Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte.

15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden.

16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden.

17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben.

18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben.

19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten.

20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten.

21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were.

22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben.

23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kosten biß nach Calis begleiten zu lassen.

24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen.

25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen.

26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung.

Dieses würde also in Franckreich beschlossen den 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden.

Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vnd in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselben Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vnd deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dann sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]eurath vberauß herrlich geschehen.

Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich

Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte.

15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden.

16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden.

17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben.

18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben.

19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten.

20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten.

21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were.

22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben.

23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kostẽ biß nach Calis begleiten zu lassen.

24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen.

25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen.

26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung.

Dieses würde also in Franckreich beschlossen dẽ 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden.

Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vñ in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselbẽ Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vñ deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dañ sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]eurath vberauß herrlich geschehen.

Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1025" n="916"/>
Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte.</p>
          <p>15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey                      dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil                      aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge /                      oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete                      / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset                      werden.</p>
          <p>16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw                      Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden.</p>
          <p>17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter                      der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider                      restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte                      Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als                      auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als                      auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin                      Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben.</p>
          <p>18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde /                      ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die                      Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte                      die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben.</p>
          <p>19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000.                      Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten.</p>
          <p>20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses                      Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten /                      wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret                      vnnd geschencket werden möchten.</p>
          <p>21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu                      geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu                      gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd                      bewilliget were.</p>
          <p>22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch                      Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober                      walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern                      würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye /                      damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff                      haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die                      Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines                      Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben.</p>
          <p>23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht /                      wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter /                      als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter                      Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen                      Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen koste&#x0303; biß nach Calis                      begleiten zu lassen.</p>
          <p>24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd                      Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere                      Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder                      sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen.</p>
          <p>25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt                      vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari                      Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd                      versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd                      Conditionen durch auß nichts zu handlen.</p>
          <p>26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von                      diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht                      vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu                      bezahlen / zur Straff der Weigerung.</p>
          <p>Dieses würde also in Franckreich beschlossen de&#x0303; 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen                      solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris                      alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch                      nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden.</p>
          <p><note place="right">Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich                          kompt in Engelland an.</note> Nach dem nun solche Handlung vnnd                      veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vn&#x0303; in Fräckreich                      alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625.                      hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit                      einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd                      desselbe&#x0303; Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern                      ankommen / vn&#x0303; deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst                      sie König Carl (dan&#x0303; sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit                      Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte)                      Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen                      Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet.                      Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>eurath vberauß herrlich                      geschehen.</p>
          <p><note place="right">Englischer Gesandter handelt mit dem König in                          Franckreich wegen</note> Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen                      von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische                      Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit                      dem König in Franck reich
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[916/1025] Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte. 15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden. 16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden. 17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben. 18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben. 19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten. 20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten. 21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were. 22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben. 23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kostẽ biß nach Calis begleiten zu lassen. 24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen. 25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen. 26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung. Dieses würde also in Franckreich beschlossen dẽ 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden. Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vñ in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselbẽ Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vñ deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dañ sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß _eurath vberauß herrlich geschehen. Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1025
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 916. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1025>, abgerufen am 23.11.2024.