Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Der solte das Land raumen / vnnd von all seinem vermögen den Zehenden Pfenning Nachstewer (ausser Bezahlung deß alten Landsgebräuchischen Freygelts) dem Landsfürstlichen Fisco erlegen / also daß ohne weitere Conniventz gegen demselben verfahren werden solte. Wer sich aber zur Catholischen Religion bekehrte / der solte von dem ordentlichen Priester von dem er die Absolution empfangen / den Reformations Commissarien genugsamen Schein einhändigen: sonderlich solten alle Decani von jhren vndergebenen Pfarrern / zu Oesterlicher zeit / ein ordentliche Verzeichnuß in der dritten Wochen nach Ostern vberschicken / aller jhrer Beichtkindern / so sich mit der Beicht vnnd Communion eingestellet vnd nicht eingestelt / folgends soltenste Decani solche designationes den Commissarien zuordnen / damit gegen den Vngehorsamen die Straff vorgenommen werden möchte. 10. Die alten Herrn vnd Landleut / derer Vor-Eltern vor 50. Jahren würckliche Landleut in diesem Land gewesen / liessen gleichwol Jhre Keys. Mayest. (allein auff jhre Personen zu verstehen) in der bißhero gebrauchten Conniventz oder tolerantz (doch ohne verbündliche versprechung vnder Concession) noch der Zeit verbleiben / doch mit dieser Condition / daß sie dieser Ordnung gäntzlich vnderworffen seyn solten / nemblichen daß es auch jhres Theils der Kinder halb beym achten Puncten allerdings verbliebe / vnd daß sie weder heimbliche noch offentliche Conventicula vnnd Exercitia in jhren Häusern mit Beicht vnd anderm / weder im noch ausser Landes nicht haben noch gebrauchen / auch keine Vn-Catholische Pfleger / Verwalter / Schreiber / Praeceptores, Hoffmeister oder andere Diener / ferner nicht mehr halten / sondern an Statt derselben Catholische auffnemen (darzu jhnen von dato an ein halbes Jahr peremptorie benennet seyn solte.) Solten auch niemand mit Singen / Disputiren / offentlichem Fleisch essen / an verbottenen Tägen vnd Zeiten / wann sie vber Land reiseten / noch bey Hauß nicht ärgernuß geben / die Würt zu Kochung vnnd reichung desselben nicht anmuthen oder nötigen / vnd was dergleichen Prohibitiones deß jenigen / so dem Catholischen Glauben vnnd Satzungen widrig / vnd zugleich im Politischen Regiment vnd Exercitien mehr begriffen weren. Welcher aber auch vnder jhnen den Herrn vnd Landleuten vermeinen wolte / es were seinem Gewissen beschwerlich / sich dißfalls zu accommodiren / dem würde gleich andern das Ius emigrationis frey gelassen. Wo fern aber jemandts sich diesen Lands-Fürstlichen Gebotten vermessentlich widersetzte / hin vnnd wider ergernuß gebe / vnd den schuldigen Gehorsamb nicht leistete / der solte sich der Tolerantz nicht allein ferners nicht mehr behelffen haben / sondern er solte auch als ein turbator quietis publicae bestraffet vnd endlich die außschaffung an jhm würcklich vollzogen werden. 11. Weil die Land officirer alle der Widrigen Religion zugethan / dahero dieselbe auch renformirt werden solten / vnd man sich im wenigsten nichts daran jrren lassen würde: ob schon vorgegebenwerden wolte / da sie wegen der Religion die Dienst verlassen müsten / grosser Schaden dardurch entstehen / oder man so bald nicht Subiecta von der Catholifchen Religion haben könte: als were so wol den Officirern hiermit ernstlich aufferleget / daß sie sich zu Jhrer K. M. verordnung accommodireten / oder im widrigen Fall man nach andern tüglichen Subiectis trachten / vnd von dato inner einem Jahr bestellen würde. Darbey dann auch mehr berührte