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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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geschützt werden. Vnd solchs zum sechsten / alles genugsamb versichert werden solte.

Hiergegen weren Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Crayses deß Erbietens / wann obige Puncta jhre Richtigkeit erlanget / daß sie alsdann jhr geworben Kriegsvolck / ohne einig Beding vnnd Anhang abdancken / dasselbe auch niemandt vndergeben vnnd vberlassen: 2. Den Graffen von Manßfeld mit seiner vnderhabenden Armee auß diesem Crayß schaffen: 3. Jhren vielfältigen Contestationen zu würcklicher Folge / gegen Jhrer Keys. Mayest. nichts feindlichs vornehmen / sondern in deroselben Devotion vnd Gehorsamb beständiglich verbleiben: 4. Ingleichem andern gehorsamen Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Reichs als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige auffrichtige Gegebezeigung / alle mögliche Dienst / Freundschafft vnnd guten Willen erzeigen: 5. Da auch der Fürsten vnd Stände Notthurfft erfordern würde / zu nothwendiger Defension einige Kriegswerbung vorzunehmen vnd sich in Verfassung zustellen / sie jederzeit darbey deß Reichs Fundamental Gesetz vnnd Constitutionen / auch dieses Crayses Abschied in acht nehmen / vnd der Keys. May. allen schuldigen Respect vnd Gehorsamb leisten: Vnd zum sechsten / vber diß alles genugsame Versicherung thun wolten.

Was nun die Friedländische vnnd Tillische Gesandten dem Nidersächsischen Crayß bey einem vnnd dem andern Puncten zum besten eingangen / vnd zu praestiren sich anerbietig gemacht / das acceptierten die Crayß Gesandten / im Nahmen jhrer Herrschafften vnd Principaln hiermit außtrücklich: allem vbrigen aber / so serrn es dem Crayß zu seiner Friedliebenden Intention nicht dienlich / sondern vielmehr daran schädlich / oder sonsten zu diesem Compositionwerck nicht gehörig / widersprechen sie per generalia, vnd begehrten sich drob / zu noch mehrer der Churfürstlichen Interponenten Beunruhigung nicht einzulassen / hetten auch rechtmässige Vrsachen / warumb sie sich darzu nicht verstehen könten: Sondern gesinnen an dieselbe / sie wolten auß obbeschriebenen Articuln deß Crayses Postulaten vnd Offerten mit den Gegentheilen communiciren / jhnen die kundbare Billichkeit beweglich zu Gemüth führen / vnd sie dahin zuvermögen sich bemühen / damit der Fürsten vnnd Stände Begehren eingewilliget / vnd die Oblationes für genugsamb acceptiret werden mögen: Inmassen dann Fürsten vnnd Stände dieses alles zu der Immediatorn fernerer friedliebenden Interposition liessen angestellet seyn.

Solte es nun an der Gegentheile friedfertigen Accommodirung dißfals ermangeln / vnnd also dieses Interpositionwerck durch jhre Verursachung zerschlagen / würden es Fürsten vnnd, Stände gantz vngern vermercken / die Crayß Gesandten aber drob sich hoch betrüben; Protestierten aber auff solchen vnverhofften Fall hiermit per expressum, daß sie es auffrichtig gemeint / die Herwiderbringung deß Friedens vnd rechtschaffener Vertrawlichkeit eyfferig gesucht / allein auff deß Crayses Defension jhr Absehen gerichtet / dero Behuff an alle dem / was zu Erreichung solches Zwecks fürständig / nichts ermangeln lassen: Vnd verhofften bey der Key. May. allen recht informirten Chur-Fürsten vnd Ständen / auch außwertigen Königen vnnd Potentaten / ja für der gantzen Welt / an allem hierauß erfolgenden Vnheil vnd Blutvergiessen entschuldiget zu seyn.

