Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.rung so vieler Votorum von andern aufgenommen werden/ oder auch ob und wie nebst unter denenselben in specie dem Fürstl. Hause anstehen möchte/ wann dasselbe/ da es dieses Principium bishero Dero Fürstl. Orts aus hochwichtig- und triftigen Ursachen so hoch und beständig angezogen/ und urgiret/ sich auch damit so wohl gegen uhr alte Welt-als Geistliche Fürsten auf deren gesuchte Beystimmung noch gantz neulichst entschuldiget/ jetzo tanquam ex abrupto darvon einen so gehligen Absprung thun/ und sich in die unumgängliche Gefahr der Beschuldigung setzen solte/ daß sie diese Regul nur wider andere/ deren sie eine solche Aufnahme nicht gönneten gelten/ bey sich aber oder ihren hohen Anverwandten derselben (so viel an ihnen) keinen Platz noch Würckung lassen/ und sie sich wieder die Admission eintzeler Votorum so beharrlich gesetzet/ nunmehr da es um Elargir- und Erweiterung des Juris Comitialis ihres Chur- und Fürstl. Hauses zu thun / pro voto quadruplici sich so willfährig erzeigen/ und auf einmahl so gar viel vota, exemplo huc usque in audito, durch ihre Suffragia (wann dadurch die Majora erreichet werden solten) dem Fürstl. Collegio obtrudiren wolte. §. 4. Wie nun solches alles communem Collegii causam atque respectum concerniret (so gleichwohln auch/ zumahln nachdeme man dieses Fürstl. Orts so lange und ernstlich darüber gehalten/ integra existimatione nicht negligirt noch deseriret werden mag) also ereignen sich darneben sonderbahre Bedencklichkeiten / und zwar bey dem Haupt-Fudament, nemlich dem Landgraviatu atque Marchionatu universali, worauf die deyden Vota wegen Thüringen und Meissen gegründet werden wollen/ so ohne notable Verkleiner- und anderer Vernachtheilung oder Gefährde des Fürstl. Hauses Ernestinischer Linie einem Churfürsten zu Sachsen nicht zugeeignet/ noch weniger dieses Fürstl. Theils ohne grössestes Praejudiz, auch nur tacita dissimulatione agnosciret noch admittiret/ am allerwenigsten aber durch eigenen positiven Befall gut gesprochen und legitimiret werden mag. §. 5. Was nun erstlich die Landgrafschaft Thüringen anlanget/ so ist es freylich (um nun der Chur-Sächsischen Theils angebenen Befugniß zur Readmission ihrer vier alten Reichs-Votorum, und zu deren Behaupt- oder Bescheinigung beygebrachten Assertionen näher zu kommen) nicht nur Reichssondern auch Welt-kündig/ daß die Landgrafen in Thürnigen von uhralten Zeiten her vornehme Reichs-Fürsten gewesen / älso/ daß es zu dessen Beweisung der Recension ihrer Herkunft und nahmen nicht/ am wenigsten aber des Anführens/ daß der Landgraf von Thüringen in den 6ten Rath bey dem Reichs-Regiment mit aufgenommen worden/ bedurst hätte. Es wird in der allegirten Ordnung des Reichs-Regiments Art. 10. angezeiget und rung so vieler Votorum von andern aufgenommen werden/ oder auch ob und wie nebst unter denenselben in specie dem Fürstl. Hause anstehen möchte/ wann dasselbe/ da es dieses Principium bishero Dero Fürstl. Orts aus hochwichtig- und triftigen Ursachen so hoch und beständig angezogen/ und urgiret/ sich auch damit so wohl gegen uhr alte Welt-als Geistliche Fürsten auf deren gesuchte Beystimmung noch gantz neulichst entschuldiget/ jetzo tanquam ex abrupto darvon einen so gehligen Absprung thun/ und sich in die unumgängliche Gefahr der Beschuldigung setzen solte/ daß sie diese Regul nur wider andere/ deren sie eine solche Aufnahme nicht gönneten gelten/ bey sich aber oder ihren hohen Anverwandten derselben (so viel an ihnen) keinen Platz noch Würckung lassen/ und sie sich wieder die Admission eintzeler Votorum so beharrlich gesetzet/ nunmehr da es um Elargir- und Erweiterung des Juris Comitialis ihres Chur- und Fürstl. Hauses zu thun / pro voto quadruplici sich so willfährig erzeigen/ und auf einmahl so gar viel vota, exemplo huc usque in audito, durch ihre Suffragia (wann dadurch die Majora erreichet werden solten) dem Fürstl. Collegio obtrudiren wolte. §. 