Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.quadam specie Contributionum, anmaßlich exercirten Actibus colligiendi, ad jus imponendi easdem, in genere argumentiren wollen/ jedoch das Hertz nie recht gehabt/ der consequentiae hujus argumenti, als welche in das petitorium, so das Haus Sachsen gar nicht gescheuet/ eingeschlagen/ zu insistiren/ sondern; wann Saxones darauf gehen wollen/ allezeit ad judicium possessorium recurriret/ und mit unzähligen protestationen auf dasselbe provociret/ gleichwohl aber auch darinne in effectu nichts weiter deduciret/ als daß man eine und andere speciem Contributionum vel quasi allegiret/ und ab una specie ad aliam, vel ad ipsum genus argumentiret. Gleichwie aber degleichen Folgerung/ absonderlich in Possessorio, darinnen man / ex mente Comitum versiret/ an sich selbst ungeräumt/ und um so viel ungegründeter gewesen/ je deutlicher bereits oben indigitirter massen ex historia temporum anteriorum erweißlich/ daß ante contradictionem a Comitibus motam die allgemeinen Landes-Steuern/ so beständig zum Besten und Defension des Landes verwilliget und gesammlet werden/ schier gar nicht erfordert/ sondern erst damahlen a Dominis territorialibus in locum der Heer-Folge surrrogiret und usual gemacht worden/ und also eine allegirte Possess vel quasi eines ante litem motam fast gewesenen non entis, an sich selbst pro non ente zu achten ist: Also haben auch die judices primae instantiae den Ungrund sothaner Schwartzburgischen praetendirten Gründe/ in so weit wohl aprofondiret und dieserwegen bereits anno 1570. auf verführten Beweiß und Gegen-Beweiß/ dahin sententioniret/ daß die Grafen die Possess, ihre Unterthanen und Güther/ die sie von den Chur- und Fürsten zu Sachen zu Lehn tragen/ und auch in dero Fürstenthümer und Territoriis liegen/ mit Steuern in vorfallenden Herrschaftlichen Nohtfällen zu belegen/ nicht bewiesen/ und dahero die Chur- und Fürsten/ die geschehenen Inhibitiones ausgehen zu lassen/ wohl befugt gewesen/ und also von angestellter Klage zu absolviren/ hingegen die Grafen / die Tranck-Steuer einzunehmen/ wie auch den gemeinen Pfennig und Reichs-Anlage anzulegen/ und dem Reich einzuschütten hätten; Jedoch ferner nicht/ als Sie bis hero im Brauch gehabt/ und vom Reich angesetzet worden/ es wolten sie dann Beklagte Hertzoge aus solcher Possession zu Recht setzen/ welches ihnen vorbehalten wäre. Allermassen nun solches gleichsam der erste Periodus gewesen/ darinne die Grafen / die ihnen beygefallene höhere Gedancken geäuffert; Also haben sie hingegen nicht wenig gestutzt/ als ihnen solcher erste Versuch so schlecht gelungen / und der rechtliche Ausspruch/ nicht nach ihrem Wunsche ausgefallen. Und ob wohl beyde Theile/ von nur angeregtem Spruch ad Cameram apelliret/ so haben doch die Chur- und Fürsten zu Sachsen/ in secunda instantia lediglich ad Acta priora submittiret/ Schwarzburgici hingegen die Sachen dergestalt zu intriguiren und in Weitläuftigkeit zu setzen gewust/ daß sie nur quadam specie Contributionum, anmaßlich exercirten Actibus colligiendi, ad jus imponendi easdem, in genere argumentiren wollen/ jedoch das Hertz nie recht gehabt/ der consequentiae hujus argumenti, als welche in das petitorium, so das Haus Sachsen gar nicht gescheuet/ eingeschlagen/ zu insistiren/ sondern; wann Saxones darauf gehen wollen/ allezeit ad judicium possessorium recurriret/ und mit unzähligen protestationen auf dasselbe provociret/ gleichwohl aber auch darinne in effectu nichts weiter deduciret/ als daß man eine und andere speciem Contributionum vel quasi allegiret/ und ab una specie ad aliam, vel ad ipsum genus argumentiret. Gleichwie aber degleichen Folgerung/ absonderlich in Possessorio, darinnen man / ex mente Comitum versiret/ an sich selbst ungeräumt/ und um so viel ungegründeter gewesen/ je deutlicher bereits oben indigitirter massen ex historia temporum anteriorum erweißlich/ daß ante contradictionem â Comitibus motam die allgemeinen Landes-Steuern/ so beständig