Allermassen auch die Crayß Gesandten sich anfangs verwahret / daß jhr Schrifftliches Vorbringen allein zu etwas mehrer Außführung deß Crayses Notthurfft vnd Remonstrirung desselben Vnschuld gemeinet / darmit der Key. May. Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / beyden Generalen / noch jemands anders sie gar nicht zu nahe hetten tretten wollen / sondern allein jhren Instructionen in terminis Constitutionum Imperij nachgehen müssen / darob sie sich dann noch ein für alle mahl zum zierlichsten bedingen / vnd jhren Herrschafften auff obgesetzten vnverhofften Event alle jhre Notthurfft vnnd Gerechtigkeit außtrücklich vorbehalten thäten.

Als nun auch diese Schrifft von den Interponenten den Gegentheilen eingehändiget worden / haben sie solche von höherer Importantz vnd Wichtigkeit geachtet / als daß sie sich darauff in allem ohne Vorwissen resolviren könten; derhalben jhren Principaln solche hinderbracht / vnd sich Conclusionschrifft der Tillischen Abgeordneten. darbey fernerer Instruction erholet. Worauff endlich den 4. 14. Februarij von den Tillischen Abgeordneten eine Conclusion Schrifft erfolget / dieses Innhalts:

Dieweil die Crayß Gesandte so wol in materialibus als formalibus vngleich procediren gebraucht / vnd jhrer eygenen den Tillischen auffgemessenen Beschuldigung nach / gar auff den Extremiteten bestünden: So wüßten die Tillischen Gesandte vmb so viel weniger von jhrem procedere, noch andern jhren bißhero gepflogenen Handlungen / vnnd vornemblich von jhrer / mit sonderbarer jhrer Principalen / ja der Key. May. selbsten vnd dero assistirenden Chur-Fürsten vnd Ständen Beschwer vnnd Nachtheil eingangener den 7. Januarij vbergebenen Erklärung abzuweichen / sondern gedächten an jhrem Orth / dieses Friedenswerck in selbigen terminis zu lassen. Wolten derowegen alles das jenige / was in einem vnnd andern Puncten Jhrer Keyserl. Mayest. vnd den Generalen zum besten von den Crayß Gesandten eingangen vnnd anerbotten worden hiermit in bester Form acceptirt / allem vbrigen so Jhrer Mayest. zum Nachtheil / vnnd Abbruch der Keyserlichen Hochheit / vnnd den Generalen zu Beschwer vnnd Gefahr gereichte / auch sonsten zu diesen Interpositions Tractaten nicht gehörig / widersprochen haben. In specie köndten die Tillische Gesandten nicht eingehen / daß bey deß Crayses ersten postulato die Keyserliche Armeen den Crayß zum ersten quittiren solten / sondern es gebührete dißfalls die Prioritet auß eingeführten Vrsachen dem Crayß. So viel

geschützt werden. Vnd solchs zum sechsten / alles genugsamb versichert werden solte.

Hiergegen weren Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Crayses deß Erbietens / wann obige Puncta jhre Richtigkeit erlanget / daß sie alsdann jhr geworben Kriegsvolck / ohne einig Beding vnnd Anhang abdancken / dasselbe auch niemandt vndergeben vnnd vberlassen: 2. Den Graffen von Manßfeld mit seiner vnderhabenden Armee auß diesem Crayß schaffen: 3. Jhren vielfältigen Contestationen zu würcklicher Folge / gegen Jhrer Keys. Mayest. nichts feindlichs vornehmen / sondern in deroselben Devotion vnd Gehorsamb beständiglich verbleiben: 4. Ingleichem andern gehorsamen Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Reichs als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige auffrichtige Gegebezeigung / alle mögliche Dienst / Freundschafft vnnd guten Willen erzeigen: 5. Da auch der Fürsten vnd Stände Notthurfft erfordern würde / zu nothwendiger Defension einige Kriegswerbung vorzunehmen vnd sich in Verfassung zustellen / sie jederzeit darbey deß Reichs Fundamental Gesetz vnnd Constitutionen / auch dieses Crayses Abschied in acht nehmen / vnd der Keys. May. allen schuldigen Respect vnd Gehorsamb leisten: Vnd zum sechsten / vber diß alles genugsame Versicherung thun wolten.

