Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mit erfrischender Sicher- vnd Vollkommenheit / so wenig anlegen köndten als dörfften: dafür vngezweiffelt zu halten / so bey diesem abgenöthigten Religion vnd defension Krieg GOtt gar auß Hertzen vnd Augen gesetzet / von denen er nichts / als göttlichen Fluch / allerhand Confusion / Hunger vnnd Noth / aber keine ersprießliche Dienste zu gewarten. Darnach / vnnd fürs andere / auß Vnsicherheit der Strassen / die gäntzliche sperrung der Commercien / vnd endlichen / darmit der vnendtrathlichen Zufuhr auß Städten vnd dem Landt / nothdränglich erfolgen müste. Diesem allem nun / so viel durch göttliche verleyhung müglich / auch zu mehrerer Sicherheit aller deren / so seines königlichen Schutzes hiervnter bedörffen möchten / etlicher vbel disciplinirter Officirer elusion weiter fürzukommen / so befehle er hiemit vber sein vorige verordnung / allen hohen vnd niedrigen Officirern / wo dieselben in seinen vnd seiner angehörigen / confoederirten vnd Freunde / jetzigen vnd künfftigen Landen / anjetzo oder ins künfftige logirten / bey vermeidung seiner königlichen schweren Vngnad / auch nach befindung / Leib / Ehren / vnd Lebens Straff / vnd wolte / daß sie sich für jhre Personen vnnd Diener / für oberzehlten Beschwerungen vnd Pressuren der armen vnd reisenden Leuth auff dem Lande / nicht allein fleissig hüteten / sondern auch die jedes Orths principaliter commandirende / durch vorlesung dieses Punckts / jhre vnderhabende Soldaten bey gleichmässiger Straff dahin vermahnen / daß dieselben seine vnnd seiner mitgenandten Vnterthanen an jhrer Feldarbeit vnd erwachsenden Früchten / wie nicht weniger die reisenden / Wanders- vnd Kauffleuthe / mit Abnahm / Raub-Abätz-Abschneid-Abbrech-Plünder-Bedroh-Schlag- oder einiger Verge-waltigung / wie das auch geschehen möchte / nicht bedrängen / behindern / beschädigen / oder abschröcken: dann förter im außrenten oder außlauffen / auch nöthiger Confoy / vnd sonsten auch jedes Orths paßfügender Gelegenheit / allwege solche continuirliche Ordre vnverlängt beschaffen / darmit entweder solche Exceß gäntzlich verhütet / oder aber die Thäter leycht vervolgt / auß gekundtschafft werden / vnnd endlich nächst guter contentirung der beleydigten nicht ongestrafft bleiben möchten. Solte aber dasselbe / daran gleichwol jhre der Officirer sonderbare obligation vnnd Reputation beruhet / vber sein versehen / hiernechst also richtig nichterfolgen / wolte er allemal jedes Obristen commandiren für die vngestraffte That / laut vor zugekündigter Straff / vnerwogen / wes Standes vnnd Qualitäten der auch sey / auch aller vorbitt / gesträng vnnd ernstlich / es wäre dann Sach / daß er entweder die Thäter selbst innerhalb einer kurtzen / nach gelegenheit der Vmbstände angesetzten Frist: oder aber / die etwa vber seinen angewandten Fleiß daran schuldige vnter Officirer sistiren köndte / ohne eintzige andere Exception angesehen wissen. Demnach Hertzog Friedrich Vlrich von Braunschweig sich wiederumb in Käyserliche Majestät Friedrich Vlrich begehret vom König in Dennemarck Wolffenbüttel zu räumen. Devotion begeben / vnnd darbey zugesagt / daß er daran seyn wolte / daß die Dänischen Besatzungen auß den noch in seinem Lande innhabenden Orthen außgeschafft würden: hat er darauff bey dem König in Dennemarck deßwegen vnterschiedliche ansuchungen gethan / auch anfangs deß