zum Besten und Defension des Landes verwilliget und gesammlet werden/ schier gar nicht erfordert/ sondern erst damahlen â Dominis territorialibus in locum der Heer-Folge surrrogiret und usual gemacht worden/ und also eine allegirte Possess vel quasi eines ante litem motam fast gewesenen non entis, an sich selbst pro non ente zu achten ist: Also haben auch die judices primae instantiae den Ungrund sothaner Schwartzburgischen praetendirten Gründe/ in so weit wohl aprofondiret und dieserwegen bereits anno 1570. auf verführten Beweiß und Gegen-Beweiß/ dahin sententioniret/ daß die Grafen die Possess, ihre Unterthanen und Güther/ die sie von den Chur- und Fürsten zu Sachen zu Lehn tragen/ und auch in dero Fürstenthümer und Territoriis liegen/ mit Steuern in vorfallenden Herrschaftlichen Nohtfällen zu belegen/ nicht bewiesen/ und dahero die Chur- und Fürsten/ die geschehenen Inhibitiones ausgehen zu lassen/ wohl befugt gewesen/ und also von angestellter Klage zu absolviren/ hingegen die Grafen / die Tranck-Steuer einzunehmen/ wie auch den gemeinen Pfennig und Reichs-Anlage anzulegen/ und dem Reich einzuschütten hätten; Jedoch ferner nicht/ als Sie bis hero im Brauch gehabt/ und vom Reich angesetzet worden/ es wolten sie dann Beklagte Hertzoge aus solcher Possession zu Recht setzen/ welches ihnen vorbehalten wäre. Allermassen nun solches gleichsam der erste Periodus gewesen/ darinne die Grafen / die ihnen beygefallene höhere Gedancken geäuffert; Also haben sie hingegen nicht wenig gestutzt/ als ihnen solcher erste Versuch so schlecht gelungen / und der rechtliche Ausspruch/ nicht nach ihrem Wunsche ausgefallen. Und ob wohl beyde Theile/ von nur angeregtem Spruch ad Cameram apelliret/ so haben doch die Chur- und Fürsten zu Sachsen/ in secunda instantia lediglich ad Acta priora submittiret/ Schwarzburgici hingegen die Sachen dergestalt zu intriguiren und in Weitläuftigkeit zu setzen gewust/ daß sie nur <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0162" n="119"/> quadam specie Contributionum, anmaßlich exercirten Actibus colligiendi, ad jus imponendi easdem, in genere argumentiren wollen/ jedoch das Hertz nie recht gehabt/ der consequentiae hujus argumenti, als welche in das petitorium, so das Haus Sachsen gar nicht gescheuet/ eingeschlagen/ zu insistiren/ sondern; wann Saxones darauf gehen wollen/ allezeit ad judicium possessorium recurriret/ und mit unzähligen protestationen auf dasselbe provociret/ gleichwohl aber auch darinne in effectu nichts weiter deduciret/ als daß man eine und andere speciem Contributionum vel quasi allegiret/ und ab una specie ad aliam, vel ad ipsum genus argumentiret. Gleichwie aber degleichen Folgerung/ absonderlich in Possessorio, darinnen man / ex mente Comitum versiret/ an sich selbst ungeräumt/ und um so viel ungegründeter gewesen/ je deutlicher bereits oben indigitirter massen ex historia temporum anteriorum erweißlich/ daß ante contradictionem â Comitibus motam die allgemeinen Landes-Steuern/ so beständig zum Besten und Defension des Landes verwilliget und gesammlet werden/ schier gar nicht erfordert/ sondern erst damahlen â Dominis territorialibus in locum der Heer-Folge surrrogiret und usual gemacht worden/ und also eine allegirte Possess vel quasi eines ante litem motam fast gewesenen non entis, an sich selbst pro non ente zu achten ist: Also haben auch die judices primae instantiae den Ungrund sothaner Schwartzburgischen praetendirten Gründe/ in so weit wohl aprofondiret und dieserwegen bereits anno 1570. auf verführten Beweiß und Gegen-Beweiß/ dahin sententioniret/ daß die Grafen die Possess, ihre Unterthanen und Güther/ die sie von den Chur- und Fürsten zu Sachen zu Lehn tragen/ und auch in dero Fürstenthümer und Territoriis liegen/ mit Steuern in vorfallenden Herrschaftlichen Nohtfällen zu belegen/ nicht bewiesen/ und dahero die Chur- und Fürsten/ die geschehenen Inhibitiones ausgehen zu lassen/ wohl befugt gewesen/ und also von angestellter Klage zu absolviren/ hingegen die Grafen / die Tranck-Steuer einzunehmen/ wie auch den gemeinen Pfennig und Reichs-Anlage anzulegen/ und dem Reich einzuschütten hätten; Jedoch ferner nicht/ als Sie bis hero im Brauch gehabt/ und vom Reich angesetzet worden/ es wolten sie dann Beklagte Hertzoge aus solcher Possession zu Recht setzen/ welches ihnen vorbehalten wäre.