Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und

allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0553" n="505"/>
allen darzu                      gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem                      Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen                      Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio                      ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften                      beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj.                      Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch                      gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß                      (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis                      Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt /                      sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2)                      Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den                      16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von                      Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest.                      ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in                      summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn                      Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und                      Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu                      Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii,                      ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische                      geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin:                      daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu                      Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April                      nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch                      Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach                      Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder                      Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret                      und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten                      Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige                      Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem                      Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und                      nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur                      Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den                      Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung /                      daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection                      angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione &amp; inclusione Patentium                      Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß                      selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen                      Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene                      Archiv gehörigen Orts abfordern und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[505/0553] allen darzu gehörigen Kayserl. Patenten alsobald auszufertigen. Darneben/ wird (7) dem Herrn Hertzog zu Würtemberg/ und denen Agnatis der Julianischen oder Oelsischen Linie/ in besondere auferleget/ daß zu Ausmachung/ des/ tam in possessorio ordinario, quam ratione petitorii in causa principali, sie ihre Nothdurften beyderseits gebührender massen fordersamst bey Ihro Kayserl. Maj. Reichs-Hof-Raht einbringen/ und darüber den höchstrichterlichen Ausspruch gleichmässig erwarten sollen. Welchen allen endlich noch beygefüget war/ daß (1) das Fürstlich-Würtemberg-Stutgardische Begehren in puncto Resolutionis Caesareae vom 8. April nuperi, in exhibito von 16 ejusdem Aprilis, nicht statt / sondern es bey dem in causis Judiciariis, üblichen stylo seyn Bewenden habe. (2) Wurde bey dem jetzo veränderten Zustande der Sachen mit Aufhebung/ der/ den 16. April nuperi erkannten Commission, die von dem Herrn Hertzog von Würtemberg-Stutgard/ devorab Dero Anziehen nach/ Nahmens Ihro Kayserl. Majest. ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution von bemeldten 16. April in summariisimo Judicio zugesprochene Possession in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard erledigten Landen und Leuten/ nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe authoritate Caesarea, bis zu Austrag/ es/ der Julianischen oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii, ratihabirt und bestätiget. (3) Fiant Kayserl. Patentes an die Mömpelgardische geist- und weltliche Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ dahin: daß/ nachdem Ihro Kayserliche Majest. die/ vom Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard ergriffene/ auch in der Kayserl. Resolution vom 16. April nuperi, in summariissimo Judicio zugesprochene Possession, in denen durch Absterben Herrn Leopold Eberhards/ Hertzogs zu Würtemberg-Mömpelgard nach Inhalt derer Kayserl. Lehn-Briefe/ bis zu Austrag des der Julianisch- oder Oelsischen Linie vorbehaltenen possessorii ordinarii oder petitorii, ratihabiret und bestätiget hätten/ von Ihro Kayserl. Majest. kraft tragenden allerhöchsten Kayserl. Obrist-Richterlichen Amts/ sie obbemeldte Beamte/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ zuforderst/ von dem wider rechtlich ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyde/ als an sich/ ipso facto, null und nichtig/ entbunden und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ so weit solche noch nicht geschehen/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ bis auf weitere Kayserl. Verordnung / daneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen worden. (4) Cum horum notificatione & inclusione Patentium Caesarearum, rescribatur dem Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard dahin/ daß selbiger (1) autorithate Caesarea angeregte Kayserl. Patentes zum öffentlichen Anschlag in der Stadt Mömpelgard befördern/ hiernächst (2) das hinweggenommene Archiv gehörigen Orts abfordern und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/553
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/553>, abgerufen am 18.12.2024.