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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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In Mähren sind deßgleichen viel vornehme Bürger in vnderschiedlichen Stätten / vmb daß sie sich zur Römischen Religion nicht accommodiren können oder wollen / mit den ledigen Stecken auß dem Land gezogen vnnd jhre Güter im Stich gelassen.

Fernere Reformation im Ertzhertzogtgumb Oesterreich ob der Ens. Bald nach außschaffung der Evangelischen Prediger vnd Schulmeister auß dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß hat Jhre M. Keyser Ferdinand fernere Reformation darinn angeordnet / vnnd zu solchem End neben Graff Adam von Herbersdorff Beyerischen Statthaltern zu Lintz / Georgen Apten zu Göttwich / D. Johann Baptistam Spindlern / vnd Constantinum Grundemann Amptmann zu Lintz / zu Commissarien dahin abgeordnet. Die haben nachmals Im Nahmen Jh. Keys. May. nachfolgendes in Land ob der Enß publiciret:

Erstlichen bliebe es noch allerdings bey der Außschaffung der Praedicanten vnd Vncatholischen Schulmeister / daß sich keiner bey vermeidung schwerer Leibs vnd Lebens Straff im Land betretten liesse / viel weniger sich einiges Exercitij anmassen / nicht weniger jemands auß den Landleuthen / Herrn-Ritter-Bürgerstands vnd Inwohnern sich einigen Predigens / Singens / Lernens / oder selbst vermeinter Außlegung der Evangelien / noch andern Conventicul vnd Exercitien in jhren oder frembden Häusern nicht vnderstehen / oder auch jemands verstatten solte / bey vermeidung J. Keys. May. hohen Vngnad vnd Straff.

2. Weil / vngeacht der vorigen Keyserlichen Mandaten / der Außlauff zu frembden Vncatholischen Predigern ohne Schew starck im schwang / als solte solcher Außlauff / dahin fahrung oder reitung vnd suchung dergleichen vermeinten Seelsorger / als Copulation / Kindtstauff vnd Communion allen vnd jeden im Land hiermit gäntzlich abgeschaffet seyn / vnd wer darüber betretten / die solten nach gelegenheit jedes stands vnd vermögens ernstlich gestraft werden.

3. Solten sie hinführo den Catholischen Gottesdienst vnd Predigt auff die Son- vnd Feyertag fleissig besuchen / vnd nicht Vrsach geben andere Ordnung wider sie vorzunehmen bey vermeydung anderer ernstlicher Straff.

4. Männiglich solte an den gebottenen Fasttägen / so wol als in der viertzigtägigen Fasten / deß Fleischkochens vnd Essens sich gantzlich enthalten. Solches solte auch in Würtshäusern in acht genommen / vnd niemand er seye Edel oder vn Edel / Frembder oder Inwohner / auch was Religion er wolte / Fleisch gespeiset werden.

Männiglich solte auch die Son- vnd Feyertäg feyerlich vnd andächtig nach Gebott vnd Ordnung der Christlichen Kirchen halten / vnd in der Kirchen sich finden lassen / bey angedeuter straff.

5. Solten in Stätten vnd Märckten die Bürgerlichen Obrigkeiten jedes Orts verfügen / daß die in den Zunfft vnd Handwercks Ordnungen benante vnnd gewohnliche Gottesdienst / sampt den Kirchen Fahnen wider auffgerichtet würden / vnnd damit in festo Corporis Christi dem Hochwürdigen Sacrament zu Ehren erscheinen.

6. Weil die Jahrmärckt vnnd Kirchtag gemeiniglich an gebottenen Son- vnd Feyertagen angestellet / als solten vnter wehrendem Gottesdienst die Krämer nit außlegen vnd verkauffen / auch niemand in Würtshäusern mit Essen / Trincken / Spielen vnd andern vnzimblichen sachen vmbgehen / auch solches nit gestattet werden / wer ferners darüber ergriffen / auch da die Obrigkeit dergleichen Gebott nicht in acht nemen / vnd ein anders gestatten oder conniviren würde / die solten so wol als die gemeine Thäter nach beschaffenheit der Sachen gestrafft werden

7. Würde bemelten Bürgerlichen Obrigkeiten mit allem Ernst aufferleget / von dato an innerhalb 6. Wochen glaüblich anzuzeigen alle Bürgerskinder / so der zeit nit anheimisch / sondern in die frembde geschickt worden / oder für sich selbst darein gereiset / wo dieselbe anjtzo seyen / vnd da sie sich bey den vncatholischen Schulen auffhielten / selbige all zugleich inner 6. Monaten von dato diß abfordern vnnd in ein Catholisch Orth schicken solten / bey verlierung jhrer Erbgüter vnd gäntzlicher entzihung derselben. Da dann auch jemands ein vncatholischen Praeceptorn oder Schulmeister in seinem Hauß oder sonsten für seine Kinder hette / dieselbe sollen vnverzüglich abgeschafft vnd dafür Catholische bestellet werden bey nambhaffter Straff.