Was nun die Friedländische vnnd Tillische Gesandten dem Nidersächsischen Crayß bey einem vnnd dem andern Puncten zum besten eingangen / vnd zu praestiren sich anerbietig gemacht / das acceptierten die Crayß Gesandten / im Nahmen jhrer Herrschafften vnd Principaln hiermit außtrücklich: allem vbrigen aber / so serrn es dem Crayß zu seiner Friedliebenden Intention nicht dienlich / sondern vielmehr daran schädlich / oder sonsten zu diesem Compositionwerck nicht gehörig / widersprechen sie per generalia, vnd begehrten sich drob / zu noch mehrer der Churfürstlichen Interponenten Beunruhigung nicht einzulassen / hetten auch rechtmässige Vrsachen / warumb sie sich darzu nicht verstehen könten: Sondern gesinnen an dieselbe / sie wolten auß obbeschriebenen Articuln deß Crayses Postulaten vnd Offerten mit den Gegentheilen communiciren / jhnen die kundbare Billichkeit beweglich zu Gemüth führen / vnd sie dahin zuvermögen sich bemühen / damit der Fürsten vnnd Stände Begehren eingewilliget / vnd die Oblationes für genugsamb acceptiret werden mögen: Inmassen dann Fürsten vnnd Stände dieses alles zu der Immediatorn fernerer friedliebenden Interposition liessen angestellet seyn.

Solte es nun an der Gegentheile friedfertigen Accommodirung dißfals ermangeln / vnnd also dieses Interpositionwerck durch jhre Verursachung zerschlagen / würden es Fürsten vnnd, Stände gantz vngern vermercken / die Crayß Gesandten aber drob sich hoch betrüben; Protestierten aber auff solchen vnverhofften Fall hiermit per expressum, daß sie es auffrichtig gemeint / die Herwiderbringung deß Friedens vnd rechtschaffener Vertrawlichkeit eyfferig gesucht / allein auff deß Crayses Defension jhr Absehen gerichtet / dero Behuff an alle dem / was zu Erreichung solches Zwecks fürständig / nichts ermangeln lassen: Vnd verhofften bey der Key. May. allen recht informirten Chur-Fürsten vnd Ständen / auch außwertigen Königen vnnd Potentaten / ja für der gantzen Welt / an allem hierauß erfolgenden Vnheil vnd Blutvergiessen entschuldiget zu seyn.

Allermassen auch die Crayß Gesandten sich anfangs verwahret / daß jhr Schrifftliches Vorbringen allein zu etwas mehrer Außführung deß Crayses Notthurfft vnd Remonstrirung desselben Vnschuld gemeinet / darmit der Key. May. Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / beyden Generalen / noch jemands anders sie gar nicht zu nahe hetten tretten wollen / sondern allein jhren Instructionen in terminis Constitutionum Imperij nachgehen müssen / darob sie sich dann noch ein für alle mahl zum zierlichsten bedingen / vnd jhren Herrschafften auff obgesetzten vnverhofften Event alle jhre Notthurfft vnnd Gerechtigkeit außtrücklich vorbehalten thäten.

Als nun auch diese Schrifft von den Interponenten den Gegentheilen eingehändiget worden / haben sie solche von höherer Importantz vnd Wichtigkeit geachtet / als daß sie sich darauff in allem ohne Vorwissen resolviren könten; derhalben jhren Principaln solche hinderbracht / vnd sich Conclusionschrifft der Tillischen Abgeordneten. darbey fernerer Instruction erholet. Worauff endlich den 4. 14. Februarij von den Tillischen Abgeordneten eine Conclusion Schrifft erfolget / dieses Innhalts:

