Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte.

Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichen vnd Lands-Fürstlichen Concession vnd Resolution verbleiben / auch deß wegen gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehenlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vnd in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / von etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vnd bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankommen müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vnd Kriegszeiten / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigung deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vnd außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten.

Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen. Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso-

so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte.

Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichẽ vnd Lands-Fürstlichẽ Concession vñ Resolution verbleiben / auch deß wegẽ gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehẽlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vñ in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / võ etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vñ bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom̃en müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vñ Kriegszeitẽ / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigũg deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vñ außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten.

Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen. Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1042" n="933"/>
so wol inner / als                      ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd                      vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions                      Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones /                      sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch                      ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget                      worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht                      geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen                      gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen                      Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht                      allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd                      Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern                      die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten /                      daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen                      anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht                      allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den                      Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd                      Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich                      were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst.                      Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte.</p>
          <p>Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser                      beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen                      die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen                      / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also                      Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys.                      May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind /                      Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit                      vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese                      Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren                      Religions-Verwanden bey der Keyserliche&#x0303; vnd Lands-Fürstliche&#x0303; Concession vn&#x0303; Resolution verbleiben / auch deß wege&#x0303; gemessene Befehl an den                      Statthalter vnd Commissarien abgehe&#x0303;lassen / damit sie nit weiter                      mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens                      Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vn&#x0303;                      in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt                      / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd                      die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants /                      auch so wol vnder den von den Stätten / vo&#x0303; etlich hundert Jahren                      hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vn&#x0303; bey dem Hauß                      Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom&#x0303;en                      müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland                      zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere                      Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug                      außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen                      da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß                      schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht                      verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M.                      Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten /                      zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu                      erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in                      Fried vn&#x0303; Kriegszeite&#x0303; / vngespart Guts / Leib vnnd                      Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie                      zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller                      vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß                      Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich                      jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen                      / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd                      Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen /                      neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigu&#x0303;g                      deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen                      / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation                          vn&#x0303; außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen /                      an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten                      jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so                      williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung                      deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung                      desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren                      Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr                      wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich                      jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt                      jhren Nachkommen erzeigen möchten.</p>
