Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0131" n="88"/> terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die </p> </div> </body> </text> </TEI> [88/0131]
terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die
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