Dieweil die Crayß Gesandte so wol in materialibus als formalibus vngleich procediren gebraucht / vnd jhrer eygenen den Tillischen auffgemessenen Beschuldigung nach / gar auff den Extremiteten bestünden: So wüßten die Tillischen Gesandte vmb so viel weniger von jhrem procedere, noch andern jhren bißhero gepflogenen Handlungen / vnnd vornemblich von jhrer / mit sonderbarer jhrer Principalen / ja der Key. May. selbsten vnd dero assistirenden Chur-Fürsten vnd Ständen Beschwer vnnd Nachtheil eingangener den 7. Januarij vbergebenen Erklärung abzuweichen / sondern gedächten an jhrem Orth / dieses Friedenswerck in selbigen terminis zu lassen. Wolten derowegen alles das jenige / was in einem vnnd andern Puncten Jhrer Keyserl. Mayest. vnd den Generalen zum besten von den Crayß Gesandten eingangen vnnd anerbotten worden hiermit in bester Form acceptirt / allem vbrigen so Jhrer Mayest. zum Nachtheil / vnnd Abbruch der Keyserlichen Hochheit / vnnd den Generalen zu Beschwer vnnd Gefahr gereichte / auch sonsten zu diesen Interpositions Tractaten nicht gehörig / widersprochen haben. In specie köndten die Tillische Gesandten nicht eingehen / daß bey deß Crayses ersten postulato die Keyserliche Armeen den Crayß zum ersten quittiren solten / sondern es gebührete dißfalls die Prioritet auß eingeführten Vrsachen dem Crayß. So viel

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          <p>Hiergegen weren Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Crayses deß Erbietens /                      wann obige Puncta jhre Richtigkeit erlanget / daß sie alsdann jhr geworben                      Kriegsvolck / ohne einig Beding vnnd Anhang abdancken / dasselbe auch niemandt                      vndergeben vnnd vberlassen: 2. Den Graffen von Manßfeld mit seiner vnderhabenden                      Armee auß diesem Crayß schaffen: 3. Jhren vielfältigen Contestationen zu                      würcklicher Folge / gegen Jhrer Keys. Mayest. nichts feindlichs vornehmen /                      sondern in deroselben Devotion vnd Gehorsamb beständiglich verbleiben: 4.                      Ingleichem andern gehorsamen Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Reichs als jhren                      Mitgliedern / auff gleichmässige auffrichtige Gegebezeigung / alle mögliche                      Dienst / Freundschafft vnnd guten Willen erzeigen: 5. Da auch der Fürsten vnd                      Stände Notthurfft erfordern würde / zu nothwendiger Defension einige                      Kriegswerbung vorzunehmen vnd sich in Verfassung zustellen / sie jederzeit                      darbey deß Reichs Fundamental Gesetz vnnd Constitutionen / auch dieses Crayses                      Abschied in acht nehmen / vnd der Keys. May. allen schuldigen Respect vnd                      Gehorsamb leisten: Vnd zum sechsten / vber diß alles genugsame Versicherung thun                      wolten.</p>
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          <p>Solte es nun an der Gegentheile friedfertigen Accommodirung dißfals ermangeln /                      vnnd also dieses Interpositionwerck durch jhre Verursachung zerschlagen / würden                      es Fürsten vnnd, Stände gantz vngern vermercken / die Crayß Gesandten aber drob                      sich hoch betrüben; Protestierten aber auff solchen vnverhofften Fall hiermit                      per expressum, daß sie es auffrichtig gemeint / die Herwiderbringung deß                      Friedens vnd rechtschaffener Vertrawlichkeit eyfferig gesucht / allein auff deß                      Crayses Defension jhr Absehen gerichtet / dero Behuff an alle dem / was zu                      Erreichung solches Zwecks fürständig / nichts ermangeln lassen: Vnd verhofften                      bey der Key. May. allen recht informirten Chur-Fürsten vnd Ständen / auch                      außwertigen Königen vnnd Potentaten / ja für der gantzen Welt / an allem hierauß                      erfolgenden Vnheil vnd Blutvergiessen entschuldiget zu seyn.</p>
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          <p>Als nun auch diese Schrifft von den Interponenten den Gegentheilen eingehändiget                      worden / haben sie solche von höherer Importantz vnd Wichtigkeit geachtet / als                      daß sie sich darauff in allem ohne Vorwissen resolviren könten; derhalben jhren                      Principaln solche hinderbracht / vnd sich <note place="right">Conclusionschrifft der Tillischen Abgeordneten.</note> darbey fernerer                      Instruction erholet. Worauff endlich den 4. 14. Februarij von den Tillischen                      Abgeordneten eine Conclusion Schrifft erfolget / dieses Innhalts:</p>
          <p>Dieweil die Crayß Gesandte so wol in materialibus als formalibus vngleich                      procediren gebraucht / vnd jhrer eygenen den Tillischen auffgemessenen                      Beschuldigung nach / gar auff den Extremiteten bestünden: So wüßten die                      Tillischen Gesandte vmb so viel weniger von jhrem procedere, noch andern jhren                      bißhero gepflogenen Handlungen / vnnd vornemblich von jhrer / mit sonderbarer                      jhrer Principalen / ja der Key. May. selbsten vnd dero assistirenden                      Chur-Fürsten vnd Ständen Beschwer vnnd Nachtheil eingangener den 7. Januarij                      vbergebenen Erklärung abzuweichen / sondern gedächten an jhrem Orth / dieses                      Friedenswerck in selbigen terminis zu lassen. Wolten derowegen alles das jenige                      / was in einem vnnd andern Puncten Jhrer Keyserl. Mayest. vnd den Generalen zum                      besten von den Crayß Gesandten eingangen vnnd anerbotten worden hiermit in                      bester Form acceptirt / allem vbrigen so Jhrer Mayest. zum Nachtheil / vnnd                      Abbruch der Keyserlichen Hochheit / vnnd den Generalen zu Beschwer vnnd Gefahr                      gereichte / auch sonsten zu diesen Interpositions Tractaten nicht gehörig /                      widersprochen haben. In specie köndten die Tillische Gesandten nicht eingehen /                      daß bey deß Crayses ersten postulato die Keyserliche Armeen den Crayß zum ersten                      quittiren solten / sondern es gebührete dißfalls die Prioritet auß eingeführten                      Vrsachen dem Crayß. So viel
