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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte.

Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen.

Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben.

Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen.

Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte.

Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen.

Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben.

Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen.

Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

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Hof-Rahts durch die Engelländer und                      Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten /                      einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen                      andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in                      seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der                      Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu                      stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen /                      mischen wolte.</p>
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[232/0275] Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte. Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen. Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben. Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen. Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/275>, abgerufen am 24.11.2024.