Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.würckliche delogirung zu realisiren in Begrif war/ wieder ausgeschaft / jedoch in übrigen mit andern attentatis und Neuerungen hervor gebrochen/ indem er in den Kirchen-Gebät den neuerlichen Titul eines Regierenden Landes-Herrns (dergleichen doch in den Sächsischen Lehns-Stücken niemand/ als der Ober-Lehn und Landes-Herr ist) sich attribuiret/ dabey in einen nach Weymar an mehr hochermeldte Seine Hochfürstliche Durchlaucht abgelassenen Schreiben eine gantz unanständige Schreib-Art und so schlechte Courtosie, dergleichen kein eintziger Fürst eines alten Fürstlichen Hauses/ gegen Seine Durchlaucht gebrauchet / adhibiret/ hierüber die von Weimar aus Jhm zugeschickte Fürstliche Schreiben anzunehmen difficultiret/ seine Arnstädtische Cantzeley eine Regierung tituliret/ gewisse sogenannte Regierungs-Advocaten in Arnstadt constituiret / dieselben mit captiösen und zweydeutigen Eydes-Formul, welche auf Eliminirung des Juris appellandi in gewisser Masse abzielet/ belegt/ Juden in Arnstadt neuerlich aufgenommen/ minderjährigen veniam aetatis ertheilet/ und allenthalben so verfahren/ als ob er sich/ seines neuen Fürsten-Standes halber / seinen Landes und Lehens-Herrn gleichsam parificiren/ und demselben alle bisherige Schuldig- und Unterthänigkeit aufsagen wolte. Und obgleich in der Kayserlichen Wahl-Capitulation, als Lege Imperii publica, deutlich versehen / daß eine neue Standes-Erhöhung niemand an seinen habenden Gerechtigkeiten praejudiciren solle/ ja/ ob gleich letzt- abgelebte Kayserliche Majestät glorwüdigsten Andenckens/ in einem besonders ausgestellten allergnädigsten Declaratorio, des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hoch-Fürstl. Durchl. zu allen Uberfluß desgleichen versichert/ und den neuen Fürsten/ per Decretum, expresse dahin angewiesen/ daß er von aller denen Sachsen Weimarischen Juribus und Nexui zuwiederstrebenden Neuerungen sich enthalten/ auch ausser denen ordentlichen Reichs-Crayß-Steuern/ keine andere exactiones und Auflagen erfordern/ noch die deswegen einkommende Contributions-Gelder anderwerts verwenden/ sondern die Rechnung gnüglich vorzeigen solle; So hat er doch weder diese allerhöchste Kayserl. noch andere in deren conformität ergangene Lehns- und Landes-Fürstliche Erinnerung Platz finden lassen/ sondern vielmehr nach eigenem Gefallen neue Contributiones, ohne daß zuvor die Rechnung über die vorige gefertiget und herausgegeben worden/ angelegt/ daraus/ dem gemeinen Ruf nach/ die Unkosten/ so auf dem neuen Fürsten-Standt gegangen/ nebst vielen Verschenckungen/ so er/ sich Freunde zu machen/ gethan/ erhoben / viel andere darein nicht gehörige Ausgaben dahin verwiesen/ die Tribunos plebis, oder so genannte Vierleute zu Arnstadt/ die nomine der Bürgerschaft auf die Rechnung acht geben sollen/ eigenmächtig abgesetzt/ und bloß darum/ daß sie sothane Rechnungen urgiret/ und sich/ wegen derer nicht Ablegung/ zu Weimar beschweret/ verfolget/ andere ihme ergebene an deren Stelle verordnet / die würckliche delogirung zu realisiren in Begrif war/ wieder ausgeschaft / jedoch in übrigen mit andern attentatis und Neuerungen hervor gebrochen/ indem er in den Kirchen-Gebät den neuerlichen Titul eines Regierenden Landes-Herrns (dergleichen doch in den Sächsischen Lehns-Stücken niemand/ als der Ober-Lehn und Landes-Herr ist) sich attribuiret/ dabey in einen nach Weymar an mehr hochermeldte Seine Hochfürstliche Durchlaucht abgelassenen Schreiben eine gantz unanständige Schreib-Art und so schlechte Courtosie, dergleichen kein eintziger Fürst eines alten Fürstlichen Hauses/ gegen Seine Durchlaucht gebrauchet / adhibiret/ hierüber die von Weimar aus Jhm zugeschickte Fürstliche Schreiben anzunehmen difficultiret/ seine Arnstädtische Cantzeley eine Regierung tituliret/ gewisse sogenannte Regierungs-Advocaten in Arnstadt constituiret / dieselben mit captiösen und zweydeutigen Eydes-Formul, welche auf Eliminirung des Juris appellandi in gewisser Masse abzielet/ belegt/ Juden in Arnstadt neuerlich