Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britannien gebürete.

5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogen sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engelland würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchen in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.

Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vnd vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.

6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleuten / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vnd zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.

Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.

7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemelten Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vnd Macht haben / wie der Bischoff selbsten.

8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.

9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vnd versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischen Religion abwendig zu machen / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.

10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.

11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichsten Mayestät selbst außerlesen / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.

12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vnd der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch den Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzen von Wallis / vnd der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.

13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.

14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete.

5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.

Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.

6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.

Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.

7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ.

8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.

9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.

10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.

11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.

12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.

13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.

14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1024" n="915"/>
einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß                      Britannie&#x0303; gebürete.</p>
          <p>5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzoge&#x0303; sein /                      so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engella&#x0303;d würde                      angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welche&#x0303; in Beysin deß Königs                      in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner                      Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten                      Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem                      Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög                      welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.</p>
          <p>Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den                      Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen                      würde / wie auch der Hohen vn&#x0303; vornembsten Ständen deß Königreichs                      Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden /                      solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.</p>
          <p>6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleute&#x0303; / wie auch jhren Beampten vnnd                      deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd                      zugelassen worden / vn&#x0303; zu dem Ende solte die Princessin in allen                      jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde                      auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie                      sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem                      solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen                      aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere                      Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen                      exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen                      würde / darinnen erhalten werden.</p>
          <p>Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der                      Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten                      ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd                      weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff                      aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.</p>
          <p>7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger /                      welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben                      solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren                      wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen                      Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemelte&#x0303;                      Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen                      würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das                      Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem                      Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber                      seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er                      gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch                      daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen                      Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden /                      vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber                      der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte                      desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vn&#x0303; Macht haben / wie der Bischoff selbste&#x0303;.</p>
          <p>8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben /                      vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte                      Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder                      denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.</p>
          <p>9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vn&#x0303; versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die                      Princessin von der Römische&#x0303; Religion abwendig zu mache&#x0303; / noch zu                      ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.</p>
          <p>10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher                      Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß                      Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem                      letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.</p>
          <p>11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen                      würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller                      Christlichste&#x0303; Mayestät selbst außerlese&#x0303; / vnd mann sie würden todts verfahren /                      oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu                      sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische /                      Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß                      Britannien darein consentire.</p>
          <p>12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vn&#x0303; der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch de&#x0303; Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printze&#x0303; von Wallis / vn&#x0303; der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.</p>
          <p>13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen                      Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der                      Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu                      rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte                      erleget werden.</p>
          <p>14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne                      auß diesem
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[915/1024] einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete. 5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte. Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden. 6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden. Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde. 7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ. 8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen. 9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider. 10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden. 11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire. 12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben. 13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden. 14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1024
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 915. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1024>, abgerufen am 23.11.2024.