Aprilis von newem einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnnd wegen einräumung der Festung Wolffenbüttel inständig gebetten. Aber der König hielte bey dem damaligen Zustande nicht fütrhatsamb / dem Hertzogen in seinem begehren zu willen zu werden / ließ derohalben ein Schreiben an jhn abgehen / dieses innhalts: Königs in Dennemarck Schreiben / an den Hertzog zu Braunschweig / von wegen der Besatzung zu Wolffenbüttel. Ob Jhre Mayestät wol / caeteris paribus, jhm hierunter / wie auch in mehrerm / gratificirn wolte / so füge Jhre May. doch jhme vor dißmal zu wissen / daß sie mit jhren vnnd deß Nieder-Sächsischen Kräyses Feinden / zwar in tractatu pacis noch zur zeit etwas weitläuffig begriffen / gleichwol immer darzu mehr Hoffnung dahero schöpffete / daß der Churfürst zu Sachsen / zu eyfferiger interposition sich gebrauchen zu lassen / resolviret seyn solte / gestalt dann in newlichkeit ein sonderlicher Gesandter an jhn abgefertiget worden / dessen glückliche wiederkunfft Jhre May. stündlich erwartete. Nun gebe Sie Jhm selbsten zu erkennen vnnd zu bedencken / wann Jhre Mayestät so füreilend gemeldte Jhre vnd deß Nieder Sächsischen Cräyses Guarnison / rebus sic stantibus, abführen lassen solte / was es bey so hochnöhtigen Tractaten für hindernuß vnnd difficultäten in der Gegenseythen / auch jhm selbsten beym Cräyß allerhand schimpffliche Nachreden / des Gewissens zu geschweigen / causiren würde. Gesinne derowegen an jhn / er wolte sich solcher delogirung halben / biß Jhre Mayestät zu förderst gesehen / wohin sich die Friedens Tractation lencken würde / patientiren / vnnd Jhre May. daß sie sich noch zur Zeit nicht anders erklären köndte / vngüttlich nicht verdencken. Diesem Schreiben war ein post scriptum beygefüget / also lautende: Damit der Hertzog im Werck vmb so viel mehr zu verspüren / daß Jhre Mayestät mit jhme freund-vetter- vnnd vatterlich / so weit es ratio publici commodi immer zuliesse / es gut meyne / so erböthen sie sich dahin / jhme in der Festung Wolffenbüttel zu seiner ordinari Hofstadt / gegen folgende conditiones, zu verstatten. Erstlich / wann der General Graff von Tilly genugsame versicherung leysten würde / daß er die zu sein Hertzogen vnderhaltung frey gelassene / vnd nicht occupirte Oerther / als Schöningen vnd anderere / in keinem Weg fürter occupiren / vnnd jhme entziehen oder beschweren. Dann fürs ander / wann er Hertzog die ienigen Diener / so Jhre Mayestät jhme benennen würde / zu seiner Auffwartang vnnd keine andere dahinein mit sich nehmen wolte. mit erfrischender Sicher- vnd Vollkommenheit / so wenig anlegen köndten als dörfften: dafür vngezweiffelt zu halten / so bey diesem abgenöthigtẽ Religion vnd defension Krieg GOtt gar auß Hertzen vnd Augen gesetzet / von denen er nichts / als göttlichen Fluch / allerhand Confusion / Hũger vnnd Noth / aber keine ersprießliche Dienste zu gewarten. Darnach / vnnd fürs andere / auß Vnsicherheit der Strassen / die gäntzliche sperrung der Commercien / vnd endlichen / darmit der vnendtrathlichen Zufuhr auß Städten vnd dem Landt / nothdränglich erfolgen müste. Diesem allem nun / so viel durch göttliche verleyhung müglich / auch zu mehrerer Sicherheit aller deren / so seines königlichen Schutzes hiervnter bedörffen möchten / etlicher vbel disciplinirter Officirer elusion weiter fürzukommen / so befehle er hiemit vber sein vorige verordnung / allen hohen vnd niedrigen Officirern / wo dieselben in seinen vnd seiner angehörigen / confoederirten vñ Freunde / jetzigen vnd künfftigen Landen / anjetzo oder ins künfftige logirten / bey vermeidung seiner königlichen schweren Vngnad / auch nach befindung / Leib / Ehren / vnd Lebens Straff / vñ wolte / daß sie sich für jhre Personen vnnd Diener / für oberzehlten Beschwerungen vnd Pressuren der armen vnd reisenden Leuth auff dem Lande / nicht allein fleissig hüteten / sondern auch die jedes Orths principaliter commandirende / durch vorlesung dieses Punckts / jhre vnderhabende Soldaten bey gleichmässiger Straff dahin vermahnen / daß dieselben seine vnnd seiner mitgenandten Vnterthanen an jhrer Feldarbeit vnd erwachsenden Früchten / wie nicht weniger die reisenden / Wanders- vnd Kauffleuthe / mit Abnahm / Raub-Abätz-Abschneid-Abbrech-Plünder-Bedroh-Schlag- oder einiger Verge-waltigung / wie das auch geschehen möchte / nicht bedrängen / behindern / beschädigen / oder abschröcken: dann förter im außrenten oder außlauffen / auch nöthiger Confoy / vnd sonsten auch jedes Orths paßfügender Gelegenheit / allwege solche continuirliche Ordre vnverlängt beschaffen / darmit entweder solche Exceß gäntzlich verhütet / oder aber die Thäter leycht vervolgt / auß gekundtschafft werden / vnnd endlich nächst guter contentirung der beleydigten nicht ongestrafft bleiben möchten. Solte aber dasselbe / daran gleichwol jhre der Officirer sonderbare obligation vnnd Reputation beruhet / vber sein versehen / hiernechst also richtig nichterfolgen / wolte er allemal jedes Obristen commandiren für die vngestraffte That / laut vor zugekündigter Straff / vnerwogen / wes Standes vnnd Qualitäten der auch sey / auch aller vorbitt / gesträng vnnd ernstlich / es wäre dann Sach / daß er entweder die Thäter selbst innerhalb einer kurtzen / nach gelegenheit der Vmbstände angesetzten Frist: oder aber / die etwa vber seinen angewandten Fleiß daran schuldige vnter Officirer sistiren köndte / ohne eintzige andere Exception angesehen wissen. Demnach Hertzog Friedrich Vlrich võ Braunschweig sich wiederumb in Käyserliche Majestät Friedrich Vlrich begehret vom König in Dennemarck Wolffenbüttel zu räumen. Devotion begeben / vnnd darbey zugesagt / daß er daran seyn wolte / daß die Dänischen Besatzungen auß den noch in seinem Lande innhabenden Orthen außgeschafft würden: hat er darauff bey dem König in Dennemarck deßwegen vnterschiedliche ansuchungen gethan / auch anfangs deß Aprilis von newem einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnnd wegen einräumung der Festung Wolffenbüttel inständig gebetten. Aber der König hielte bey dem damaligen Zustande nicht fütrhatsamb / dem Hertzogen in seinem begehren zu willen zu werden / ließ derohalben ein Schreiben an jhn abgehen / dieses innhalts: Königs in Dennemarck Schreiben / an den Hertzog zu Braunschweig / von wegen der Besatzung zu Wolffenbüttel. Ob Jhre Mayestät wol / caeteris paribus, jhm hierunter / wie auch in mehrerm / gratificirn wolte / so füge Jhre May. doch jhme vor dißmal zu wissen / daß sie mit jhren vnnd deß Nieder-Sächsischen Kräyses Feinden / zwar in tractatu pacis noch zur zeit etwas weitläuffig begriffen / gleichwol immer darzu mehr Hoffnung dahero schöpffete / daß der Churfürst zu Sachsen / zu eyfferiger interposition sich gebrauchen zu lassen / resolviret seyn solte / gestalt dann in