Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet. Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts. Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögen nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen. Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vnd Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zun Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vnd rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren: Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen. Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürsten / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden. Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet; Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet. Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts. Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögẽ nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen. Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vñ Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zũ Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vñ rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren: Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen. Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürstẽ / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden. Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet; Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1188" n="1057"/> wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet.</p> <p>Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts.</p> <p>Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögẽ nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen.</p> <p>Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vñ Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zũ Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vñ rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren:</p> <p>Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen.</p> <p>Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürstẽ / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden.</p> <p><note place="right">Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar.</note> Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet;</p> <p>Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten <choice><sic>vũnd</sic><corr>vnd</corr></choice> Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1057/1188]
wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet.
Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts.
Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögẽ nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen.
Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vñ Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zũ Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vñ rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren:
Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen.
Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürstẽ / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden.
Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet;
Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |