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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden.

II.

Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten.

III.

Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde.

IV.

Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs.

V.

Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen.

VI.

Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll.

VII.

Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie

jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden.

II.

Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten.

III.

Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde.

IV.

Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs.

V.

Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen.

VI.

Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll.

VII.

Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie

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[12/0054] jetzigen Kayserlichen und Königlichen Majestät gegeben worden/ auf das unverbrüchlichste/ selbst beobachten und verschaffen/ daß sie nicht weniger von andern beobachtet werden: doch soll hievon ausgeschlossen seyn/ die Haltung des 31. Articuls Königes Andreae II. Anno 1222. von den Worten an: quod si vero Nos &c. bis auf diese: In perpetuam facultatem. Ubrigens aber/ soll das andere alles/ in seiner Krafft verbleiben/ wie solches auf dem allgemeinen Reichs-Tage mit Einwilligung des Königes und der Stände beschlossen worden. II. Daß die männlichen Erben des Allerdurchlauchtigsten Königs in Spanien/ wenn sie zu der Erb-Folge des Königreichs Ungarn und der dazu gehörigen Länder gelangeten / binnen den Gräntzen des Königreichs/ oder doch in einer nahgelegenen Provintz Hoff halten solten. III. Daß die heilige Crone des Reichs/ nach dem alten Gebrauch und den Gesetzen des Vaterlandes/ von weltlichen Personen/ so aus dem Ungarischen Adel einmüthig erlesen worden/ verwahret werde. IV. Daß alle eroberte Länder/ welche entweder schon erobert seyn/ oder mit Göttlicher Hülffe erobert könnten werden/ wiederum mit dem Königreiche vereiniget und reuniret seyn solten/ nach Innhalt des Juraments, der Gesetze und Privilegien/ besagten Königreichs. V. Daß/ wann das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich/ welches GOtt verhüten wollen / gäntzlich abgehen würde/ so soll das Königreich in vorigen Stand gesetzet seyn/ und denen Ständen frey seyn/ nach den alten Gewohnheiten/ ihre Könige zu erwehlen und zu crönen. VI. Daß ein jedweder König/ welcher künfftig auf diesen Ungarischen Thron folget / diese Versicherung der Reichs Privilegien/ ehe er noch gekrönet wird/ annehmen / erkennen/ und darüber einen Eyd ablegen soll. VII. Werden ihr Ertz-Hertzogliche Durchl. belieben zu versprechen/ daß sie

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/54>, abgerufen am 23.11.2024.