4. Wie nun solches alles communem Collegii causam atque respectum concerniret (so gleichwohln auch/ zumahln nachdeme man dieses Fürstl. Orts so lange und ernstlich darüber gehalten/ integra existimatione nicht negligirt noch deseriret werden mag) also ereignen sich darneben sonderbahre Bedencklichkeiten / und zwar bey dem Haupt-Fudament, nemlich dem Landgraviatu atque Marchionatu universali, worauf die deyden Vota wegen Thüringen und Meissen gegründet werden wollen/ so ohne notable Verkleiner- und anderer Vernachtheilung oder Gefährde des Fürstl. Hauses Ernestinischer Linie einem Churfürsten zu Sachsen nicht zugeeignet/ noch weniger dieses Fürstl. Theils ohne grössestes Praejudiz, auch nur tacita dissimulatione agnosciret noch admittiret/ am allerwenigsten aber durch eigenen positiven Befall gut gesprochen und legitimiret werden mag. §. 5. Was nun erstlich die Landgrafschaft Thüringen anlanget/ so ist es freylich (um nun der Chur-Sächsischen Theils angebenen Befugniß zur Readmission ihrer vier alten Reichs-Votorum, und zu deren Behaupt- oder Bescheinigung beygebrachten Assertionen näher zu kommen) nicht nur Reichssondern auch Welt-kündig/ daß die Landgrafen in Thürnigen von uhralten Zeiten her vornehme Reichs-Fürsten gewesen / älso/ daß es zu dessen Beweisung der Recension ihrer Herkunft und nahmen nicht/ am wenigsten aber des Anführens/ daß der Landgraf von Thüringen in den 6ten Rath bey dem Reichs-Regiment mit aufgenommen worden/ bedurst hätte. Es wird in der allegirten Ordnung des Reichs-Regiments Art. 10. angezeiget und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0122" n="79"/> rung so vieler Votorum von andern aufgenommen werden/ oder auch ob und wie nebst unter denenselben in specie dem Fürstl. Hause anstehen möchte/ wann dasselbe/ da es dieses Principium bishero Dero Fürstl. Orts aus hochwichtig- und triftigen Ursachen so hoch und beständig angezogen/ und urgiret/ sich auch damit so wohl gegen uhr alte Welt-als Geistliche Fürsten auf deren gesuchte Beystimmung noch gantz neulichst entschuldiget/ jetzo tanquam ex abrupto darvon einen so gehligen Absprung thun/ und sich in die unumgängliche Gefahr der Beschuldigung setzen solte/ daß sie diese Regul nur wider andere/ deren sie eine solche Aufnahme nicht gönneten gelten/ bey sich aber oder ihren hohen Anverwandten derselben (so viel an ihnen) keinen Platz noch Würckung lassen/ und sie sich wieder die Admission eintzeler Votorum so beharrlich gesetzet/ nunmehr da es um Elargir- und Erweiterung des Juris Comitialis ihres Chur- und Fürstl. Hauses zu thun / pro voto quadruplici sich so willfährig erzeigen/ und auf einmahl so gar viel vota, exemplo huc usque in audito, durch ihre Suffragia (wann dadurch die Majora erreichet werden solten) dem Fürstl. Collegio obtrudiren wolte.</p> <p>§. 4.</p> <p>Wie nun solches alles communem Collegii causam atque respectum concerniret (so gleichwohln auch/ zumahln nachdeme man dieses Fürstl. Orts so lange und ernstlich darüber gehalten/ integra existimatione nicht negligirt noch deseriret werden mag) also ereignen sich darneben sonderbahre Bedencklichkeiten / und zwar bey dem Haupt-Fudament, nemlich dem Landgraviatu atque Marchionatu universali, worauf die deyden Vota wegen Thüringen und Meissen gegründet werden wollen/ so ohne notable Verkleiner- und anderer Vernachtheilung oder Gefährde des Fürstl. Hauses Ernestinischer Linie einem Churfürsten zu Sachsen nicht zugeeignet/ noch weniger dieses Fürstl. Theils ohne grössestes Praejudiz, auch nur tacita dissimulatione agnosciret noch admittiret/ am allerwenigsten aber durch eigenen positiven Befall gut gesprochen und legitimiret werden mag.