Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte.

Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen.

Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben.

Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen.

Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte.

Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen.

Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben.

Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen.

Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0275" n="232"/>
Hof-Rahts durch die Engelländer und                      Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten /                      einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen                      andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in                      seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der                      Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu                      stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen /                      mischen wolte.</p>
        <p>Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen                      Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände                      eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder                      herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern                      geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der                      unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen.</p>
        <p>Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung /                      den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet /                      aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage                      eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner                      beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine                      Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht                      wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des                      Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener                      Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird /                      wegzubegeben.</p>
        <p>Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem                      Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht /                      welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in                      Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen                      Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der                      Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der                      Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt /                      welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit                      seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er                      sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der                      Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das                      Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen /                      einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie                      nöhtigte seinem Willen zu überlassen.</p>
        <p>Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt.                      Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze                      des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[232/0275] Hof-Rahts durch die Engelländer und Holländer executiren. Er bediente sich frembder und potestirender Potentaten / einen Churfürsten und Ertz-Bischoff von Cöln zu depossidiren/ welcher keinen andern Fehler begangen/ als daß er sich in den Stand gesetzt/ den Frieden in seinem Lande zu erhalten/ und sich nicht mit in einen Krieg/ welchen der Kayser als ein Printz von Oestereich/ den König in Spanien vom Throne zu stürtzen/ angefangen/ wovon auch das Reich noch keinen Theil genommen / mischen wolte. Der Kayser sequestrirte noch gegen alles Recht das Bißthum Hildesheim/ dessen Einkünfte dem Churfürsten/ meinem Bruder/ gehörten/ und gab es in die Hände eines protestirenden Printzen; da es dann in der Gefahr ist/ nicht wieder herauszukommen/ und eines Tages eben das Unglück auszustehen/ welches andern geistlichen Gütern/ welche man bey dem Westphälischen Frieden/ wegen der unglücklichen Zeiten secularisiren muste/ betroffen. Das Reich hatte/ zu Zeiten des Kaysers Caroli V. mit geneigter Genehmhaltung / den Burgundischen Craiß unter denjenigen Craisen/ woraus das Reich bestehet / aufgenommen/ und seinen Abgeordneten eine honorable Stelle auf dem Reichs-Tage eingeräumet. Also konte ihm der Kayser/ Kraft des 3. Articuls, seiner beschwornen Wahl-Capitulation, den Rang/ welchen er durch eine Reichs-Deliberation erhalten/ ohne den Schluß einer Reichs-Deliberation nicht wieder nehmen. Und dennoch/ gleich als wann er der vollkommste Souverain des Teutschen Reichs wäre/ so nöhtigte er diesen Abgeordneten/ aus eigener Autorität/ sich von Regenspurg/ wo sich die Reichs-Vesammlung gehalten wird / wegzubegeben. Es haben alle Souverains, woraus Teutschland bestehet/ die Freyheit/ in ihrem Lande armirt zu seyn/ wenn sie es vor thulich halten. Dieses ist ein Recht / welches durch die beyden heiligsten Verträge/ welche in den vorigen Seculo in Teutschland gemachet worden/ bekräftiget ist/ nemlich durch den Westphälischen Friedens-Schluß/ und die Wahl-Capitulation des jetzt regierenden Kaysers. Der Hertzog von Wolffenbüttel hatte einige Trouppen geworben; hierüber stund der Wienerische Hof in Sorgen/ sie möchten etwa gebrauchet werden/ die Gewalt / welche er allezeit gegen diejenigen Reichs-Glieder/ so es nicht blindhin mit seiner Partie halten wollen/ gebrauchet/ zu wiederstehen. Also bediente er sich der Häuser Braunschweig/ Zell und Hannover/ welches letztern/ wegen der Kayser so extraordinaire Sache begangen; diese musten mit gewafneter Hand in das Wolffenbüttelische Land fallen/ und die Hertzoge mit Gewalt dahin zwingen / einen Vertrag zu unterzeichnen/ welcher sie ihrer Trouppen beraubete/ und sie nöhtigte seinem Willen zu überlassen. Man gab vor/ daß diese Printzen ein genaues Verständniß mit Franckreich gehabt. Wann man dieses auch erweisen können/ so wäre es doch weder gegen die Gesetze des Reichs/ noch dessen Interesse. Der Friede zu Ryßwick /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/275
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/275>, abgerufen am 02.06.2024.