Officirer gewarnet seyn solten / daß sich keiner weder in heimblichen noch offentlichen Practicken / vnder dem Vorwand oder Titul / sie weren Land Officirer / gebrauchen liesse / bey vermeidung ernstlicher außschaffung vnd anderer Straffen, 12. Vnd nach dem im Land viel verbottene vnd Sectische Bücher vorhanden / so were männiglichen aufferleget / bey vnnachlässiger Straff obbemelte Bücher inner Monats Frist von dato an zu nehmen / den Reformations Commissarien / oder weme selbige die vbernemung befohlen würde / völlig vnd ohne abgang ein zu liefern. So würde insonderheit auch allen Buchführern / bey schwerer Straff auch Confiscation der Waaren aufferlegt einige an Vncatholischen Orthen getruckte Bücher vnd Tractat nicht ein zu führen / vnd was die jenige Buchführer / so im Lande wohneten / dato in jhrer Gewalt noch hetten / einiges nit mehr zu verkauffen / sondern als bald gentzlich auß dem Land zu verschicken / bloß außgenommen die jenige Bücher vnd Tractat / so allein von Iuridicis, Medicis, Historicis vnd Philosophicis handelten / vnd nichts wider die Catholische Religion in sich begriffen. Die jenigen aber / wie sonsten die Sectischen Scribenten gemeiniglich im Brauch / die allerhand falsch Gedicht wider die Religion / derselben zugewandte Theologen vnd Obrigkeit / vorab in jhren Historien Büchern ein führten / vnd von der höchsten Geistlichen Obrigkeit verbotten: Ebenfalls solten was dergleichen verdächtige / in Concilio Tridentino vnnd denen Catalogis, oder andere verbottene Sectische / oder sonsten böse vergiffte / Zauberische vnnd contra bonos mores streittende Bücher / gleicher massen vnder obbemelter Prohibition gesetzten Straff / ohne Mittel verstanden seyn. Beschließlichen wißten sich die drey Politische Stände zu erinnern / daß bereit vor diesem / auß J. Key. M. verodnung / von jhnen Bericht abgefordert worden / was jeder für Geistliche Stifftungen vnd Beneficien vnder sich / rc. Weil dann J. K. Mayst. nach jhrer der drey Politischen Stände beschehenen Submission es nachmaln wegen der vorbehaltenen Geistlichen Vogtheyen / Lehenschafften vnnd Gütern / bey jhrer Resolution endlich verbleiben lassen / als würde denselben hiermit dieses widerumb befohlen / daß sie die gründliche Beschaffenheit obbemelter Sachen inner sechs Wochen peremptorie berichten / die Briefflichen vrkunden zum Statthalter Ampt schicken / vnnd fortan sich deß halb einiger Possession oder Gerechtigkeit weiter nicht mehr anmassen solten. Gleicher gestalt welche dergleichen Geistliche Güter in proprio besessen vnnd nutzten / jhres Der solte das Land raumen / vnnd von all seinem vermögen den Zehenden Pfenning Nachstewer (ausser Bezahlung deß alten Landsgebräuchischẽ Freygelts) dem Landsfürstlichen Fisco erlegen / also daß ohne weitere Conniventz gegen demselben verfahren werden solte. Wer sich aber zur Catholischẽ Religion bekehrte / der solte von dem ordentlichen Priester von dem er die Absolution empfangen / den Reformations Commissarien genugsamen Schein einhändigen: sonderlich solten alle Decani von jhren vndergebenen Pfarrern / zu Oesterlicher zeit / ein ordentliche Verzeichnuß in der dritten Wochen nach Ostern vberschicken / aller jhrer Beichtkindern / so sich mit der Beicht vnnd Communion eingestellet vnd nicht eingestelt / folgends soltenste Decani solche designationes den Commissarien zuordnen / damit gegen den Vngehorsamen die Straff vorgenommen werden möchte. 