Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.hätten kommen lassen/ und ihnen darinnen einige Kirchen einräumen würden; sondern man soll sich auch/ wie Wir berichtet seyn/ nicht gescheuet haben/ fremden Protestantischen Puissancen dieserhalb allerley Impressiones zu geben; gleichwee uns aber/ in Religions-Sachen/ und deren Annexis die geringste Neuerung oder Turbation selbst üorzunehmen? oder andern zu verhängen/ so wenig jemahls zu Sinn kommen/ als gnüglich allen dergleichen Besorgungen in diesem Stück durch den Westphälischen Friedens-Schluß vorgebauet worden/ Wir auch mit GOttes Hülffe deß beständigen Vorsatzes sind/ forthin noch ferner über unser unsern gesamten Unterthanen so theur und oftmahls gegebenes Königlich- und Churfürstliches Wort beständigst zu halten: Inmassen wir unserer getreuen Landschaft und allen unseren Unterthanen solches/ und daß wir bey obgedachter Untersuchung der geistlichen Gefälle/ keine andere Intention führen/ als nur denen bey derselben Administration vorgehenden Unterschleiffen zu steuren/ und denen Predigern und Schul-Bedienten/ welche etwan allzu schlechte Befoldungen haben/ eine bessere Subsistenz, vermittelst der unsern Evangelischen Geheimden Räthen und Ober-Consistorio darüber aufgetragenen Einrichtung auszufinden / hiemit zu allem Uberfluß nochmahlen bey unsern Königlich- und Churfürstlichem hohen Worte/ Ehren und Würden versichern; Also finden wir uns auch genöthiget / allen unverschämten und lügenhaften Verläumdern/ die sich nicht gescheuet ein Widriges auszusprengen/ disfals ein Ziel Zusetzen/ und jedermänniglich zuverwarnen/ das sie sich desgleichen enthalten/ oder gewärtig seyn sollen / das ein solcher Gewissen- und Pflichtvergessener Calumniant/ er seyn von was Stande/ Geschlecht und Wesen er wolle/ nach Befinden/ an Leib und Leben / Ehre/ Haab und Gut/ ohne einige Gnade gestraffet/ und dem Bösen damit gesteuret werde; Wir befehlen diesem nach auch hiemit allen und jeden unseren Hohen und Niederen Civil und Militar Bedienten/ Prälaten/ Grafen/ Herren / denen von der Ritterschaft/ Ober-Creyß-Haupt- und Amtleuten/ Schössern / Verwaltern/ Burgermeistern/ Richtern und Schultheifen/ hiemit gnädigst und ernstlich/ sich derjenigen Personen/ so sich gelüsten lassen möchten / dergleichen boshafte und läfterliche Reden zu führen/ oder auszusprengen/ so fort/ bey Vermeidung unserer höchsteu Ungnabe/ und andern Einsehens / zuversichern/ und Uns oder unsers Stadthalters Hohen und Geheimbden Räthen / davon zu fernerer Verordnung zu berichten. Wie Wir denn auch einem jeden/ der so einen Verbrecher/ welcher überführet werden kan/ denunciret/ 200. Thaler zum Recompens, mit Verschweigung seines Nahmen/ aus unser Cammer zahlen lassen wollen; Zu Urkund dessen/ haben Wir diese Versicherung und Edict mit eigenhändiger Unterschrift und Vordruckung unsers Königlich-Chur-Siegels bevestiget/ und durch gedruckten öffentlichen Anschlag/ auch Ablesung von allen Cantzeln in unserm Chur- hätten kommen lassen/ und ihnen darinnen einige Kirchen einräumen würden; sondern man soll sich auch/ wie Wir berichtet seyn/ nicht gescheuet haben/ fremden Protestantischen Puissancen dieserhalb allerley Impressiones zu geben; gleichwee uns aber/ in Religions-Sachen/ und deren Annexis die geringste Neuerung oder Turbation selbst üorzunehmen? oder andern zu verhängen/ so wenig jemahls zu Sinn kommen/ als gnüglich allen dergleichen Besorgungen in diesem Stück durch den Westphälischen Friedens-Schluß vorgebauet worden/ Wir auch mit GOttes Hülffe deß beständigen Vorsatzes sind/ forthin noch ferner über unser unsern gesamten Unterthanen so theur und oftmahls gegebenes Königlich- und Churfürstliches Wort beständigst zu halten: Inmassen wir unserer getreuen Landschaft und allen unseren Unterthanen solches/ und daß wir bey obgedachter Untersuchung der geistlichen Gefälle/ keine andere Intention führen/ als nur denen bey derselben Administration vorgehenden Unterschleiffen zu steuren/ und denen Predigern und Schul-Bedienten/ welche etwan allzu schlechte Befoldungen haben/ eine bessere Subsistenz, vermittelst der unsern Evangelischen Geheimden Räthen und Ober-Consistorio darüber aufgetragenen Einrichtung auszufinden / hiemit zu allem Uberfluß nochmahlen bey unsern Königlich- und Churfürstlichem hohen Worte/ Ehren und Würden versichern; Also finden wir uns auch genöthiget / allen unverschämten und lügenhaften Verläumdern/ die sich nicht gescheuet ein Widriges auszusprengen/ disfals ein Ziel Zusetzen/ und jedermänniglich zuverwarnen/ das sie sich desgleichen enthalten/ oder gewärtig seyn sollen / das ein solcher Gewissen- und Pflichtvergessener Calumniant/ er seyn von was Stande/ Geschlecht und Wesen er wolle/ nach Befinden/ an Leib und Leben / Ehre/ Haab und Gut/ ohne einige Gnade gestraffet/ und dem Bösen damit gesteuret werde; Wir befehlen diesem nach auch hiemit allen und jeden unseren Hohen und Niederen Civil und Militar Bedienten/ Prälaten/ Grafen/ Herren / denen von der Ritterschaft/ Ober-Creyß-Haupt- und Amtleuten/ Schössern / Verwaltern/ Burgermeistern/ Richtern und Schultheifen/ hiemit gnädigst und ernstlich/ sich derjenigen Personen/ so sich gelüsten lassen möchten / dergleichen boshafte und läfterliche Reden zu führen/ oder auszusprengen/ so fort/ bey Vermeidung unserer höchsteu Ungnabe/ und andern Einsehens / zuversichern/ und Uns oder unsers Stadthalters Hohen und Geheimbden Räthen / davon zu fernerer Verordnung zu berichten. Wie Wir denn auch einem jeden/ der so einen Verbrecher/ welcher überführet werden kan/ denunciret/ 200. Thaler zum Recompens, mit Verschweigung seines Nahmen/ aus unser Cammer zahlen lassen wollen; Zu Urkund dessen/ haben Wir diese Versicherung und Edict mit eigenhändiger Unterschrift und Vordruckung unsers Königlich-Chur-Siegels bevestiget/ und durch gedruckten öffentlichen Anschlag/ auch Ablesung von allen Cantzeln in unserm Chur- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0234" n="191"/> hätten kommen lassen/ und ihnen darinnen einige Kirchen einräumen würden; sondern man soll sich auch/ wie Wir berichtet seyn/ nicht gescheuet haben/ fremden Protestantischen Puissancen dieserhalb allerley Impressiones zu geben; gleichwee uns aber/ in Religions-Sachen/ und deren Annexis die geringste Neuerung oder Turbation selbst üorzunehmen? oder andern zu verhängen/ so wenig jemahls zu Sinn kommen/ als gnüglich allen dergleichen Besorgungen in diesem Stück durch den Westphälischen Friedens-Schluß vorgebauet worden/ Wir auch mit GOttes Hülffe deß beständigen Vorsatzes sind/ forthin noch ferner über unser unsern gesamten Unterthanen so theur und oftmahls gegebenes Königlich- und Churfürstliches Wort beständigst zu halten: Inmassen wir unserer getreuen Landschaft und allen unseren Unterthanen solches/ und daß wir bey obgedachter Untersuchung der geistlichen Gefälle/ keine andere Intention führen/ als nur denen bey derselben Administration vorgehenden Unterschleiffen zu steuren/ und denen Predigern und Schul-Bedienten/ welche etwan allzu schlechte Befoldungen haben/ eine bessere Subsistenz, vermittelst der unsern Evangelischen Geheimden Räthen und Ober-Consistorio darüber aufgetragenen Einrichtung auszufinden / hiemit zu allem Uberfluß nochmahlen bey unsern Königlich- und Churfürstlichem hohen Worte/ Ehren und Würden versichern; Also finden wir uns auch genöthiget / allen unverschämten und lügenhaften Verläumdern/ die sich nicht gescheuet ein Widriges auszusprengen/ disfals ein Ziel Zusetzen/ und jedermänniglich zuverwarnen/ das sie sich desgleichen enthalten/ oder gewärtig seyn sollen / das ein solcher Gewissen- und Pflichtvergessener Calumniant/ er seyn von was Stande/ Geschlecht und Wesen er wolle/ nach Befinden/ an Leib und Leben / Ehre/ Haab und Gut/ ohne einige Gnade gestraffet/ und dem Bösen damit gesteuret werde; Wir befehlen diesem nach auch hiemit allen und jeden unseren Hohen und Niederen Civil und Militar Bedienten/ Prälaten/ Grafen/ Herren / denen von der Ritterschaft/ Ober-Creyß-Haupt- und Amtleuten/ Schössern / Verwaltern/ Burgermeistern/ Richtern und Schultheifen/ hiemit gnädigst und ernstlich/ sich derjenigen Personen/ so sich gelüsten lassen möchten / dergleichen boshafte und läfterliche Reden zu führen/ oder auszusprengen/ so fort/ bey Vermeidung unserer höchsteu Ungnabe/ und andern Einsehens / zuversichern/ und Uns oder unsers Stadthalters Hohen und Geheimbden Räthen / davon zu fernerer Verordnung zu berichten. Wie Wir denn auch einem jeden/ der so einen Verbrecher/ welcher überführet werden kan/ denunciret/ 200. Thaler zum Recompens, mit Verschweigung seines Nahmen/ aus unser Cammer zahlen lassen wollen; Zu Urkund dessen/ haben Wir diese Versicherung und Edict mit eigenhändiger Unterschrift und Vordruckung unsers Königlich-Chur-Siegels bevestiget/ und durch gedruckten öffentlichen Anschlag/ auch Ablesung von allen Cantzeln in unserm Chur- </p> </div> </body> </text> </TEI> [191/0234]
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