</p> <p>§. 5.</p> <p>Was nun erstlich die Landgrafschaft Thüringen anlanget/ so ist es freylich (um nun der Chur-Sächsischen Theils angebenen Befugniß zur Readmission ihrer vier alten Reichs-Votorum, und zu deren Behaupt- oder Bescheinigung beygebrachten Assertionen näher zu kommen) nicht nur Reichssondern auch Welt-kündig/ daß die Landgrafen in Thürnigen von uhralten Zeiten her vornehme Reichs-Fürsten gewesen / älso/ daß es zu dessen Beweisung der Recension ihrer Herkunft und nahmen nicht/ am wenigsten aber des Anführens/ daß der Landgraf von Thüringen in den 6ten Rath bey dem Reichs-Regiment mit aufgenommen worden/ bedurst hätte. Es wird in der allegirten Ordnung des Reichs-Regiments Art. 10. angezeiget und </p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0122]
rung so vieler Votorum von andern aufgenommen werden/ oder auch ob und wie nebst unter denenselben in specie dem Fürstl. Hause anstehen möchte/ wann dasselbe/ da es dieses Principium bishero Dero Fürstl. Orts aus hochwichtig- und triftigen Ursachen so hoch und beständig angezogen/ und urgiret/ sich auch damit so wohl gegen uhr alte Welt-als Geistliche Fürsten auf deren gesuchte Beystimmung noch gantz neulichst entschuldiget/ jetzo tanquam ex abrupto darvon einen so gehligen Absprung thun/ und sich in die unumgängliche Gefahr der Beschuldigung setzen solte/ daß sie diese Regul nur wider andere/ deren sie eine solche Aufnahme nicht gönneten gelten/ bey sich aber oder ihren hohen Anverwandten derselben (so viel an ihnen) keinen Platz noch Würckung lassen/ und sie sich wieder die Admission eintzeler Votorum so beharrlich gesetzet/ nunmehr da es um Elargir- und Erweiterung des Juris Comitialis ihres Chur- und Fürstl. Hauses zu thun / pro voto quadruplici sich so willfährig erzeigen/ und auf einmahl so gar viel vota, exemplo huc usque in audito, durch ihre Suffragia (wann dadurch die Majora erreichet werden solten) dem Fürstl. Collegio obtrudiren wolte.
§. 4.
Wie nun solches alles communem Collegii causam atque respectum concerniret (so gleichwohln auch/ zumahln nachdeme man dieses Fürstl. Orts so lange und ernstlich darüber gehalten/ integra existimatione nicht negligirt noch deseriret werden mag) also ereignen sich darneben sonderbahre Bedencklichkeiten / und zwar bey dem Haupt-Fudament, nemlich dem Landgraviatu atque Marchionatu universali, worauf die deyden Vota wegen Thüringen und Meissen gegründet werden wollen/ so ohne notable Verkleiner- und anderer Vernachtheilung oder Gefährde des Fürstl. Hauses Ernestinischer Linie einem Churfürsten zu Sachsen nicht zugeeignet/ noch weniger dieses Fürstl. Theils ohne grössestes Praejudiz, auch nur tacita dissimulatione agnosciret noch admittiret/ am allerwenigsten aber durch eigenen positiven Befall gut gesprochen und legitimiret werden mag.
§. 5.
Was nun erstlich die Landgrafschaft Thüringen anlanget/ so ist es freylich (um nun der Chur-Sächsischen Theils angebenen Befugniß zur Readmission ihrer vier alten Reichs-Votorum, und zu deren Behaupt- oder Bescheinigung beygebrachten Assertionen näher zu kommen) nicht nur Reichssondern auch Welt-kündig/ daß die Landgrafen in Thürnigen von uhralten Zeiten her vornehme Reichs-Fürsten gewesen / älso/ daß es zu dessen Beweisung der Recension ihrer Herkunft und nahmen nicht/ am wenigsten aber des Anführens/ daß der Landgraf von Thüringen in den 6ten Rath bey dem Reichs-Regiment mit aufgenommen worden/ bedurst hätte. Es wird in der allegirten Ordnung des Reichs-Regiments Art. 10. angezeiget und
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