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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Vicarien sey / (denn von dem Sächsischen ist oben auch schon Erwehnung geschehen /) beweiset sich unterandern hauptsächlich daher; weil die Reichs-Vicariatschaft noch jetzo nach denen Landen des Schwäbisch-Fränckischen/ und Sächsischen Rechtes eingetheilet wird/ wie dieses aus denen Vicariats-Patenten zur Gnüge erhellet. Da aber in der/ von Kayser Ferdinand II. gemachten Bayrischen Chur-Würde/ des Vicariats nicht mit gedacht wird/ auch in dem Baadenschen Frieden darvon keine Erwehnung geschicht; als bleibet dahin gestellet/ ob dadurch das Pfältzische Recht völlig aufgehoben worden. Zwar ist vor diesem in dem Bayerischen Hause auch eine Pfaltz gewesen / alleine/ solche ward durch Pfaltz-Graf Ottonem den Erleuchteten mit der Pfältzischen vereinbahret/ und cosolidiret. Immittelst/ kan der Pfältzische Vicarius seine Jura exerciren / ob schon ein Kayser annoch im Leben/ oder ausserhalb dem Reiche sich befindet / welches zwar einige/ jedoch sonder Grund/ in Zweiffel stellen; indem aus den Reichs-Acten selber so viel erhellet/ daß ihm solches Recht allerdings zustehe / gleichwie das Chur-Haus Sachsen des seinen/ in sothanen Falle ebenfals zu gebrauchen hat. Hiernechst wird auch vorgegeben/ ob müsse ein Kayser vor dem Churfürsten zur Pfaltz/ als Pfaltz-Grafen stehen/ und sich richten lassen / welches Recht/ nicht weniger in Zweifel gezogen werden wil/ es hat sich aber dessen das Haus Pfaltz/ bey Absetzung des Kaysers Adolphi, und des Alberti bedienet. Es hat auch Churfürst Friderich von Pfaltz/ als Kayser Ferdinand II. wegen der Böhmischen Händel/ ihn seiner Lande entsetzte/ dieses haupsächlich mit angeführet. Und ob schon einige dahin gehen/ als ob dieses Recht sich bloß auf Civil-Sachen erstrecke/ so erhellet doch aus angeführten Exempeln so viel/ daß ein Pfaltz-Graf solches auch in andern Fällen habe ausüben können/ ob schon allerdings zu wünschen/ daß dergleichen Fälle sich nie wieder ereignen mögen massen auch mehr gedachtes Recht von Chur-Pfaltz in einigen Seculis nicht exerciret worden. Das Wildfangs-Recht/ vermöge dessen alle Leibeigne/ und Fremdlinge/ die sich in den Pfältzischen Landen niederlassen/ und sonst keinen Herrn haben/ nach Verfliessung Jahr und Tag / dem Churfürsten zu Leibeignen anheim fallen/ ist ebenfals etwas gar besonders / von welchem/ und wie im vorigen Seculo ein Churfürst von Mayntz/ darüber viel Streit erreget/ wie auch noch einige andere geringere Vorzüge mehr/ am angeführten Ortte weiter nachgesehen werden kan.

Vid. Leben Josephi.
v. Goldast. Pol. Reichst. P. 7. Lundorp. Act. Publ. Tom. 8. & Coccej de Leg. Salica.
v. Tolner. Hist. Palat & Freh. l. cit.
v. Schwed. l. cit Thulem. de Octovir. c. 22.
V. Aur. Bul. c. 5. Spec. Suevic. l. 2 c. 24.
V. Heinr. Ster. Annal. ap. Freher.
Vid. Theatr. Europ. T. I.
Vid. Crüger. de Novemvir. Disc. 17.
Vide Einleitung zum Staats R. L. 2.

Vicarien sey / (denn von dem Sächsischen ist oben auch schon Erwehnung geschehen /) beweiset sich unterandern hauptsächlich daher; weil die Reichs-Vicariatschaft noch jetzo nach denen Landen des Schwäbisch-Fränckischen/ und Sächsischen Rechtes eingetheilet wird/ wie dieses aus denen Vicariats-Patenten zur Gnüge erhellet. Da aber in der/ von Kayser Ferdinand II. gemachten Bayrischen Chur-Würde/ des Vicariats nicht mit gedacht wird/ auch in dem Baadenschen Frieden darvon keine Erwehnung geschicht; als bleibet dahin gestellet/ ob dadurch das Pfältzische Recht völlig aufgehoben worden. Zwar ist vor diesem in dem Bayerischen Hause auch eine Pfaltz gewesen / alleine/ solche ward durch Pfaltz-Graf Ottonem den Erleuchteten mit der Pfältzischen vereinbahret/ und cosolidiret. Immittelst/ kan der Pfältzische Vicarius seine Jura exerciren / ob schon ein Kayser annoch im Leben/ oder ausserhalb dem Reiche sich befindet / welches zwar einige/ jedoch sonder Grund/ in Zweiffel stellen; indem aus den Reichs-Acten selber so viel erhellet/ daß ihm solches Recht allerdings zustehe / gleichwie das Chur-Haus Sachsen des seinen/ in sothanen Falle ebenfals zu gebrauchen hat. Hiernechst wird auch vorgegeben/ ob müsse ein Kayser vor dem Churfürsten zur Pfaltz/ als Pfaltz-Grafen stehen/ und sich richten lassen / welches Recht/ nicht weniger in Zweifel gezogen werden wil/ es hat sich aber dessen das Haus Pfaltz/ bey Absetzung des Kaysers Adolphi, und des Alberti bedienet. Es hat auch Churfürst Friderich von Pfaltz/ als Kayser Ferdinand II. wegen der Böhmischen Händel/ ihn seiner Lande entsetzte/ dieses haupsächlich mit angeführet. Und ob schon einige dahin gehen/ als ob dieses Recht sich bloß auf Civil-Sachen erstrecke/ so erhellet doch aus angeführten Exempeln so viel/ daß ein Pfaltz-Graf solches auch in andern Fällen habe ausüben können/ ob schon allerdings zu wünschen/ daß dergleichen Fälle sich nie wieder ereignen mögen massen auch mehr gedachtes Recht von Chur-Pfaltz in einigen Seculis nicht exerciret worden. Das Wildfangs-Recht/ vermöge dessen alle Leibeigne/ und Fremdlinge/ die sich in den Pfältzischen Landen niederlassen/ und sonst keinen Herrn haben/ nach Verfliessung Jahr und Tag / dem Churfürsten zu Leibeignen anheim fallen/ ist ebenfals etwas gar besonders / von welchem/ und wie im vorigen Seculo ein Churfürst von Mayntz/ darüber viel Streit erreget/ wie auch noch einige andere geringere Vorzüge mehr/ am angeführten Ortte weiter nachgesehen werden kan.