aufgenommen/ minderjährigen veniam aetatis ertheilet/ und allenthalben so verfahren/ als ob er sich/ seines neuen Fürsten-Standes halber / seinen Landes und Lehens-Herrn gleichsam parificiren/ und demselben alle bisherige Schuldig- und Unterthänigkeit aufsagen wolte. Und obgleich in der Kayserlichen Wahl-Capitulation, als Lege Imperii publica, deutlich versehen / daß eine neue Standes-Erhöhung niemand an seinen habenden Gerechtigkeiten praejudiciren solle/ ja/ ob gleich letzt- abgelebte Kayserliche Majestät glorwüdigsten Andenckens/ in einem besonders ausgestellten allergnädigsten Declaratorio, des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hoch-Fürstl. Durchl. zu allen Uberfluß desgleichen versichert/ und den neuen Fürsten/ per Decretum, expressé dahin angewiesen/ daß er von aller denen Sachsen Weimarischen Juribus und Nexui zuwiederstrebenden Neuerungen sich enthalten/ auch ausser denen ordentlichen Reichs-Crayß-Steuern/ keine andere exactiones und Auflagen erfordern/ noch die deswegen einkommende Contributions-Gelder anderwerts verwenden/ sondern die Rechnung gnüglich vorzeigen solle; So hat er doch weder diese allerhöchste Kayserl. noch andere in deren conformität ergangene Lehns- und Landes-Fürstliche Erinnerung Platz finden lassen/ sondern vielmehr nach eigenem Gefallen neue Contributiones, ohne daß zuvor die Rechnung über die vorige gefertiget und herausgegeben worden/ angelegt/ daraus/ dem gemeinen Ruf nach/ die Unkosten/ so auf dem neuen Fürsten-Standt gegangen/ nebst vielen Verschenckungen/ so er/ sich Freunde zu machen/ gethan/ erhoben / viel andere darein nicht gehörige Ausgaben dahin verwiesen/ die Tribunos plebis, oder so genannte Vierleute zu Arnstadt/ die nomine der Bürgerschaft auf die Rechnung acht geben sollen/ eigenmächtig abgesetzt/ und bloß darum/ daß sie sothane Rechnungen urgiret/ und sich/ wegen derer nicht Ablegung/ zu Weimar beschweret/ verfolget/ andere ihme ergebene an deren Stelle verordnet / die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0166" n="123"/> würckliche delogirung zu realisiren in Begrif war/ wieder ausgeschaft / jedoch in übrigen mit andern attentatis und Neuerungen hervor gebrochen/ indem er in den Kirchen-Gebät den neuerlichen Titul eines Regierenden Landes-Herrns (dergleichen doch in den Sächsischen Lehns-Stücken niemand/ als der Ober-Lehn und Landes-Herr ist) sich attribuiret/ dabey in einen nach Weymar an mehr hochermeldte Seine Hochfürstliche Durchlaucht abgelassenen Schreiben eine gantz unanständige Schreib-Art und so schlechte Courtosie, dergleichen kein eintziger Fürst eines alten Fürstlichen Hauses/ gegen Seine Durchlaucht gebrauchet / adhibiret/ hierüber die von Weimar aus Jhm zugeschickte Fürstliche Schreiben anzunehmen difficultiret/ seine Arnstädtische Cantzeley eine Regierung tituliret/ gewisse sogenannte Regierungs-Advocaten in Arnstadt constituiret / dieselben mit captiösen und zweydeutigen Eydes-Formul, welche auf Eliminirung des Juris appellandi in gewisser Masse abzielet/ belegt/ Juden in Arnstadt neuerlich aufgenommen/ minderjährigen veniam aetatis ertheilet/ und allenthalben so verfahren/ als ob er sich/ seines neuen Fürsten-Standes halber / seinen Landes und Lehens-Herrn gleichsam parificiren/ und demselben alle bisherige Schuldig- und Unterthänigkeit aufsagen wolte. Und obgleich in der Kayserlichen Wahl-Capitulation, als Lege Imperii publica, deutlich versehen / daß eine neue Standes-Erhöhung niemand an seinen habenden Gerechtigkeiten praejudiciren solle/ ja/ ob gleich letzt- abgelebte Kayserliche Majestät glorwüdigsten Andenckens/ in einem besonders ausgestellten allergnädigsten Declaratorio, des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hoch-Fürstl. Durchl. zu allen Uberfluß desgleichen versichert/ und den neuen Fürsten/ per Decretum, expressé dahin angewiesen/ daß er von aller denen Sachsen Weimarischen Juribus und Nexui zuwiederstrebenden Neuerungen sich enthalten/ auch ausser denen ordentlichen Reichs-Crayß-Steuern/ keine andere exactiones und Auflagen erfordern/ noch die