Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.durch heillose Practiquen und falsche Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. Gestalt wir denn hierbey unsere gerechte Willens-Meynung dahin declariren/ daß wiedrigenfals/ diejenigen/ so dieser unserer Landes-Fürst- und Väterlichen Verwarnung ohngeachtet/ an solchen verbosten Anschlägen und durch heillose Practiquen und falsche Auflagen eine fremde militarische Macht un unsere Lande hinein gezogen/ und uns bis hieher in die grösseste Noht und Bedrängnis gesetzet/ also/ nebst übrigen peinlichen Verbrechen/ durch solche auf unsere eigene Persohn/ und Herumkehrung des Staats unmittelbahr angezielte und losgedrungene Machinatores wider uns/ ihren angebohrnen Landes-Fürsten/ das abscheulige Crimen perduellionis, thätlich begangen haben/ solches ist eine Landes- und Reichs-kündige Sache/ und bedarf keiner weitern Anführung. Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. 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Wenn nun diese criminelleste Verbrecher/ in der Wuth ihres bösen Wesens nicht allein für sich / gleich wären sie Pflicht- und Herren-loß/ halsstarrig verharren und fortfahren/ sondern auch übrige unsere Unterthanen und Leute von ihrer Treue und Obliegenheit gegen uns ab- und selbige mit in ihr aufrührisch Garn zu ziehen / alle Kräfte und Räncke versuchen/ dergleichen noch neulich von ihnen damit vermessentlich unternommen/ und an den Tag geleget worden/ daß sie mit boshaftiger Fortsetzung vorberegter criminellisten Delictorum unserer aus bewegenden Ursachen von Güstrau nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte für competent nicht zu erkennen/ allen und jeden Landes-Eingesessenen auf eine höchst detestable Weise vorgeschrieben/ wir aber aus Landes-Väterlicher Meynung und Vorsorge billigst abkehren und abwenden/ daß dieses ansteckende Ubel nicht weiter einreissen und um sich greiffen/ noch unsern annoch getreuen rechtschaffenen Unterthanen eine gleiche Bestraffung/ welche die criminelle Missethäter und Verführer doch zuletzt (wo anders die so theuer erworbene höch-heylsame Reichs-Grund-Gesetze noch bestehen/ und nicht übern Hauffen gehen sollen/ desfals zu Ihr. Kays. Majest. wir des beständigen allerunterthänigsten Vertrauens sind) nach Verdienst treffen/ und unsern so wol in Criminalibus, als sonst zuständigen uhralten Landes-Fürst- und Obrigkeitlichen Regalien der Effect bleiben muß/ zugezogen werden möge. Diesem nach/ befehlen und gebieten wir allen un jeden unsern Unterthanen in unsern Hertzog- und Fürstenthümern und Landen/ mit nachdrücklichen Ernst/ uns/ als ihren angebohrnen regierenden Landes-Fürsten/ mit beständiger Pflicht und Treue anzuhangen/ keinen empörischen und verführischen Anstellungen und Einschlägen dagegen Gehör und Raum zugeben/ weniger denenselben auf einigerley Weise zu folgen und nachzukommen/ auch insonderheit die wider unsere kraft Landes Fürstl. Territorial-Superiorität nach Schwerin verlegtes Hof- und Land-Gerichte / geäusserte Meuterey und abkehrliche Unternehmungen/ sich im geringsten irren zu lassen/ sondern ihre Rechts befugte Klagen und Appellationes, daselbst Ordnungsmässig einzubringen und fortzusetzen. 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