Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet. (5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen. Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet. (5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0147" n="104"/> Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet.</p> <p>(5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [104/0147]
Gnaden zu Mayntz und Dero Ertz-Stift / den Zoll in dem Stande/ in quo nunc, allerdings zulassen versprochen. Solte sich aber begeben/ daß beyde Chur- und Fürstliche Theile/ über Zuversicht wegen angezielter Geleits-Handlung sich nicht binnen oben genannter Frist vereinigen könten; So wäre so wohl beyden Mayntzischen Zoll/ als Sächsischen Geleit nähere Untersuchung vorzunehmen/ alle Neurung abzuthun/ in dem Stande des 1618. Jahres zurichten/ auch diejenigen Chur Mayntz- und Fürstl. Sächsische Bediente/ die anno 1618. Der Zoll- und Geleits - Freyheit genoffen/ darbey zulassan; Jedoch zu Verhütung aller Mißbräuche dieselbe gegeneinander zubenehmen. Wegen des Fürstlichen Sächsischen Wapens an des Geleits - Einnehmers Hause in Erfurth/ ist folgendes beliebet: Es sol das Sächsische Wapen/ wie es jetzo ist/ bis zur Handlung verbleiben; alsdenn aber/ wann die Handlung geschlossen wird/ dasselbe gantz abgethan/ oder in Fall es über verhoffen zum Vergleich nicht käme/ anstatt des jetzigen/ das Fürstliche Wapen auf eine Tafel gemahlet/ dieselbe an des Geleits - Einnehmers Hause affigiret/ und darunter geschrieben werden: Hier wird Fürstl. Sächsisches Geleit bezahlet.
(5) Der Güter und Dörffer halben/ welche von dem Fürstlichen Hause Sachsen der Rath zu Erfurth/ nach Inhalt des Wiesebach - und Giestberlebischen Lehn-brieffes/ so viel die darinne benannte 17. Dörffer/ und die Hälfte des Gerichts zu Gießbersleben Sancti Viti betragend/ zu Lehn träget/ so ist es aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen dahin vermittelt worden/ daß Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und dem Ertz-Stifft des Fürstlichen Hauses Sachsen das Directum Dominium und Lehn-Recht an solchen vorbenamten Lehn-Stücken / wie auch an denen Dorffschaften/ Ollendorff/ Schmiera/ Udestädt / Waltersleben/ und da dergleichen mehr sich finden solten/ welche ratione utilis Dominii, nach Inhalt der Lehr-Brieffe gantz/ oder zum Theil dem Rath zu Erfurth zuständig/ und derselbe/ als ein Affter-Lehn von dem Grafen zu Schwartzburg/ oder andern; Diese aber hinwieder vom Hause Sachsen recognosciren in Krafft dieses übergeben/ und dabey zu vertreten zugesaget. Solte sich hierüber finden/ daß der Rath ebenfals wegen Henneberg/ oder sonsten in Fürstlichem Sächsischen Territorio vom Hause Sachsen etwas zu Lehn trüge / sollen solche Lehn von gedachtem Rathe vertauschet/ oder verkauffet werden. Das Rappische zu Berlstädt liegende Ritter-Gut bleibet dem Fürstlichen Hause Sachsen; Weil sich aber des Territorii wegen Irrungen ereignen möchten/ so sollen/ bis zu oberwehnter Geleits-Handlung die Actus Territoriales darbey in suspenso gelassen/ und so dann dieses Dorff Berlstädt zu der Ersetzung vor das Geleit mit gebrauchet; In Entstehung aber solcher Vergleichung/ will das Hauß Sachsen dieses Rappische Gut/ an die Stadt Erfurth/ oder einen privatum, der die Chur-Maintzische Superiorität ohne Difficultät erkennet/ verhandlen.
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