8. Auch würde hiermit nicht weniger allen Landleuten / Herrn vnd Ritterstands / neben allen die in diesem Land wohnten / als auch Doctorn / Advocaten / Nobilirten vnd bürgerlichen Personen / ohne vnderscheid bey hoher Straff aufferleget / hin füro ohne J. K. M. vnd zu malen deß Regirenden Herren dieses Lands vorwissen vnd bewilligung keine Kinder zu vncatholischen Schulen / zu studiren / oder sonsten Länder zusehen vnd Sprachen zu lernen / zu verschicken.

9. Vnd demnach Key. May. Intention vnd deren Vrsachen genugsamb verstanden / daß alle Inwohner in dem Ertzhertzogthumb Oestereich ob der Ens / sich zu der Catholischen Religion wenden solten / als würde denselben zu solcher Bekehrung vnd entlichen Resolution zwischen dato vnd negstkommenden Ostern 1626. (dieses war datirt den letzten Septenb. 1625.) ein schließlicher Termin / nach dessen verfliessung kein fernerer durchauß nit gegeben werden solte / hiermit perenptorie angesetzet / gleichwol J. Key. M. niemand hierzu zwingen / sondern wer ein vermeintliche Beschwer seines Gewissens jhm selbst moviren / vnd diß fals sich seiner ordentlichen Obrigkeit nit accommodiren wolte / dem würde das Jus emigrationis inner berührtem Termin frey gelassen.

Wer aber hierzwischen oder im Außgang dieses Termins in dem Vngehorsamb verharzen / sich in solcher Zeit weder zur Catholischen Religion bekehren / oder nit anzeigen / ob er sich informiren / vnd bekehren lassen wolte oder nit: sondern die Termin verstreichen vnd die Bekehr- vnd Vnterweisung jhm nit angelegen seyn lassen würde:

In Mähren sind deßgleichen viel vornehme Bürger in vnderschiedlichen Stätten / vmb daß sie sich zur Römischen Religion nicht accommodiren können oder wollen / mit den ledigen Stecken auß dem Land gezogen vnnd jhre Güter im Stich gelassen.

Fernere Reformation im Ertzhertzogtgumb Oesterreich ob der Ens. Bald nach außschaffung der Evangelischen Prediger vnd Schulmeister auß dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß hat Jhre M. Keyser Ferdinand fernere Reformation darinn angeordnet / vnnd zu solchem End neben Graff Adam von Herbersdorff Beyerischen Statthaltern zu Lintz / Georgen Apten zu Göttwich / D. Johann Baptistam Spindlern / vnd Constantinum Grundemann Amptmann zu Lintz / zu Commissarien dahin abgeordnet. Die haben nachmals Im Nahmen Jh. Keys. May. nachfolgendes in Land ob der Enß publiciret:

Erstlichen bliebe es noch allerdings bey der Außschaffung der Praedicanten vnd Vncatholischen Schulmeister / daß sich keiner bey vermeidung schwerer Leibs vnd Lebens Straff im Land betretten liesse / viel weniger sich einiges Exercitij anmassen / nicht weniger jemands auß den Landleuthen / Herrn-Ritter-Bürgerstands vnd Inwohnern sich einigen Predigens / Singens / Lernens / oder selbst vermeinter Außlegung der Evangelien / noch andern Conventicul vnd Exercitien in jhren oder frembden Häusern nicht vnderstehen / oder auch jemands verstatten solte / bey vermeidung J. Keys. May. hohen Vngnad vnd Straff.