10. Die alten Herrn vnd Landleut / derer Vor-Eltern vor 50. Jahren würckliche Landleut in diesem Land gewesen / liessen gleichwol Jhre Keys. Mayest. (allein auff jhre Personen zu verstehen) in der bißhero gebrauchten Conniventz oder tolerantz (doch ohne verbündliche versprechung vnder Concession) noch der Zeit verbleiben / doch mit dieser Condition / daß sie dieser Ordnũg gäntzlich vnderworffen seyn solten / nemblichen daß es auch jhres Theils der Kinder halb beym achten Puncten allerdings verbliebe / vnd daß sie weder heimbliche noch offentliche Conventicula vnnd Exercitia in jhren Häusern mit Beicht vnd anderm / weder im noch ausser Landes nicht haben noch gebrauchen / auch keine Vn-Catholische Pfleger / Verwalter / Schreiber / Praeceptores, Hoffmeister oder andere Diener / ferner nicht mehr halten / sondern an Statt derselben Catholische auffnemen (darzu jhnen von dato an ein halbes Jahr peremptorie benennet seyn solte.) Solten auch niemand mit Singen / Disputiren / offentlichem Fleisch essen / an verbottenen Tägen vnd Zeiten / wann sie vber Land reiseten / noch bey Hauß nicht ärgernuß geben / die Würt zu Kochung vnnd reichung desselben nicht anmuthen oder nötigen / vnd was dergleichen Prohibitiones deß jenigen / so dem Catholischen Glauben vnnd Satzungen widrig / vnd zugleich im Politischen Regiment vnd Exercitien mehr begriffen weren. Welcher aber auch vnder jhnen den Herrn vnd Landleuten vermeinen wolte / es were seinem Gewissen beschwerlich / sich dißfalls zu accommodiren / dem würde gleich andern das Ius emigrationis frey gelassen. Wo fern aber jemãdts sich diesen Lands-Fürstlichen Gebotten vermessentlich widersetzte / hin vnnd wider ergernuß gebe / vnd den schuldigen Gehorsamb nicht leistete / der solte sich der Tolerantz nicht allein ferners nicht mehr behelffen haben / sondern er solte auch als ein turbator quietis publicae bestraffet vnd endlich die außschaffung an jhm würcklich vollzogen werden. 11. Weil die Land officirer alle der Widrigen Religion zugethan / dahero dieselbe auch rẽformirt werden solten / vnd man sich im wenigsten nichts daran jrren lassen würde: ob schon vorgegebenwerden wolte / da sie wegen der Religion die Dienst verlassen müsten / grosser Schaden dardurch entstehen / oder man so bald nicht Subiecta von der Catholifchen Religion habẽ könte: als were so wol den Officirern hiermit ernstlich aufferleget / daß sie sich zu Jhrer K. M. verordnung accommodireten / oder im widrigen Fall man nach andern tüglichen Subiectis trachten / vñ von dato inner einem Jahr bestellen würde. Darbey dann auch mehr berührte Officirer gewarnet seyn solten / daß sich keiner weder in heimblichen noch offentlichen Practicken / vnder dem Vorwand oder Titul / sie weren Land Officirer / gebrauchen liesse / bey vermeidung ernstlicher außschaffung vnd anderer Straffen, 12. Vnd nach dem im Land viel verbottene vnd Sectische Bücher vorhanden / so were männiglichen aufferleget / bey vnnachlässiger Straff obbemelte Bücher inner Monats Frist von dato an zu nehmen / den Reformations Commissarien / oder weme selbige die vbernemung befohlen würde / völlig vnd ohne abgang ein zu liefern. So würde insonderheit auch allen Buchführern / bey schwerer Straff auch Confiscation der Waarẽ aufferlegt einige an Vncatholischẽ Orthen getruckte Bücher vnd Tractat nicht ein zu führen / vnd was die jenige Buchführer / so im Lande wohneten / dato in jhrer Gewalt noch hetten / einiges nit mehr zu verkauffen / sondern als bald gentzlich auß dem Land zu verschicken / bloß außgenom̃en die jenige Bücher vnd Tractat / so allein von Iuridicis, Medicis, Historicis