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[1010/1137] geschützt werden. Vnd solchs zum sechsten / alles genugsamb versichert werden solte. Hiergegen weren Fürsten vnnd Stände deß Nidersächsischen Crayses deß Erbietens / wann obige Puncta jhre Richtigkeit erlanget / daß sie alsdann jhr geworben Kriegsvolck / ohne einig Beding vnnd Anhang abdancken / dasselbe auch niemandt vndergeben vnnd vberlassen: 2. Den Graffen von Manßfeld mit seiner vnderhabenden Armee auß diesem Crayß schaffen: 3. Jhren vielfältigen Contestationen zu würcklicher Folge / gegen Jhrer Keys. Mayest. nichts feindlichs vornehmen / sondern in deroselben Devotion vnd Gehorsamb beständiglich verbleiben: 4. Ingleichem andern gehorsamen Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Reichs als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige auffrichtige Gegebezeigung / alle mögliche Dienst / Freundschafft vnnd guten Willen erzeigen: 5. Da auch der Fürsten vnd Stände Notthurfft erfordern würde / zu nothwendiger Defension einige Kriegswerbung vorzunehmen vnd sich in Verfassung zustellen / sie jederzeit darbey deß Reichs Fundamental Gesetz vnnd Constitutionen / auch dieses Crayses Abschied in acht nehmen / vnd der Keys. May. allen schuldigen Respect vnd Gehorsamb leisten: Vnd zum sechsten / vber diß alles genugsame Versicherung thun wolten. Was nun die Friedländische vnnd Tillische Gesandten dem Nidersächsischen Crayß bey einem vnnd dem andern Puncten zum besten eingangen / vnd zu praestiren sich anerbietig gemacht / das acceptierten die Crayß Gesandten / im Nahmen jhrer Herrschafften vnd Principaln hiermit außtrücklich: allem vbrigen aber / so serrn es dem Crayß zu seiner Friedliebenden Intention nicht dienlich / sondern vielmehr daran schädlich / oder sonsten zu diesem Compositionwerck nicht gehörig / widersprechen sie per generalia, vnd begehrten sich drob / zu noch mehrer der Churfürstlichen Interponenten Beunruhigung nicht einzulassen / hetten auch rechtmässige Vrsachen / warumb sie sich darzu nicht verstehen könten: Sondern gesinnen an dieselbe / sie wolten auß obbeschriebenen Articuln deß Crayses Postulaten vnd Offerten mit den Gegentheilen communiciren / jhnen die kundbare Billichkeit beweglich zu Gemüth führen / vnd sie dahin zuvermögen sich bemühen / damit der Fürsten vnnd Stände Begehren eingewilliget / vnd die Oblationes für genugsamb acceptiret werden mögen: Inmassen dann Fürsten vnnd Stände dieses alles zu der Immediatorn fernerer friedliebenden Interposition liessen angestellet seyn. Solte es nun an der Gegentheile friedfertigen Accommodirung dißfals ermangeln / vnnd also dieses Interpositionwerck durch jhre Verursachung zerschlagen / würden es Fürsten vnnd, Stände gantz vngern vermercken / die Crayß Gesandten aber drob sich hoch betrüben; Protestierten aber auff solchen vnverhofften Fall hiermit per expressum, daß sie es auffrichtig gemeint / die Herwiderbringung deß Friedens vnd rechtschaffener Vertrawlichkeit eyfferig gesucht / allein auff deß Crayses Defension jhr Absehen gerichtet / dero Behuff an alle dem / was zu Erreichung solches Zwecks fürständig / nichts ermangeln lassen: Vnd verhofften bey der Key. May. allen recht informirten Chur-Fürsten vnd Ständen / auch außwertigen Königen vnnd Potentaten / ja für der gantzen Welt / an allem hierauß erfolgenden Vnheil vnd Blutvergiessen entschuldiget zu seyn. Allermassen auch die Crayß Gesandten sich anfangs verwahret / daß jhr Schrifftliches Vorbringen allein zu etwas mehrer Außführung deß Crayses Notthurfft vnd Remonstrirung desselben Vnschuld gemeinet / darmit der Key. May. Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / beyden Generalen / noch jemands anders sie gar nicht zu nahe hetten tretten wollen / sondern allein jhren Instructionen in terminis Constitutionum Imperij nachgehen müssen / darob sie sich dann noch ein für alle mahl zum zierlichsten bedingen / vnd jhren Herrschafften auff obgesetzten vnverhofften Event alle jhre Notthurfft vnnd Gerechtigkeit außtrücklich vorbehalten thäten. Als nun auch diese Schrifft von den Interponenten den Gegentheilen eingehändiget worden / haben sie solche von höherer Importantz vnd Wichtigkeit geachtet / als daß sie sich darauff in allem ohne Vorwissen resolviren könten; derhalben jhren Principaln solche hinderbracht / vnd sich darbey fernerer Instruction erholet. Worauff endlich den 4. 14. Februarij von den Tillischen Abgeordneten eine Conclusion Schrifft erfolget / dieses Innhalts: Conclusionschrifft der Tillischen Abgeordneten. Dieweil die Crayß Gesandte so wol in materialibus als formalibus vngleich procediren gebraucht / vnd jhrer eygenen den Tillischen auffgemessenen Beschuldigung nach / gar auff den Extremiteten bestünden: So wüßten die Tillischen Gesandte vmb so viel weniger von jhrem procedere, noch andern jhren bißhero gepflogenen Handlungen / vnnd vornemblich von jhrer / mit sonderbarer jhrer Principalen / ja der Key. May. selbsten vnd dero assistirenden Chur-Fürsten vnd Ständen Beschwer vnnd Nachtheil eingangener den 7. Januarij vbergebenen Erklärung abzuweichen / sondern gedächten an jhrem Orth / dieses Friedenswerck in selbigen terminis zu lassen. Wolten derowegen alles das jenige / was in einem vnnd andern Puncten Jhrer Keyserl. Mayest. vnd den Generalen zum besten von den Crayß Gesandten eingangen vnnd anerbotten worden hiermit in bester Form acceptirt / allem vbrigen so Jhrer Mayest. zum Nachtheil / vnnd Abbruch der Keyserlichen Hochheit / vnnd den Generalen zu Beschwer vnnd Gefahr gereichte / auch sonsten zu diesen Interpositions Tractaten nicht gehörig / widersprochen haben. In specie köndten die Tillische Gesandten nicht eingehen / daß bey deß Crayses ersten postulato die Keyserliche Armeen den Crayß zum ersten quittiren solten / sondern es gebührete dißfalls die Prioritet auß eingeführten Vrsachen dem Crayß. So viel

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1010. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1137>, abgerufen am 23.11.2024.