duch sothane Zergliederungen/ die Länder geschwächet/ mithin der Aeltere aus seinen behörigen defension Stande gesetzet worden. Und eben diese vielfältigen Zergliederungen seynd die eintzige wahre Ursache/ daß viele Häuser/ von ihrem vormahligen splendeur dermassen herunter gekommen/ und zu defloriren angefangen haben/ welches/ auch noch mehr geschehen wird/ wenn denen weitern Landes-Zerschneidungen kein Einhalt geschehen solte. Die ältere/ und damahlige Chur-Linie aber/ war so unglücklich / daß sie im XVI. Seculo, in dem unvergleichlichen Churfürsten Johann Friderichen, dem Großmühtigen/ weil selbiger der Evangelischen Lehr halber dem Kayser Carolo V. sich zu nachdrücklich wiedersatzte/ die Chur verliehren/ und solche der jüngern/ oder Albertinischen überlassen muste. Wie Recht oder Unrecht solches geschehen/ gebühret uns nicht zu untersuchen/ wiewohl die Ernestinische allemahl und vornemlich zu Anfange des Verlusts dafür hat haltenwollen/ als ob ihr deßfals zu viel geschehen sey. Sonst ist vorher bereits Erwehnung geschehen/ welcher gestalt Carolus V. nach der Schlacht bey Mühlberg/ worin er Churfürst Johann Friedrichen gefangen bekam/ wenig Glück nachhero gehabt/ dergestalt/ daß ihn dieses zur Niederlegung der Reichs-Crone mit bewogen haben mag. Vid. Schurtzfl. ad Bohem. Albert. III. Vit. p. m. 672. Hordled. von den Ursprung der Teutschen Kriege. T. 1.
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Thes. II.
Das Hauß Sachsen/ theilet sich nunmehr in zwey Haupt-Linien/ als in die Albertinische/ oder Chur-Linie/ und in die Ernestinische/ oder Hertzogl. ein / die zwar die ältere vor jener ist.
Die vormahlige Haupt- und Neben-Abstammungen dieses hohen Hauses/ sind aus vorherstehenden Tabellen zu ersehen. Weil nun in selben/ gleichwie in den allerwenigsten Teutschen Fürstlichen Häusern das Jus Primogeniturae vor diesem nicht eingeführet war/ so theilte Churfürst Fridrich der Gütige/ die Länder unter seine beyden Printzen/ dergestalt/ daß der ältere/ Ernestus die Chur fortführete/ der jünger aber/ Albertus mit gewissen portionen am Lande vorlieb nehmen muste. Und diese 2. Printzen seynd es/ welche Kuntz von Kauffungen/ aus dem Altenburgischen Schlosse entführet haben sol/ weil Churfürst Friderich ihm eine gewisse Summa Geldes schuldig gewesen/ die er aber nicht bezahlen wollen / mit welcher Geschichte ihrer weitläuftigen Erzählung/ weil sie gantz bekannt / man sich hier nicht aufzuhalten begehret. An dem aber ist es / wenn sothane Theilung nicht geschehen wäre/ daß so dann das Haus Sachsen eines der mächtigsten in gantz Teutschland seyn würde. Die teutsche Fürsten haben nicht wohl gethan/ daß sie das Recht der Erstgebuhrt nicht bey sich eingeführet / weil ausser allen Zweiffel sich manch Haus in einem weit bessern Aufnehmen und Stande sehe/ als es so nicht ist/ indem duch sothane Zergliederungen/ die Länder geschwächet/ mithin der Aeltere aus seinen behörigen defension Stande gesetzet worden. Und eben diese vielfältigen Zergliederungen seynd die eintzige wahre Ursache/ daß viele Häuser/ von ihrem vormahligen splendeur dermassen herunter gekommen/ und zu defloriren angefangen haben/ welches/ auch noch mehr geschehen wird/ wenn denen weitern Landes-Zerschneidungen kein Einhalt geschehen solte. Die ältere/ und damahlige Chur-Linie aber/ war so unglücklich / daß sie im XVI. Seculo, in dem unvergleichlichen Churfürsten Johann Friderichen, dem Großmühtigen/ weil selbiger der Evangelischen Lehr halber dem Kayser Carolo V. sich zu nachdrücklich wiedersatzte/ die Chur verliehren/ und solche der jüngern/ oder Albertinischen überlassen muste. Wie Recht oder Unrecht solches geschehen/ gebühret uns nicht zu untersuchen/ wiewohl die Ernestinische allemahl und vornemlich zu Anfange des Verlusts dafür hat haltenwollen/ als ob ihr deßfals zu viel geschehen sey. Sonst ist vorher bereits Erwehnung geschehen/ welcher gestalt Carolus V. nach der Schlacht bey Mühlberg/ worin er Churfürst Johann Friedrichen gefangen bekam/ wenig Glück nachhero gehabt/ dergestalt/ daß ihn dieses zur Niederlegung der Reichs-Crone mit bewogen haben mag.
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