2. Weil / vngeacht der vorigen Keyserlichen Mandaten / der Außlauff zu frembden Vncatholischen Predigern ohne Schew starck im schwang / als solte solcher Außlauff / dahin fahrung oder reitung vnd suchung dergleichen vermeinten Seelsorger / als Copulation / Kindtstauff vnd Communion allen vnd jeden im Land hiermit gäntzlich abgeschaffet seyn / vnd wer darüber betretten / die solten nach gelegenheit jedes stands vnd vermögens ernstlich gestraft werden.

3. Solten sie hinführo den Catholischen Gottesdienst vnd Predigt auff die Son- vnd Feyertag fleissig besuchen / vnd nicht Vrsach geben andere Ordnung wider sie vorzunehmen bey vermeydung anderer ernstlicher Straff.

4. Männiglich solte an den gebottenen Fasttägen / so wol als in der viertzigtägigen Fasten / deß Fleischkochens vnd Essens sich gantzlich enthalten. Solches solte auch in Würtshäusern in acht genommen / vnd niemand er seye Edel oder vn Edel / Frembder oder Inwohner / auch was Religion er wolte / Fleisch gespeiset werden.

Männiglich solte auch die Son- vnd Feyertäg feyerlich vnd andächtig nach Gebott vnd Ordnung der Christlichen Kirchen halten / vnd in der Kirchen sich finden lassen / bey angedeuter straff.

5. Solten in Stätten vnd Märckten die Bürgerlichen Obrigkeiten jedes Orts verfügen / daß die in den Zunfft vnd Handwercks Ordnungen benante vnnd gewohnliche Gottesdienst / sampt den Kirchen Fahnen wider auffgerichtet würden / vnnd damit in festo Corporis Christi dem Hochwürdigen Sacrament zu Ehren erscheinẽ.

6. Weil die Jahrmärckt vnnd Kirchtag gemeiniglich an gebottenen Son- vnd Feyertagen angestellet / als solten vnter wehrendem Gottesdienst die Krämer nit außlegen vnd verkauffen / auch niemand in Würtshäusern mit Essen / Trincken / Spielen vnd andern vnzimblichen sachen vmbgehen / auch solches nit gestattet werdẽ / wer ferners darüber ergriffen / auch da die Obrigkeit dergleichen Gebott nicht in acht nemen / vnd ein anders gestatten oder conniviren würde / die solten so wol als die gemeine Thäter nach beschaffenheit der Sachen gestrafft werden

7. Würde bemelten Bürgerlichen Obrigkeiten mit allem Ernst aufferleget / von dato an innerhalb 6. Wochen glaüblich anzuzeigen alle Bürgerskinder / so der zeit nit anheimisch / sondern in die frembde geschickt worden / oder für sich selbst darein gereiset / wo dieselbe anjtzo seyen / vnd da sie sich bey den vncatholischen Schulen auffhielten / selbige all zugleich inner 6. Monaten von dato diß abfordern vnnd in ein Catholisch Orth schicken solten / bey verlierung jhrer Erbgüter vñ gäntzlicher entzihung derselben. Da dann auch jemands ein vncatholischen Praeceptorn oder Schulmeister in seinem Hauß oder sonsten für seine Kinder hette / dieselbe sollen vnverzüglich abgeschafft vnd dafür Catholische bestellet werden bey nambhaffter Straff.

8. Auch würde hiermit nicht weniger allen Landleuten / Herrn vnd Ritterstands / neben allẽ die in diesem Land wohntẽ / als auch Doctorn / Advocaten / Nobilirten vnd bürgerlichen Personen / ohne vnderscheid bey hoher Straff aufferleget / hin füro ohne J. K. M. vnd zu malen deß Regirenden Herren dieses Lands vorwissen vnd bewilligung keine Kinder zu vncatholischen Schulen / zu studiren / oder sonsten Länder zusehen vnd Sprachen zu lernen / zu verschicken.

9. Vnd demnach Key. May. Intention vnd deren Vrsachen genugsamb verstanden / daß alle Inwohner in dem Ertzhertzogthumb Oestereich ob der Ens / sich zu der Catholischen Religiõ wenden soltẽ / als würde denselben zu solcher Bekehrung vnd entlichen Resolution zwischen dato vnd negstkommenden Ostern 1626. (dieses war datirt den letzten Septẽb. 1625.) ein schließlicher Termin / nach dessen verfliessung kein fernerer durchauß nit gegeben werden solte / hiermit perẽptoriè angesetzet / gleichwol J. Key. M. niemand hierzu zwingen / sondern wer ein vermeintliche Beschwer seines Gewissens jhm selbst moviren / vnd diß fals sich seiner ordentlichen Obrigkeit nit accommodiren wolte / dem würde das Jus emigrationis inner berührtem Termin frey gelassen.