vnd Philosophicis handelten / vnd nichts wider die Catholische Religion in sich begriffen. Die jenigen aber / wie sonsten die Sectischen Scribenten gemeiniglich im Brauch / die allerhand falsch Gedicht wider die Religion / derselben zugewandte Theologen vnd Obrigkeit / vorab in jhren Historien Büchern ein führten / vnd von der höchsten Geistlichen Obrigkeit verbotten: Ebenfalls solten was dergleichen verdächtige / in Concilio Tridentino vnnd denen Catalogis, oder andere verbottene Sectische / oder sonsten böse vergiffte / Zauberische vnnd contra bonos mores streittende Bücher / gleicher massen vnder obbemelter Prohibition gesetzten Straff / ohne Mittel verstanden seyn. Beschließlichen wißten sich die drey Politische Stände zu erinnern / daß bereit vor diesem / auß J. Key. M. verodnung / von jhnen Bericht abgefordert worden / was jeder für Geistliche Stifftungen vnd Beneficien vnder sich / rc. Weil dann J. K. Mayst. nach jhrer der drey Politischen Stände beschehenen Submission es nachmaln wegen der vorbehaltenen Geistlichen Vogtheyen / Lehenschafften vnnd Gütern / bey jhrer Resolution endlich verbleiben lassen / als würde denselben hiermit dieses widerumb befohlen / daß sie die gründliche Beschaffenheit obbemelter Sachen inner sechs Wochen peremptoriè berichten / die Briefflichen vrkunden zum Statthalter Ampt schicken / vnnd fortan sich deß halb einiger Possession oder Gerechtigkeit weiter nicht mehr anmassen solten. Gleicher gestalt welche dergleichen Geistliche Güter in proprio besessen vnnd nutzten / jhres <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1040" n="931"/> Der solte das Land raumen / vnnd von all seinem vermögen den Zehenden Pfenning Nachstewer (ausser Bezahlung deß alten Landsgebräuchischẽ Freygelts) dem Landsfürstlichen Fisco erlegen / also daß ohne weitere Conniventz gegen demselben verfahren werden solte. Wer sich aber zur Catholischẽ Religion bekehrte / der solte von dem ordentlichen Priester von dem er die Absolution empfangen / den Reformations Commissarien genugsamen Schein einhändigen: sonderlich solten alle Decani von jhren vndergebenen Pfarrern / zu Oesterlicher zeit / ein ordentliche Verzeichnuß in der dritten Wochen nach Ostern vberschicken / aller jhrer Beichtkindern / so sich mit der Beicht vnnd Communion eingestellet vnd nicht eingestelt / folgends soltenste Decani solche designationes den Commissarien zuordnen / damit gegen den Vngehorsamen die Straff vorgenommen werden möchte.</p> <p>10. Die alten Herrn vnd Landleut / derer Vor-Eltern vor 50. Jahren würckliche Landleut in diesem Land gewesen / liessen gleichwol Jhre Keys. Mayest. (allein auff jhre Personen zu verstehen) in der bißhero gebrauchten Conniventz oder tolerantz (doch ohne verbündliche versprechung vnder Concession) noch der Zeit verbleiben / doch mit dieser Condition / daß sie dieser Ordnũg gäntzlich vnderworffen seyn solten / nemblichen daß es auch jhres Theils der Kinder halb beym achten Puncten allerdings verbliebe / vnd daß sie weder heimbliche noch offentliche Conventicula vnnd Exercitia in jhren Häusern mit Beicht vnd anderm / weder im noch ausser Landes nicht haben noch gebrauchen / auch keine Vn-Catholische Pfleger / Verwalter / Schreiber / Praeceptores, Hoffmeister oder andere Diener / ferner nicht mehr halten / sondern an Statt derselben Catholische auffnemen (darzu jhnen von dato an ein halbes Jahr peremptorie benennet seyn solte.) Solten auch niemand mit Singen / Disputiren / offentlichem Fleisch essen / an verbottenen