newlichkeit ein sonderlicher Gesandter an jhn abgefertiget worden / dessen glückliche wiederkunfft Jhre May. stündlich erwartete. Nun gebe Sie Jhm selbsten zu erkennen vnnd zu bedencken / wann Jhre Mayestät so füreilend gemeldte Jhre vnd deß Nieder Sächsischen Cräyses Guarnison / rebus sic stantibus, abführen lassen solte / was es bey so hochnöhtigen Tractaten für hindernuß vnnd difficultäten in der Gegenseythen / auch jhm selbsten beym Cräyß allerhand schimpffliche Nachreden / des Gewissens zu geschweigen / causiren würde. Gesinne derowegen an jhn / er wolte sich solcher delogirung halben / biß Jhre Mayestät zu förderst gesehen / wohin sich die Friedens Tractation lencken würde / patientiren / vnnd Jhre May. daß sie sich noch zur Zeit nicht anders erklären köndte / vngüttlich nicht verdencken. Diesem Schreiben war ein post scriptum beygefüget / also lautende: Damit der Hertzog im Werck vmb so viel mehr zu verspüren / daß Jhre Mayestät mit jhme freund-vetter- vnnd vatterlich / so weit es ratio publici commodi immer zuliesse / es gut meyne / so erböthen sie sich dahin / jhme in der Festung Wolffenbüttel zu seiner ordinari Hofstadt / gegen folgende conditiones, zu verstatten. Erstlich / wann der General Graff von Tilly genugsame versicherung leysten würde / daß er die zu sein Hertzogen vnderhaltung frey gelassene / vnd nicht occupirte Oerther / als Schöningen vnd anderere / in keinem Weg fürter occupiren / vnnd jhme entziehen oder beschweren. 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Darnach / vnnd fürs andere / auß Vnsicherheit der Strassen / die gäntzliche sperrung der Commercien / vnd endlichen / darmit der vnendtrathlichen Zufuhr auß Städten vnd dem Landt / nothdränglich erfolgen müste.</p> <p>Diesem allem nun / so viel durch göttliche verleyhung müglich / auch zu mehrerer Sicherheit aller deren / so seines königlichen Schutzes hiervnter bedörffen möchten / etlicher vbel disciplinirter Officirer elusion weiter fürzukommen / so befehle er hiemit vber sein vorige verordnung / allen hohen vnd niedrigen Officirern / wo dieselben in seinen vnd seiner angehörigen / confoederirten vñ Freunde / jetzigen vnd künfftigen Landen / anjetzo oder ins künfftige logirten / bey vermeidung seiner königlichen schweren Vngnad / auch nach befindung / Leib / Ehren / vnd Lebens Straff / vñ wolte / daß sie sich für jhre Personen vnnd Diener / für oberzehlten Beschwerungen vnd Pressuren der armen vnd reisenden Leuth auff dem Lande / nicht allein fleissig hüteten / sondern auch die jedes Orths principaliter commandirende / durch vorlesung dieses Punckts / jhre vnderhabende Soldaten bey gleichmässiger Straff dahin vermahnen / daß dieselben seine vnnd seiner mitgenandten Vnterthanen an jhrer Feldarbeit vnd erwachsenden Früchten / wie nicht weniger die reisenden / Wanders- vnd Kauffleuthe / mit Abnahm / Raub-Abätz-Abschneid-Abbrech-Plünder-Bedroh-Schlag- oder einiger Verge-waltigung / wie das auch geschehen möchte / nicht bedrängen / behindern / beschädigen / oder abschröcken: dann förter im außrenten oder außlauffen / auch nöthiger Confoy / vnd sonsten auch jedes Orths paßfügender Gelegenheit / allwege solche continuirliche Ordre vnverlängt beschaffen / darmit entweder solche Exceß gäntzlich verhütet / oder aber die Thäter leycht vervolgt / auß gekundtschafft werden / vnnd endlich nächst guter contentirung der beleydigten nicht