Wer aber hierzwischen oder im Außgang dieses Termins in dem Vngehorsamb verharzen / sich in solcher Zeit weder zur Catholischen Religion bekehren / oder nit anzeigen / ob er sich informiren / vnd bekehrẽ lassen wolte oder nit: sondern die Termin verstreichen vnd die Bekehr- vnd Vnterweisung jhm nit angelegen seyn lassen würde:

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          <p>In Mähren sind deßgleichen viel vornehme Bürger in vnderschiedlichen Stätten /                      vmb daß sie sich zur Römischen Religion nicht accommodiren können oder wollen /                      mit den ledigen Stecken auß dem Land gezogen vnnd jhre Güter im Stich gelassen.</p>
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          <p>Erstlichen bliebe es noch allerdings bey der Außschaffung der Praedicanten vnd                      Vncatholischen Schulmeister / daß sich keiner bey vermeidung schwerer Leibs vnd                      Lebens Straff im Land betretten liesse / viel weniger sich einiges Exercitij                      anmassen / nicht weniger jemands auß den Landleuthen / Herrn-Ritter-Bürgerstands                      vnd Inwohnern sich einigen Predigens / Singens / Lernens / oder selbst                      vermeinter Außlegung der Evangelien / noch andern Conventicul vnd Exercitien in                      jhren oder frembden Häusern nicht vnderstehen / oder auch jemands verstatten                      solte / bey vermeidung J. Keys. May. hohen Vngnad vnd Straff.</p>
          <p>2. Weil / vngeacht der vorigen Keyserlichen Mandaten / der Außlauff zu frembden                      Vncatholischen Predigern ohne Schew starck im schwang / als solte solcher                      Außlauff / dahin fahrung oder reitung vnd suchung dergleichen vermeinten                      Seelsorger / als Copulation / Kindtstauff vnd Communion allen vnd jeden im Land                      hiermit gäntzlich abgeschaffet seyn / vnd wer darüber betretten / die solten                      nach gelegenheit jedes stands vnd vermögens ernstlich gestraft werden.</p>
          <p>3. Solten sie hinführo den Catholischen Gottesdienst vnd Predigt auff die Son-                      vnd Feyertag fleissig besuchen / vnd nicht Vrsach geben andere Ordnung wider sie                      vorzunehmen bey vermeydung anderer ernstlicher Straff.</p>
          <p>4. Männiglich solte an den gebottenen Fasttägen / so wol als in der                      viertzigtägigen Fasten / deß Fleischkochens vnd Essens sich gantzlich enthalten.                      Solches solte auch in Würtshäusern in acht genommen / vnd niemand er seye Edel                      oder vn Edel / Frembder oder Inwohner / auch was Religion er wolte / Fleisch                      gespeiset werden.</p>
          <p>Männiglich solte auch die Son- vnd Feyertäg feyerlich vnd andächtig nach Gebott                      vnd Ordnung der Christlichen Kirchen halten / vnd in der Kirchen sich finden                      lassen / bey angedeuter straff.</p>
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          <p>7. Würde bemelten Bürgerlichen Obrigkeiten mit allem Ernst aufferleget / von dato                      an innerhalb 6. Wochen glaüblich anzuzeigen alle Bürgerskinder / so der zeit nit                      anheimisch / sondern in die frembde geschickt worden / oder für sich selbst                      darein gereiset / wo dieselbe anjtzo seyen / vnd da sie sich bey den                      vncatholischen Schulen auffhielten / selbige all zugleich inner 6. Monaten von                      dato diß abfordern vnnd in ein Catholisch Orth schicken solten / bey verlierung                      jhrer Erbgüter vn&#x0303; gäntzlicher entzihung derselben. Da dann auch                      jemands ein vncatholischen Praeceptorn oder Schulmeister in seinem Hauß oder                      sonsten für seine Kinder hette / dieselbe sollen vnverzüglich abgeschafft vnd                      dafür Catholische bestellet werden bey nambhaffter Straff.</p>
