Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Grunde der Seelen wünschen/ daß diese lange vorher vrrmuhtete/ aber itzt erst-declarirte Religions-Veränderung / zumah/ von einem solchen Fürsten/ der bereits schon das 53. Jahr seines Alters passiret/ und sonst bey der gelehrten Welt wegen seiner extraordinairen science und anderen Qualitäten/ vor allen andern in Europa lebenden Printzen einen sonderbahren Ruhm erworben hat/ nicht vorgenommen worden wäre; Alleine / weil die Sache leider! einmahl geschehen/ und die Frage nicht auf das praeteritum, sondern auf das futurum gehet/ hiernechst nicht nur bloß der itzige Casus zu bedencken/ sondern die Consequenz und künftige Fälle zugleich mit wohl zu consideriren seyn; So ist auch sothane Frage um so viel nöhtiger gründlich zu untersuchen/ und nach denen alten und neuen general und special fundamental. Gesetzen beydes des Reichs und des Stifts/ in thesi & hypothesi zu decidiren. Und zwar affirmative. Denn obgleich in der Transactione Passaviensi anno 1552. und sonderlich in dem 1555. darauferfolgten/ und in denen 1556 zu Augspurg so wohl/ als allen hernach angestelleten Comittis Universalibus S. R. Imp. confirmirten Religions-Frieden so viel enthalten ist / daß einen jedweden Stande des Reichs frey und erlaubt seyn solle/ seine Religion, sie mögen Lutherisch oder Römisch-Catholisch seyn/ in seinem Territorio dergestalt ohngehindert zu exerciren/ daß kein Theil dem andern / unter einigerley Vorwand/ graviren oder laediren/ sondern secundum verba vielmehr bey seiner Religion und Glauben ruhiglich und friedlich bleiben lassen solle; welches denn hernachmahls noch deutlicher durch die neuerliche Sanctionem Pragmaticam in Osnabrückischen Frieden-Schusse artic. 5. a Caesare & Statibus corroboriret worden; Ja/ obgleich auch in besagten Augspurgischen Religions - Frieden artic. 5. das bekannte schädliche Reservatum Ecclesiasticum nur bloß in Faveur der Catholischen/ oder wie sie allda stylisiret wird/ der alten Religion a Ferdinando I. mit eingerücket/ und dabey derer Augspurgischen Confession verwandten/ mit keinem jota, sondern nur expressis verbis loc. cit. derer Römisch - Catholischen Geistlichen erwehnet worden/ daß nemlich/ wo ein Ertz-Bischoff/ Bischoff/ Praelate oder anderer Christlicher von dieser alten Religion (scilicet) abtreten würde/ Eralsbald ohne einige Weiterung und Verzug aller seiner Beneficien und Einkommen verlustig seyn/ und ein anderer an seine Stelle a Capitulo eligirt werden solle; so ist doch ratione dieses letztern fatsam bekannt/ daß diese Autonomia in den 5. §. des Religions-Friedens von Ferdin. I. propria autoritate sine consensu Imperii & contradicentibus Evangelicis, oder wie die Worte des Recesses gar notanter lauten/ ohne daß sich beede Religions Stände deßwegen vergleichen können/ inseriret worden. Werßwegen auch hernach die Protestirende Stände fast gantzer 100. Jahre bis auf den Westphälischen Frieden/ anno 1648. dawieder gestritten und gefochten haben / als in welchem zu einigen Soulagement. artic. 5. §. 15. solcher geistlicher Vorbehalt reciprociret und Grunde der Seelen wünschen/ daß diese lange vorher vrrmuhtete/ aber itzt erst-declarirte Religions-Veränderung / zumah/ von einem solchen Fürsten/ der bereits schon das 53. Jahr seines Alters passiret/ und sonst bey der gelehrten Welt wegen seiner extraordinairen science und anderen Qualitäten/ vor allen andern in Europa lebenden Printzen einen sonderbahren Ruhm erworben hat/ nicht vorgenommen worden wäre; Alleine / weil die Sache leider! einmahl geschehen/ und die Frage nicht auf das praeteritum, sondern auf das futurum gehet/ hiernechst nicht nur bloß der itzige Casus zu bedencken/ sondern die Consequenz und künftige Fälle zugleich mit wohl zu consideriren seyn; So ist auch sothane Frage um so viel nöhtiger gründlich zu untersuchen/ und nach denen alten und neuen general und special fundamental. Gesetzen beydes des Reichs und des Stifts/ in thesi & hypothesi zu decidiren. Und zwar affirmative. Denn obgleich in der Transactione Passaviensi anno 1552. und sonderlich in dem 1555. darauferfolgten/ und in denen 1556 zu