deswegen einkommende Contributions-Gelder anderwerts verwenden/ sondern die Rechnung gnüglich vorzeigen solle; So hat er doch weder diese allerhöchste Kayserl. noch andere in deren conformität ergangene Lehns- und Landes-Fürstliche Erinnerung Platz finden lassen/ sondern vielmehr nach eigenem Gefallen neue Contributiones, ohne daß zuvor die Rechnung über die vorige gefertiget und herausgegeben worden/ angelegt/ daraus/ dem gemeinen Ruf nach/ die Unkosten/ so auf dem neuen Fürsten-Standt gegangen/ nebst vielen Verschenckungen/ so er/ sich Freunde zu machen/ gethan/ erhoben / viel andere darein nicht gehörige Ausgaben dahin verwiesen/ die Tribunos plebis, oder so genannte Vierleute zu Arnstadt/ die nomine der Bürgerschaft auf die Rechnung acht geben sollen/ eigenmächtig abgesetzt/ und bloß darum/ daß sie sothane Rechnungen urgiret/ und sich/ wegen derer nicht Ablegung/ zu Weimar beschweret/ verfolget/ andere ihme ergebene an deren Stelle verordnet / die </p> </div> </body> </text> </TEI> [123/0166]
würckliche delogirung zu realisiren in Begrif war/ wieder ausgeschaft / jedoch in übrigen mit andern attentatis und Neuerungen hervor gebrochen/ indem er in den Kirchen-Gebät den neuerlichen Titul eines Regierenden Landes-Herrns (dergleichen doch in den Sächsischen Lehns-Stücken niemand/ als der Ober-Lehn und Landes-Herr ist) sich attribuiret/ dabey in einen nach Weymar an mehr hochermeldte Seine Hochfürstliche Durchlaucht abgelassenen Schreiben eine gantz unanständige Schreib-Art und so schlechte Courtosie, dergleichen kein eintziger Fürst eines alten Fürstlichen Hauses/ gegen Seine Durchlaucht gebrauchet / adhibiret/ hierüber die von Weimar aus Jhm zugeschickte Fürstliche Schreiben anzunehmen difficultiret/ seine Arnstädtische Cantzeley eine Regierung tituliret/ gewisse sogenannte Regierungs-Advocaten in Arnstadt constituiret / dieselben mit captiösen und zweydeutigen Eydes-Formul, welche auf Eliminirung des Juris appellandi in gewisser Masse abzielet/ belegt/ Juden in Arnstadt neuerlich aufgenommen/ minderjährigen veniam aetatis ertheilet/ und allenthalben so verfahren/ als ob er sich/ seines neuen Fürsten-Standes halber / seinen Landes und Lehens-Herrn gleichsam parificiren/ und demselben alle bisherige Schuldig- und Unterthänigkeit aufsagen wolte. Und obgleich in der Kayserlichen Wahl-Capitulation, als Lege Imperii publica, deutlich versehen / daß eine neue Standes-Erhöhung niemand an seinen habenden Gerechtigkeiten praejudiciren solle/ ja/ ob gleich letzt- abgelebte Kayserliche Majestät glorwüdigsten Andenckens/ in einem besonders ausgestellten allergnädigsten Declaratorio, des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hoch-Fürstl. Durchl. zu allen Uberfluß desgleichen versichert/ und den neuen Fürsten/ per Decretum, expressé dahin angewiesen/ daß er von aller denen Sachsen Weimarischen Juribus und Nexui zuwiederstrebenden Neuerungen sich enthalten/ auch ausser denen ordentlichen Reichs-Crayß-Steuern/ keine andere exactiones und Auflagen erfordern/ noch die deswegen einkommende Contributions-Gelder anderwerts verwenden/ sondern die Rechnung gnüglich vorzeigen solle; So hat er doch weder diese allerhöchste Kayserl. noch andere in deren conformität ergangene Lehns- und Landes-Fürstliche Erinnerung Platz finden lassen/ sondern vielmehr nach eigenem Gefallen neue Contributiones, ohne daß zuvor die Rechnung über die vorige gefertiget und herausgegeben worden/ angelegt/ daraus/ dem gemeinen Ruf nach/ die Unkosten/ so auf dem neuen Fürsten-Standt gegangen/ nebst vielen Verschenckungen/ so er/ sich Freunde zu machen/ gethan/ erhoben / viel andere darein nicht gehörige Ausgaben dahin verwiesen/ die Tribunos plebis, oder so genannte Vierleute zu Arnstadt/ die nomine der Bürgerschaft auf die Rechnung acht geben sollen/ eigenmächtig abgesetzt/ und bloß darum/ daß sie sothane Rechnungen urgiret/ und sich/ wegen derer nicht Ablegung/ zu Weimar beschweret/ verfolget/ andere ihme ergebene an deren Stelle verordnet / die
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