          <p>8. Auch würde hiermit nicht weniger allen Landleuten / Herrn vnd Ritterstands /                      neben alle&#x0303; die in diesem Land wohnte&#x0303; / als auch                      Doctorn / Advocaten / Nobilirten vnd bürgerlichen Personen / ohne vnderscheid                      bey hoher Straff aufferleget / hin füro ohne J. K. M. vnd zu malen deß                      Regirenden Herren dieses Lands vorwissen vnd bewilligung keine Kinder zu                      vncatholischen Schulen / zu studiren / oder sonsten Länder zusehen vnd Sprachen                      zu lernen / zu verschicken.</p>
          <p>9. Vnd demnach Key. May. Intention vnd deren Vrsachen genugsamb verstanden / daß                      alle Inwohner in dem Ertzhertzogthumb Oestereich ob der Ens / sich zu der                      Catholischen Religio&#x0303; wenden solte&#x0303; / als würde                      denselben zu solcher Bekehrung vnd entlichen Resolution zwischen dato vnd                      negstkommenden Ostern 1626. (dieses war datirt den letzten Septe&#x0303;b. 1625.) ein                      schließlicher Termin / nach dessen verfliessung kein fernerer durchauß nit                      gegeben werden solte / hiermit pere&#x0303;ptoriè angesetzet / gleichwol J. Key. M.                      niemand hierzu zwingen / sondern wer ein vermeintliche Beschwer seines Gewissens                      jhm selbst moviren / vnd diß fals sich seiner ordentlichen Obrigkeit nit                      accommodiren wolte / dem würde das Jus emigrationis inner berührtem Termin frey                      gelassen.</p>
          <p>Wer aber hierzwischen oder im Außgang dieses Termins in dem Vngehorsamb verharzen                      / sich in solcher Zeit weder zur Catholischen Religion bekehren / oder nit                      anzeigen / ob er sich informiren / vnd bekehre&#x0303; lassen wolte oder nit: sondern                      die Termin verstreichen vnd die Bekehr- vnd Vnterweisung jhm nit angelegen seyn                      lassen würde:
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[930/1039] In Mähren sind deßgleichen viel vornehme Bürger in vnderschiedlichen Stätten / vmb daß sie sich zur Römischen Religion nicht accommodiren können oder wollen / mit den ledigen Stecken auß dem Land gezogen vnnd jhre Güter im Stich gelassen. Bald nach außschaffung der Evangelischen Prediger vnd Schulmeister auß dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß hat Jhre M. Keyser Ferdinand fernere Reformation darinn angeordnet / vnnd zu solchem End neben Graff Adam von Herbersdorff Beyerischen Statthaltern zu Lintz / Georgen Apten zu Göttwich / D. Johann Baptistam Spindlern / vnd Constantinum Grundemann Amptmann zu Lintz / zu Commissarien dahin abgeordnet. Die haben nachmals Im Nahmen Jh. Keys. May. nachfolgendes in Land ob der Enß publiciret: Fernere Reformation im Ertzhertzogtgumb Oesterreich ob der Ens. Erstlichen bliebe es noch allerdings bey der Außschaffung der Praedicanten vnd Vncatholischen Schulmeister / daß sich keiner bey vermeidung schwerer Leibs vnd Lebens Straff im Land betretten liesse / viel weniger sich einiges Exercitij anmassen / nicht weniger jemands auß den Landleuthen / Herrn-Ritter-Bürgerstands vnd Inwohnern sich einigen Predigens / Singens / Lernens / oder selbst vermeinter Außlegung der Evangelien / noch andern Conventicul vnd Exercitien in jhren oder frembden Häusern nicht vnderstehen / oder auch jemands verstatten solte / bey vermeidung J. Keys. May. hohen Vngnad vnd Straff. 2. Weil / vngeacht der vorigen Keyserlichen Mandaten / der Außlauff zu frembden Vncatholischen Predigern ohne Schew starck im schwang / als solte solcher Außlauff / dahin fahrung oder reitung vnd suchung dergleichen vermeinten Seelsorger / als Copulation / Kindtstauff vnd Communion allen vnd jeden im Land hiermit gäntzlich abgeschaffet seyn / vnd wer darüber betretten / die solten nach gelegenheit jedes stands vnd vermögens ernstlich gestraft werden. 