Tägen vnd Zeiten / wann sie vber Land reiseten / noch bey Hauß nicht ärgernuß geben / die Würt zu Kochung vnnd reichung desselben nicht anmuthen oder nötigen / vnd was dergleichen Prohibitiones deß jenigen / so dem Catholischen Glauben vnnd Satzungen widrig / vnd zugleich im Politischen Regiment vnd Exercitien mehr begriffen weren. Welcher aber auch vnder jhnen den Herrn vnd Landleuten vermeinen wolte / es were seinem Gewissen beschwerlich / sich dißfalls zu accommodiren / dem würde gleich andern das Ius emigrationis frey gelassen. Wo fern aber jemãdts sich diesen Lands-Fürstlichen Gebotten vermessentlich widersetzte / hin vnnd wider ergernuß gebe / vnd den schuldigen Gehorsamb nicht leistete / der solte sich der Tolerantz nicht allein ferners nicht mehr behelffen haben / sondern er solte auch als ein turbator quietis publicae bestraffet vnd endlich die außschaffung an jhm würcklich vollzogen werden.</p> <p>11. Weil die Land officirer alle der Widrigen Religion zugethan / dahero dieselbe auch rẽformirt werden solten / vnd man sich im wenigsten nichts daran jrren lassen würde: ob schon vorgegebenwerden wolte / da sie wegen der Religion die Dienst verlassen müsten / grosser Schaden dardurch entstehen / oder man so bald nicht Subiecta von der Catholifchen Religion habẽ könte: als were so wol den Officirern hiermit ernstlich aufferleget / daß sie sich zu Jhrer K. M. verordnung accommodireten / oder im widrigen Fall man nach andern tüglichen Subiectis trachten / vñ von dato inner einem Jahr bestellen würde. Darbey dann auch mehr berührte Officirer gewarnet seyn solten / daß sich keiner weder in heimblichen noch offentlichen Practicken / vnder dem Vorwand oder Titul / sie weren Land Officirer / gebrauchen liesse / bey vermeidung ernstlicher außschaffung vnd anderer Straffen,</p> <p>12. Vnd nach dem im Land viel verbottene vnd Sectische Bücher vorhanden / so were männiglichen aufferleget / bey vnnachlässiger Straff obbemelte Bücher inner Monats Frist von dato an zu nehmen / den Reformations Commissarien / oder weme selbige die vbernemung befohlen würde / völlig vnd ohne abgang ein zu liefern. So würde insonderheit auch allen Buchführern / bey schwerer Straff auch Confiscation der Waarẽ aufferlegt einige an Vncatholischẽ Orthen getruckte Bücher vnd Tractat nicht ein zu führen / vnd was die jenige Buchführer / so im Lande wohneten / dato in jhrer Gewalt noch hetten / einiges nit mehr zu verkauffen / sondern als bald gentzlich auß dem Land zu verschicken / bloß außgenom̃en die jenige Bücher vnd Tractat / so allein von Iuridicis, Medicis, Historicis vnd Philosophicis handelten / vnd nichts wider die Catholische Religion in sich begriffen. Die jenigen aber / wie sonsten die Sectischen Scribenten gemeiniglich im Brauch / die allerhand falsch Gedicht wider die Religion / derselben zugewandte Theologen vnd Obrigkeit / vorab in jhren Historien Büchern ein führten / vnd von der höchsten Geistlichen Obrigkeit verbotten: Ebenfalls solten was dergleichen verdächtige / in Concilio Tridentino vnnd denen Catalogis, oder andere verbottene Sectische / oder sonsten böse vergiffte / Zauberische vnnd contra bonos mores streittende Bücher / gleicher massen vnder obbemelter Prohibition gesetzten Straff / ohne Mittel verstanden seyn.