Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte. Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichen vnd Lands-Fürstlichen Concession vnd Resolution verbleiben / auch deß wegen gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehenlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vnd in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / von etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vnd bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankommen müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vnd Kriegszeiten / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigung deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vnd außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten. Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen. Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso- so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte. Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichẽ vnd Lands-Fürstlichẽ Concession vñ Resolution verbleiben / auch deß wegẽ gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehẽlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vñ in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / võ etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vñ bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom̃en müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vñ Kriegszeitẽ / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigũg deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vñ außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten. Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen. Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1042" n="933"/> so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte.</p> <p>Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichẽ vnd Lands-Fürstlichẽ Concession vñ Resolution verbleiben / auch deß wegẽ gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehẽlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vñ in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / võ etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vñ bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom̃en müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vñ Kriegszeitẽ / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigũg deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vñ außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten.</p> <p><note place="right">Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen.</note> Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [933/1042]
so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte.
Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichẽ vnd Lands-Fürstlichẽ Concession vñ Resolution verbleiben / auch deß wegẽ gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehẽlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vñ in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / võ etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vñ bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom̃en müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vñ Kriegszeitẽ / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigũg deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vñ außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten.
Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso-
Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen.
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