3. Solten sie hinführo den Catholischen Gottesdienst vnd Predigt auff die Son- vnd Feyertag fleissig besuchen / vnd nicht Vrsach geben andere Ordnung wider sie vorzunehmen bey vermeydung anderer ernstlicher Straff. 4. Männiglich solte an den gebottenen Fasttägen / so wol als in der viertzigtägigen Fasten / deß Fleischkochens vnd Essens sich gantzlich enthalten. Solches solte auch in Würtshäusern in acht genommen / vnd niemand er seye Edel oder vn Edel / Frembder oder Inwohner / auch was Religion er wolte / Fleisch gespeiset werden. Männiglich solte auch die Son- vnd Feyertäg feyerlich vnd andächtig nach Gebott vnd Ordnung der Christlichen Kirchen halten / vnd in der Kirchen sich finden lassen / bey angedeuter straff. 5. Solten in Stätten vnd Märckten die Bürgerlichen Obrigkeiten jedes Orts verfügen / daß die in den Zunfft vnd Handwercks Ordnungen benante vnnd gewohnliche Gottesdienst / sampt den Kirchen Fahnen wider auffgerichtet würden / vnnd damit in festo Corporis Christi dem Hochwürdigen Sacrament zu Ehren erscheinẽ. 6. Weil die Jahrmärckt vnnd Kirchtag gemeiniglich an gebottenen Son- vnd Feyertagen angestellet / als solten vnter wehrendem Gottesdienst die Krämer nit außlegen vnd verkauffen / auch niemand in Würtshäusern mit Essen / Trincken / Spielen vnd andern vnzimblichen sachen vmbgehen / auch solches nit gestattet werdẽ / wer ferners darüber ergriffen / auch da die Obrigkeit dergleichen Gebott nicht in acht nemen / vnd ein anders gestatten oder conniviren würde / die solten so wol als die gemeine Thäter nach beschaffenheit der Sachen gestrafft werden 7. Würde bemelten Bürgerlichen Obrigkeiten mit allem Ernst aufferleget / von dato an innerhalb 6. Wochen glaüblich anzuzeigen alle Bürgerskinder / so der zeit nit anheimisch / sondern in die frembde geschickt worden / oder für sich selbst darein gereiset / wo dieselbe anjtzo seyen / vnd da sie sich bey den vncatholischen Schulen auffhielten / selbige all zugleich inner 6. Monaten von dato diß abfordern vnnd in ein Catholisch Orth schicken solten / bey verlierung jhrer Erbgüter vñ gäntzlicher entzihung derselben. Da dann auch jemands ein vncatholischen Praeceptorn oder Schulmeister in seinem Hauß oder sonsten für seine Kinder hette / dieselbe sollen vnverzüglich abgeschafft vnd dafür Catholische bestellet werden bey nambhaffter Straff. 8. Auch würde hiermit nicht weniger allen Landleuten / Herrn vnd Ritterstands / neben allẽ die in diesem Land wohntẽ / als auch Doctorn / Advocaten / Nobilirten vnd bürgerlichen Personen / ohne vnderscheid bey hoher Straff aufferleget / hin füro ohne J. K. M. vnd zu malen deß Regirenden Herren dieses Lands vorwissen vnd bewilligung keine Kinder zu vncatholischen Schulen / zu studiren / oder sonsten Länder zusehen vnd Sprachen zu lernen / zu verschicken. 9. Vnd demnach Key. May. Intention vnd deren Vrsachen genugsamb verstanden / daß alle Inwohner in dem Ertzhertzogthumb Oestereich ob der Ens / sich zu der Catholischen Religiõ wenden soltẽ / als würde denselben zu solcher Bekehrung vnd entlichen Resolution zwischen dato vnd negstkommenden Ostern 1626. (dieses war datirt den letzten Septẽb. 1625.) ein schließlicher Termin / nach dessen verfliessung kein fernerer durchauß nit gegeben werden solte / hiermit perẽptoriè angesetzet / gleichwol J. Key. M. niemand hierzu zwingen / sondern wer ein vermeintliche Beschwer seines Gewissens jhm selbst moviren / vnd diß fals sich seiner ordentlichen Obrigkeit nit accommodiren wolte / dem würde das Jus emigrationis inner berührtem Termin frey gelassen. Wer aber hierzwischen oder im Außgang dieses Termins in dem Vngehorsamb verharzen / sich in solcher Zeit weder zur Catholischen Religion bekehren / oder nit anzeigen / ob er sich informiren / vnd bekehrẽ lassen wolte oder nit: sondern die Termin verstreichen vnd die Bekehr- vnd Vnterweisung jhm nit angelegen seyn lassen würde:

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 930. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1039>, abgerufen am 23.11.2024.