</p> <p>Beschließlichen wißten sich die drey Politische Stände zu erinnern / daß bereit vor diesem / auß J. Key. M. verodnung / von jhnen Bericht abgefordert worden / was jeder für Geistliche Stifftungen vnd Beneficien vnder sich / rc. Weil dann J. K. Mayst. nach jhrer der drey Politischen Stände beschehenen Submission es nachmaln wegen der vorbehaltenen Geistlichen Vogtheyen / Lehenschafften vnnd Gütern / bey jhrer Resolution endlich verbleiben lassen / als würde denselben hiermit dieses widerumb befohlen / daß sie die gründliche Beschaffenheit obbemelter Sachen inner sechs Wochen peremptoriè berichten / die Briefflichen vrkunden zum Statthalter Ampt schicken / vnnd fortan sich deß halb einiger Possession oder Gerechtigkeit weiter nicht mehr anmassen solten.</p> <p>Gleicher gestalt welche dergleichen Geistliche Güter in proprio besessen vnnd nutzten / jhres </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [931/1040]
Der solte das Land raumen / vnnd von all seinem vermögen den Zehenden Pfenning Nachstewer (ausser Bezahlung deß alten Landsgebräuchischẽ Freygelts) dem Landsfürstlichen Fisco erlegen / also daß ohne weitere Conniventz gegen demselben verfahren werden solte. Wer sich aber zur Catholischẽ Religion bekehrte / der solte von dem ordentlichen Priester von dem er die Absolution empfangen / den Reformations Commissarien genugsamen Schein einhändigen: sonderlich solten alle Decani von jhren vndergebenen Pfarrern / zu Oesterlicher zeit / ein ordentliche Verzeichnuß in der dritten Wochen nach Ostern vberschicken / aller jhrer Beichtkindern / so sich mit der Beicht vnnd Communion eingestellet vnd nicht eingestelt / folgends soltenste Decani solche designationes den Commissarien zuordnen / damit gegen den Vngehorsamen die Straff vorgenommen werden möchte.
10. Die alten Herrn vnd Landleut / derer Vor-Eltern vor 50. Jahren würckliche Landleut in diesem Land gewesen / liessen gleichwol Jhre Keys. Mayest. (allein auff jhre Personen zu verstehen) in der bißhero gebrauchten Conniventz oder tolerantz (doch ohne verbündliche versprechung vnder Concession) noch der Zeit verbleiben / doch mit dieser Condition / daß sie dieser Ordnũg gäntzlich vnderworffen seyn solten / nemblichen daß es auch jhres Theils der Kinder halb beym achten Puncten allerdings verbliebe / vnd daß sie weder heimbliche noch offentliche Conventicula vnnd Exercitia in jhren Häusern mit Beicht vnd anderm / weder im noch ausser Landes nicht haben noch gebrauchen / auch keine Vn-Catholische Pfleger / Verwalter / Schreiber / Praeceptores, Hoffmeister oder andere Diener / ferner nicht mehr halten / sondern an Statt derselben Catholische auffnemen (darzu jhnen von dato an ein halbes Jahr peremptorie benennet seyn solte.) Solten auch niemand mit Singen / Disputiren / offentlichem Fleisch essen / an verbottenen Tägen vnd Zeiten / wann sie vber Land reiseten / noch bey Hauß nicht ärgernuß geben / die Würt zu Kochung vnnd reichung desselben nicht anmuthen oder nötigen / vnd was dergleichen Prohibitiones deß jenigen / so dem Catholischen Glauben vnnd Satzungen widrig / vnd zugleich im Politischen Regiment vnd Exercitien mehr begriffen weren. Welcher aber auch vnder jhnen den Herrn vnd Landleuten vermeinen wolte / es were seinem Gewissen beschwerlich / sich dißfalls zu accommodiren / dem würde gleich andern das Ius emigrationis frey gelassen. Wo fern aber jemãdts sich diesen Lands-Fürstlichen Gebotten vermessentlich widersetzte / hin vnnd wider ergernuß gebe / vnd den schuldigen Gehorsamb nicht leistete / der solte sich der Tolerantz nicht allein ferners nicht mehr behelffen haben / sondern er solte auch als ein turbator quietis publicae bestraffet vnd endlich die außschaffung an jhm würcklich vollzogen werden.