          <p><note place="right">Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober                          Oesterreichischen Ständen Ansuchen.</note> Auff dieses Ansuchen hat J. K. M.                      sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung                      vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so                      nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung                      jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich                      begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu                      bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann                      Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter                      vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß                      dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte                      Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen /                      gnädigsten Reso-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[933/1042] so wol inner / als ausser Landes eingestellet / auch gar das Privat lesen / Singen vnnd Lehren vnnd vnderweisung in den Häusern männiglich verbotten / vnd alle jhre Religions Bücher von Handen zu geben aufferleget / vnnd andere schwere Conditiones / sonderlich der Landschafft Officirer / vnnd jhrer Diener halben / derer sie doch ohne mercklichen jhren Nachtheil vnd Schaden nicht entrathen könten / angehenget worden so könten sie doch bey so beschaffenen Sachen gedachter Tolerantz nicht geniessen / bevorab weil nichts härters erdacht werden möchte / als daß jhnen gleichsamb wie Leibeygen das patriae potestatis, so von GOTT vnnd seinen Gebotten männiglichen erlaubt / entzogen vnnd aufferleget würde / daß sie nicht allein jhre Eheleibliche vnnd Pflegkinder nicht nach jhrer Gelegenheit vnnd Vätterlichen Macht / zur Zucht vnnd Lehrungen ausser Lands verschicken / sondern die Verschickte wider herein bringen vnd mit betriebten Augen sehen müßsten / daß obgedachte Kinder wider jhren Willen von jhnen geschieden / derowegen anderer Zucht vnnd Vnderrichtung vndergeben seyn solten / dardurch dann nicht allein die Natürliche Liebe / schuldiger Respect vnd Gehorsamb zwischen den Eltern vnd Kindern auffgehaben / sondern auch die höchste Confusion vnnd Zerrüttung eingeführet würde / welches wie es fast schmertzlich vnnd verderblich were / also könten sie jhnen jm geringsten nicht einbilden / daß Jhre Mayst. Will vnd Befehl so fern gestellet seyn solte. Derhalben sie die höchste Vrsach hetten Jhre Mayest. zu bitten sie dieser beschwerlichen Aufflag zu erlassen / Sinthemal wider die Reichs Constitutionen die Anno 1555. publicirt ohne Mittel allen Vnderthanen vnnd gar den Leibeigenen / Weib vnnd Kinder / neben Haab vnnd Gut auß dem Land zu bringen / vnnd also Vätterlichen Gewalt vorbehalten haben wolte. Vmb deß willen beten sie Jhre Keys. May. für sich selbs vnnd an Statt jhrer Weiber vnd Kinder / Pupillen / Gesind / Vnderthanen vnnd Glaubensgenossen aller Vnderthänigst vmb der Barmhertzigkeit vnd Liebe Gottes / vnnd vmb der Wunden Jesu Christi willen / J. M. wolten diese Reformation vnd angestelten scharpffen Proceß einstellen / vnd sie sampt jhren Religions-Verwanden bey der Keyserlichẽ vnd Lands-Fürstlichẽ Concession vñ Resolution verbleiben / auch deß wegẽ gemessene Befehl an den Statthalter vnd Commissarien abgehẽlassen / damit sie nit weiter mit der Reformation beschweret würden / diese jhre auß grosser Noth vnd Hertzens Angsthergeflossenes bitten / wollen J. M. gewehrlich erhören / vñ in dero Gemüt erwegen / wie schwer auff den nicht hoffenden Abschlag jhrer Bitt / das ander entgegen gesetzte Mitttel deß Abzugs auß jhrem Vatterland / sie vnd die jenigen / welche nicht vmb ein-sondern guten Theils Herrn vnd Ritterstants / auch so wol vnder den von den Stätten / võ etlich hundert Jahren hät sampt jhren Voreltern dieses Land gebawet / vñ bey dem Hauß Oesterreich in grosser Not trewlich gestanden weren / ankom̃en müßtewann sie allein jhre mit Ehren erlangte Güter zu verlassen / das Vatterland zu segnen / sondern auch ins Ellend zu gehen / vnd nicht wissen wohin / andere Nahrung zu suchen / Armut vnnd andern jammer vnd Vnglück / dz nit genug außgesprochen werden könte / zu erfahren getrungen würden: Also daß derentwegen da J. M. gar so ein endliche Resolution gefast hetten / dannoch vmb deß schmertzlichen verderbens einer so grossen Anzahl Leut willen / darbey nicht verharren / sondern jhre Sanfft vnd Güte einwenden / vnd damit sie vnder J. M. Schutzflügel noch länger mit den jhrigen im Land ruhig verbleiben möchten / zulassen würden. Hergegen erböten sie sich / daß gleich wie jhre Vor-Eltern zu erhaltung deß Haußes Oesterreich / auch erbaw-vnd Beschützung deß Vatterlands in Fried vñ Kriegszeitẽ / vngespart Guts / Leib vnnd Lebens Gefahr / auch mit aller trewesten Gelt vnd andern Hülffen / dardurch sie zum theil obgemelte Concession vnd Freyheiten erlanget / sich aller vnderthenigst erzeigt / als wolten sie ebenmäs- J. K. M. vnd dem gantzen Hauß Oesterreich gehorsamb vnd Trew also erzeigen / daß zu J. May. gefallen sie sich jederzeit mit darsetzung Leib / Guts / vnd Bluts / sampt allen jhren nachkommen / zu deß gantzen Hauses Oesterreich Hochheiten / Landt / Leut / Glück vnd Wolfart anstellen wolten / wie sie dann im werck solches zum theil zu erzeigen / neben andern getrewen Ständen / ein grosse zutrag zu abledigũg deß Landes jüngst zugesagt hetten / welches sie auch auff das bäldest anzufangen / vnd zu continuiren (wann nicht diese schwere vnd vnverhorffte Reformation vñ außschaffung darzwischen kommen were) in willens gewesen / an jetzo aber schwerlich die Fortsetzung der Hülff / zu ablegung noch sonsten jhres theils sehen vnd erachten könten: daß jhre Successores solches so williglich vber sich nemen würden / sonderlich weil bey wissentlicher Erarmung deß Landes / der Credit albereit gefallen / auch die mittel so zu außbringung desselben dienen möchten / verhindert würden / daß aso jhre Erzeigung ohne jhren Willen fast für sich selbsten expiriren möchte. Da sie doch nichts mehr wünschten vnd begerten / als daß sie gegen J. K. M. vnd dem Hauß Oesterreich jhre Devotion mit beständiger Trew vnd Gehorsamb / die Zeit jhres Lebens sampt jhren Nachkommen erzeigen möchten. Auff dieses Ansuchen hat J. K. M. sich folgender gestalt resolviret: Jhre Mayestat hette mit sonderer verwunderung vnnd Empfindlichkeit angehöret / daß sie derselben ein solche Schrifft / so nicht allein wegen deß gebrauchten Styli defendendi, vnder herfür streichung jhrer vermeinten Religion gantz vnverantwortlich / sondern auch der in sich begreiffenden scharpffen Worten / vnd Anzüg halben vngebührlich) herfür zu bringen / vnnd sie damit zu behelligen / kein Abschew getragen: auß welchem dann Jhre Mayestät nichls anders adnemen vnd schliessen könten / als daß die Gemüter vnder jhnen noch nicht allerdings gestillt / sondern solche Sachen bey jhnen biß dato verborgen seyen / welche der jhnen hievor zu sondern Gnaden ertheilte Perdon billich hette hinweg nemen / vnnd sich darvber J. M. wol erwogenen / gnädigsten Reso- Keysers Ferdinandi Resolution auff der Ober Oesterreichischen Ständen Ansuchen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1042
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 933. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1042>, abgerufen am 28.07.2024.