</p> <p>Allermassen nun solches gleichsam der erste Periodus gewesen/ darinne die Grafen / die ihnen beygefallene höhere Gedancken geäuffert; Also haben sie hingegen nicht wenig gestutzt/ als ihnen solcher erste Versuch so schlecht gelungen / und der rechtliche Ausspruch/ nicht nach ihrem Wunsche ausgefallen. Und ob wohl beyde Theile/ von nur angeregtem Spruch ad Cameram apelliret/ so haben doch die Chur- und Fürsten zu Sachsen/ in secunda instantia lediglich ad Acta priora submittiret/ Schwarzburgici hingegen die Sachen dergestalt zu intriguiren und in Weitläuftigkeit zu setzen gewust/ daß sie nur </p> </div> </body> </text> </TEI> [119/0162]
quadam specie Contributionum, anmaßlich exercirten Actibus colligiendi, ad jus imponendi easdem, in genere argumentiren wollen/ jedoch das Hertz nie recht gehabt/ der consequentiae hujus argumenti, als welche in das petitorium, so das Haus Sachsen gar nicht gescheuet/ eingeschlagen/ zu insistiren/ sondern; wann Saxones darauf gehen wollen/ allezeit ad judicium possessorium recurriret/ und mit unzähligen protestationen auf dasselbe provociret/ gleichwohl aber auch darinne in effectu nichts weiter deduciret/ als daß man eine und andere speciem Contributionum vel quasi allegiret/ und ab una specie ad aliam, vel ad ipsum genus argumentiret. Gleichwie aber degleichen Folgerung/ absonderlich in Possessorio, darinnen man / ex mente Comitum versiret/ an sich selbst ungeräumt/ und um so viel ungegründeter gewesen/ je deutlicher bereits oben indigitirter massen ex historia temporum anteriorum erweißlich/ daß ante contradictionem â Comitibus motam die allgemeinen Landes-Steuern/ so beständig zum Besten und Defension des Landes verwilliget und gesammlet werden/ schier gar nicht erfordert/ sondern erst damahlen â Dominis territorialibus in locum der Heer-Folge surrrogiret und usual gemacht worden/ und also eine allegirte Possess vel quasi eines ante litem motam fast gewesenen non entis, an sich selbst pro non ente zu achten ist: Also haben auch die judices primae instantiae den Ungrund sothaner Schwartzburgischen praetendirten Gründe/ in so weit wohl aprofondiret und dieserwegen bereits anno 1570. auf verführten Beweiß und Gegen-Beweiß/ dahin sententioniret/ daß die Grafen die Possess, ihre Unterthanen und Güther/ die sie von den Chur- und Fürsten zu Sachen zu Lehn tragen/ und auch in dero Fürstenthümer und Territoriis liegen/ mit Steuern in vorfallenden Herrschaftlichen Nohtfällen zu belegen/ nicht bewiesen/ und dahero die Chur- und Fürsten/ die geschehenen Inhibitiones ausgehen zu lassen/ wohl befugt gewesen/ und also von angestellter Klage zu absolviren/ hingegen die Grafen / die Tranck-Steuer einzunehmen/ wie auch den gemeinen Pfennig und Reichs-Anlage anzulegen/ und dem Reich einzuschütten hätten; Jedoch ferner nicht/ als Sie bis hero im Brauch gehabt/ und vom Reich angesetzet worden/ es wolten sie dann Beklagte Hertzoge aus solcher Possession zu Recht setzen/ welches ihnen vorbehalten wäre.
Allermassen nun solches gleichsam der erste Periodus gewesen/ darinne die Grafen / die ihnen beygefallene höhere Gedancken geäuffert; Also haben sie hingegen nicht wenig gestutzt/ als ihnen solcher erste Versuch so schlecht gelungen / und der rechtliche Ausspruch/ nicht nach ihrem Wunsche ausgefallen. Und ob wohl beyde Theile/ von nur angeregtem Spruch ad Cameram apelliret/ so haben doch die Chur- und Fürsten zu Sachsen/ in secunda instantia lediglich ad Acta priora submittiret/ Schwarzburgici hingegen die Sachen dergestalt zu intriguiren und in Weitläuftigkeit zu setzen gewust/ daß sie nur
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