11. Weil die Land officirer alle der Widrigen Religion zugethan / dahero dieselbe auch rẽformirt werden solten / vnd man sich im wenigsten nichts daran jrren lassen würde: ob schon vorgegebenwerden wolte / da sie wegen der Religion die Dienst verlassen müsten / grosser Schaden dardurch entstehen / oder man so bald nicht Subiecta von der Catholifchen Religion habẽ könte: als were so wol den Officirern hiermit ernstlich aufferleget / daß sie sich zu Jhrer K. M. verordnung accommodireten / oder im widrigen Fall man nach andern tüglichen Subiectis trachten / vñ von dato inner einem Jahr bestellen würde. Darbey dann auch mehr berührte Officirer gewarnet seyn solten / daß sich keiner weder in heimblichen noch offentlichen Practicken / vnder dem Vorwand oder Titul / sie weren Land Officirer / gebrauchen liesse / bey vermeidung ernstlicher außschaffung vnd anderer Straffen,
12. Vnd nach dem im Land viel verbottene vnd Sectische Bücher vorhanden / so were männiglichen aufferleget / bey vnnachlässiger Straff obbemelte Bücher inner Monats Frist von dato an zu nehmen / den Reformations Commissarien / oder weme selbige die vbernemung befohlen würde / völlig vnd ohne abgang ein zu liefern. So würde insonderheit auch allen Buchführern / bey schwerer Straff auch Confiscation der Waarẽ aufferlegt einige an Vncatholischẽ Orthen getruckte Bücher vnd Tractat nicht ein zu führen / vnd was die jenige Buchführer / so im Lande wohneten / dato in jhrer Gewalt noch hetten / einiges nit mehr zu verkauffen / sondern als bald gentzlich auß dem Land zu verschicken / bloß außgenom̃en die jenige Bücher vnd Tractat / so allein von Iuridicis, Medicis, Historicis vnd Philosophicis handelten / vnd nichts wider die Catholische Religion in sich begriffen. Die jenigen aber / wie sonsten die Sectischen Scribenten gemeiniglich im Brauch / die allerhand falsch Gedicht wider die Religion / derselben zugewandte Theologen vnd Obrigkeit / vorab in jhren Historien Büchern ein führten / vnd von der höchsten Geistlichen Obrigkeit verbotten: Ebenfalls solten was dergleichen verdächtige / in Concilio Tridentino vnnd denen Catalogis, oder andere verbottene Sectische / oder sonsten böse vergiffte / Zauberische vnnd contra bonos mores streittende Bücher / gleicher massen vnder obbemelter Prohibition gesetzten Straff / ohne Mittel verstanden seyn.
Beschließlichen wißten sich die drey Politische Stände zu erinnern / daß bereit vor diesem / auß J. Key. M. verodnung / von jhnen Bericht abgefordert worden / was jeder für Geistliche Stifftungen vnd Beneficien vnder sich / rc. Weil dann J. K. Mayst. nach jhrer der drey Politischen Stände beschehenen Submission es nachmaln wegen der vorbehaltenen Geistlichen Vogtheyen / Lehenschafften vnnd Gütern / bey jhrer Resolution endlich verbleiben lassen / als würde denselben hiermit dieses widerumb befohlen / daß sie die gründliche Beschaffenheit obbemelter Sachen inner sechs Wochen peremptoriè berichten / die Briefflichen vrkunden zum Statthalter Ampt schicken / vnnd fortan sich deß halb einiger Possession oder Gerechtigkeit weiter nicht mehr anmassen solten.
Gleicher gestalt welche dergleichen Geistliche Güter in proprio besessen vnnd nutzten / jhres
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 931. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1040>, abgerufen am 28.07.2024. |