Vid. Leben Josephi.
v. Goldast. Pol. Reichst. P. 7. Lundorp. Act. Publ. Tom. 8. & Coccej de Leg. Salica.
v. Tolner. Hist. Palat & Freh. l. cit.
v. Schwed. l. cit Thulem. de Octovir. c. 22.
V. Aur. Bul. c. 5. Spec. Suevic. l. 2 c. 24.
V. Heinr. Ster. Annal. ap. Freher.
Vid. Theatr. Europ. T. I.
Vid. Crüger. de Novemvir. Disc. 17.
Vide Einleitung zum Staats R. L. 2.
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[265/0308] Vicarien sey / (denn von dem Sächsischen ist oben auch schon Erwehnung geschehen /) beweiset sich unterandern hauptsächlich daher; weil die Reichs-Vicariatschaft noch jetzo nach denen Landen des Schwäbisch-Fränckischen/ und Sächsischen Rechtes eingetheilet wird/ wie dieses aus denen Vicariats-Patenten zur Gnüge erhellet. Da aber in der/ von Kayser Ferdinand II. gemachten Bayrischen Chur-Würde/ des Vicariats nicht mit gedacht wird/ auch in dem Baadenschen Frieden darvon keine Erwehnung geschicht; als bleibet dahin gestellet/ ob dadurch das Pfältzische Recht völlig aufgehoben worden. Zwar ist vor diesem in dem Bayerischen Hause auch eine Pfaltz gewesen / alleine/ solche ward durch Pfaltz-Graf Ottonem den Erleuchteten mit der Pfältzischen vereinbahret/ und cosolidiret. Immittelst/ kan der Pfältzische Vicarius seine Jura exerciren / ob schon ein Kayser annoch im Leben/ oder ausserhalb dem Reiche sich befindet / welches zwar einige/ jedoch sonder Grund/ in Zweiffel stellen; indem aus den Reichs-Acten selber so viel erhellet/ daß ihm solches Recht allerdings zustehe / gleichwie das Chur-Haus Sachsen des seinen/ in sothanen Falle ebenfals zu gebrauchen hat. Hiernechst wird auch vorgegeben/ ob müsse ein Kayser vor dem Churfürsten zur Pfaltz/ als Pfaltz-Grafen stehen/ und sich richten lassen / welches Recht/ nicht weniger in Zweifel gezogen werden wil/ es hat sich aber dessen das Haus Pfaltz/ bey Absetzung des Kaysers Adolphi, und des Alberti bedienet. Es hat auch Churfürst Friderich von Pfaltz/ als Kayser Ferdinand II. wegen der Böhmischen Händel/ ihn seiner Lande entsetzte/ dieses haupsächlich mit angeführet. Und ob schon einige dahin gehen/ als ob dieses Recht sich bloß auf Civil-Sachen erstrecke/ so erhellet doch aus angeführten Exempeln so viel/ daß ein Pfaltz-Graf solches auch in andern Fällen habe ausüben können/ ob schon allerdings zu wünschen/ daß dergleichen Fälle sich nie wieder ereignen mögen massen auch mehr gedachtes Recht von Chur-Pfaltz in einigen Seculis nicht exerciret worden. Das Wildfangs-Recht/ vermöge dessen alle Leibeigne/ und Fremdlinge/ die sich in den Pfältzischen Landen niederlassen/ und sonst keinen Herrn haben/ nach Verfliessung Jahr und Tag / dem Churfürsten zu Leibeignen anheim fallen/ ist ebenfals etwas gar besonders / von welchem/ und wie im vorigen Seculo ein Churfürst von Mayntz/ darüber viel Streit erreget/ wie auch noch einige andere geringere Vorzüge mehr/ am angeführten Ortte weiter nachgesehen werden kan. Vid. Leben Josephi. v. Goldast. Pol. Reichst. P. 7. Lundorp. Act. Publ. Tom. 8. & Coccej de Leg. Salica. v. Tolner. Hist. Palat & Freh. l. cit. v. Schwed. l. cit Thulem. de Octovir. c. 22. V. Aur. Bul. c. 5. Spec. Suevic. l. 2 c. 24. V. Heinr. Ster. Annal. ap. Freher. Vid. Theatr. Europ. T. I. Vid. Crüger. de Novemvir. Disc. 17. Vide Einleitung zum Staats R. L. 2.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/308>, abgerufen am 21.11.2024.