Augspurg so wohl/ als allen hernach angestelleten Comittis Universalibus S. R. Imp. confirmirten Religions-Frieden so viel enthalten ist / daß einen jedweden Stande des Reichs frey und erlaubt seyn solle/ seine Religion, sie mögen Lutherisch oder Römisch-Catholisch seyn/ in seinem Territorio dergestalt ohngehindert zu exerciren/ daß kein Theil dem andern / unter einigerley Vorwand/ graviren oder laediren/ sondern secundum verba vielmehr bey seiner Religion und Glauben ruhiglich und friedlich bleiben lassen solle; welches denn hernachmahls noch deutlicher durch die neuerliche Sanctionem Pragmaticam in Osnabrückischen Frieden-Schusse artic. 5. à Caesare & Statibus corroboriret worden; Ja/ obgleich auch in besagten Augspurgischen Religions - Frieden artic. 5. das bekannte schädliche Reservatum Ecclesiasticum nur bloß in Faveur der Catholischen/ oder wie sie allda stylisiret wird/ der alten Religion à Ferdinando I. mit eingerücket/ und dabey derer Augspurgischen Confession verwandten/ mit keinem jota, sondern nur expressis verbis loc. cit. derer Römisch - Catholischen Geistlichen erwehnet worden/ daß nemlich/ wo ein Ertz-Bischoff/ Bischoff/ Praelate oder anderer Christlicher von dieser alten Religion (scilicet) abtreten würde/ Eralsbald ohne einige Weiterung und Verzug aller seiner Beneficien und Einkommen verlustig seyn/ und ein anderer an seine Stelle à Capitulo eligirt werden solle; so ist doch ratione dieses letztern fatsam bekannt/ daß diese Autonomia in den 5. §. des Religions-Friedens von Ferdin. I. propria autoritate sine consensu Imperii & contradicentibus Evangelicis, oder wie die Worte des Recesses gar notanter lauten/ ohne daß sich beede Religions Stände deßwegen vergleichen können/ inseriret worden. Werßwegen auch hernach die Protestirende Stände fast gantzer 100. Jahre bis auf den Westphälischen Frieden/ anno 1648. dawieder gestritten und gefochten haben / als in welchem zu einigen Soulagement. artic. 5. §. 15. solcher geistlicher Vorbehalt reciprociret und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0402" n="354"/> Grunde der Seelen wünschen/ daß diese lange vorher vrrmuhtete/ aber itzt erst-declarirte Religions-Veränderung / zumah/ von einem solchen Fürsten/ der bereits schon das 53. Jahr seines Alters passiret/ und sonst bey der gelehrten Welt wegen seiner extraordinairen science und anderen Qualitäten/ vor allen andern in Europa lebenden Printzen einen sonderbahren Ruhm erworben hat/ nicht vorgenommen worden wäre; Alleine / weil die Sache leider! einmahl geschehen/ und die Frage nicht auf das praeteritum, sondern auf das futurum gehet/ hiernechst nicht nur bloß der itzige Casus zu bedencken/ sondern die Consequenz und künftige Fälle zugleich mit wohl zu consideriren seyn; So ist auch sothane Frage um so viel nöhtiger gründlich zu untersuchen/ und nach denen alten und neuen general und special fundamental. Gesetzen beydes des Reichs und des Stifts/ in thesi & hypothesi zu decidiren. Und zwar affirmative. Denn obgleich in der Transactione Passaviensi anno 1552. und sonderlich in dem 1555. darauferfolgten/ und in denen 1556 zu Augspurg so wohl/ als allen hernach angestelleten Comittis Universalibus S. R. Imp. confirmirten Religions-Frieden so viel enthalten ist / daß einen jedweden Stande des Reichs frey und erlaubt seyn solle/ seine Religion, sie mögen Lutherisch oder Römisch-Catholisch seyn/ in seinem Territorio dergestalt ohngehindert zu exerciren/ daß kein Theil dem andern / unter einigerley Vorwand/ graviren oder laediren/ sondern secundum verba vielmehr bey seiner Religion und Glauben ruhiglich und friedlich bleiben lassen solle; welches denn hernachmahls noch deutlicher durch die neuerliche Sanctionem Pragmaticam in Osnabrückischen Frieden-Schusse artic. 5. à Caesare & Statibus corroboriret worden; Ja/ obgleich auch in besagten Augspurgischen Religions - Frieden artic. 5. das bekannte schädliche Reservatum Ecclesiasticum nur bloß in Faveur der Catholischen/ oder wie sie allda stylisiret wird/ der alten Religion à Ferdinando I. mit eingerücket/ und dabey derer Augspurgischen Confession verwandten/ mit keinem jota, sondern nur expressis verbis loc. cit. derer Römisch - Catholischen Geistlichen erwehnet worden/ daß nemlich/ wo ein Ertz-Bischoff/ Bischoff/ Praelate oder anderer Christlicher von dieser alten Religion (scilicet) abtreten würde/ Eralsbald ohne einige Weiterung und Verzug aller seiner Beneficien und Einkommen verlustig seyn/ und ein anderer an seine Stelle à Capitulo eligirt werden solle; so ist doch ratione dieses letztern fatsam bekannt/ daß diese Autonomia in den 5. §. des Religions-Friedens von Ferdin. I. propria autoritate sine consensu Imperii & contradicentibus Evangelicis, oder wie die Worte des Recesses gar notanter lauten/ ohne daß sich beede Religions Stände deßwegen vergleichen können/ inseriret worden. Werßwegen auch hernach die Protestirende Stände fast gantzer 100. Jahre bis auf den Westphälischen Frieden/ anno 1648. dawieder gestritten und gefochten haben / als in welchem zu einigen Soulagement. artic. 5. §. 15. solcher geistlicher Vorbehalt reciprociret und </p> </div> </body> </text> </TEI> [354/0402]
Grunde der Seelen wünschen/ daß diese lange vorher vrrmuhtete/ aber itzt erst-declarirte Religions-Veränderung / zumah/ von einem solchen Fürsten/ der bereits schon das 53. Jahr seines Alters passiret/ und sonst bey der gelehrten Welt wegen seiner extraordinairen science und anderen Qualitäten/ vor allen andern in Europa lebenden Printzen einen sonderbahren Ruhm erworben hat/ nicht vorgenommen worden wäre; Alleine / weil die Sache leider! einmahl geschehen/ und die Frage nicht auf das praeteritum, sondern auf das futurum gehet/ hiernechst nicht nur bloß der itzige Casus zu bedencken/ sondern die Consequenz und künftige Fälle zugleich mit wohl zu consideriren seyn; So ist auch sothane Frage um so viel nöhtiger gründlich zu untersuchen/ und nach denen alten und neuen general und special fundamental. Gesetzen beydes des Reichs und des Stifts/ in thesi & hypothesi zu decidiren. Und zwar affirmative. Denn obgleich in der Transactione Passaviensi anno 1552. und sonderlich in dem 1555. darauferfolgten/ und in denen 1556 zu Augspurg so wohl/ als allen hernach angestelleten Comittis Universalibus S. R. Imp. confirmirten Religions-Frieden so viel enthalten ist / daß einen jedweden Stande des Reichs frey und erlaubt seyn solle/ seine Religion, sie mögen Lutherisch oder Römisch-Catholisch seyn/ in seinem Territorio dergestalt ohngehindert zu exerciren/ daß kein Theil dem andern / unter einigerley Vorwand/ graviren oder laediren/ sondern secundum verba vielmehr bey seiner Religion und Glauben ruhiglich und friedlich bleiben lassen solle; welches denn hernachmahls noch deutlicher durch die neuerliche Sanctionem Pragmaticam in Osnabrückischen Frieden-Schusse artic. 5. à Caesare & Statibus corroboriret worden; Ja/ obgleich auch in besagten Augspurgischen Religions - Frieden artic. 5. das bekannte schädliche Reservatum Ecclesiasticum nur bloß in Faveur der Catholischen/ oder wie sie allda stylisiret wird/ der alten Religion à Ferdinando I. mit eingerücket/ und dabey derer Augspurgischen Confession verwandten/ mit keinem jota, sondern nur expressis verbis loc. cit. derer Römisch - Catholischen Geistlichen erwehnet worden/ daß nemlich/ wo ein Ertz-Bischoff/ Bischoff/ Praelate oder anderer Christlicher von dieser alten Religion (scilicet) abtreten würde/ Eralsbald ohne einige Weiterung und Verzug aller seiner Beneficien und Einkommen verlustig seyn/ und ein anderer an seine Stelle à Capitulo eligirt werden solle; so ist doch ratione dieses letztern fatsam bekannt/ daß diese Autonomia in den 5. §. des Religions-Friedens von Ferdin. I. propria autoritate sine consensu Imperii & contradicentibus Evangelicis, oder wie die Worte des Recesses gar notanter lauten/ ohne daß sich beede Religions Stände deßwegen vergleichen können/ inseriret worden. Werßwegen auch hernach die Protestirende Stände fast gantzer 100. Jahre bis auf den Westphälischen Frieden/ anno 1648. dawieder gestritten und gefochten haben / als in welchem zu einigen Soulagement. artic. 5. §. 15. solcher geistlicher Vorbehalt reciprociret und
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