ongestrafft bleiben möchten. Solte aber dasselbe / daran gleichwol jhre der Officirer sonderbare obligation vnnd Reputation beruhet / vber sein versehen / hiernechst also richtig nichterfolgen / wolte er allemal jedes Obristen commandiren für die vngestraffte That / laut vor zugekündigter Straff / vnerwogen / wes Standes vnnd Qualitäten der auch sey / auch aller vorbitt / gesträng vnnd ernstlich / es wäre dann Sach / daß er entweder die Thäter selbst innerhalb einer kurtzen / nach gelegenheit der Vmbstände angesetzten Frist: oder aber / die etwa vber seinen angewandten Fleiß daran schuldige vnter Officirer sistiren köndte / ohne eintzige andere Exception angesehen wissen.</p> <p>Demnach Hertzog Friedrich Vlrich võ Braunschweig sich wiederumb in Käyserliche Majestät <note place="right">Friedrich Vlrich begehret vom König in Dennemarck Wolffenbüttel zu räumen.</note> Devotion begeben / vnnd darbey zugesagt / daß er daran seyn wolte / daß die Dänischen Besatzungen auß den noch in seinem Lande innhabenden Orthen außgeschafft würden: hat er darauff bey dem König in Dennemarck deßwegen vnterschiedliche ansuchungen gethan / auch anfangs deß Aprilis von newem einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnnd wegen einräumung der Festung Wolffenbüttel inständig gebetten. Aber der König hielte bey dem damaligen Zustande nicht fütrhatsamb / dem Hertzogen in seinem begehren zu willen zu werden / ließ derohalben ein Schreiben an jhn abgehen / dieses innhalts:</p> <p><note place="right">Königs in Dennemarck Schreiben / an den Hertzog zu Braunschweig / von wegen der Besatzung zu Wolffenbüttel.</note> Ob Jhre Mayestät wol / caeteris paribus, jhm hierunter / wie auch in mehrerm / gratificirn wolte / so füge Jhre May. doch jhme vor dißmal zu wissen / daß sie mit jhren vnnd deß Nieder-Sächsischen Kräyses Feinden / zwar in tractatu pacis noch zur zeit etwas weitläuffig begriffen / gleichwol immer darzu mehr Hoffnung dahero schöpffete / daß der Churfürst zu Sachsen / zu eyfferiger interposition sich gebrauchen zu lassen / resolviret seyn solte / gestalt dann in newlichkeit ein sonderlicher Gesandter an jhn abgefertiget worden / dessen glückliche wiederkunfft Jhre May. stündlich erwartete. Nun gebe Sie Jhm selbsten zu erkennen vnnd zu bedencken / wann Jhre Mayestät so füreilend gemeldte Jhre vnd deß Nieder Sächsischen Cräyses Guarnison / rebus sic stantibus, abführen lassen solte / was es bey so hochnöhtigen Tractaten für hindernuß vnnd difficultäten in der Gegenseythen / auch jhm selbsten beym Cräyß allerhand schimpffliche Nachreden / des Gewissens zu geschweigen / causiren würde. Gesinne derowegen an jhn / er wolte sich solcher delogirung halben / biß Jhre Mayestät zu förderst gesehen / wohin sich die Friedens Tractation lencken würde / patientiren / vnnd Jhre May. daß sie sich noch zur Zeit nicht anders erklären köndte / vngüttlich nicht verdencken.</p> <p>Diesem Schreiben war ein post scriptum beygefüget / also lautende: Damit der Hertzog im Werck vmb so viel mehr zu verspüren / daß Jhre Mayestät mit jhme freund-vetter- vnnd vatterlich / so weit es ratio publici commodi immer zuliesse / es gut meyne / so erböthen sie sich dahin / jhme in der Festung Wolffenbüttel zu seiner ordinari Hofstadt / gegen folgende conditiones, zu verstatten.</p> <p>Erstlich / wann der General Graff von Tilly genugsame versicherung leysten würde / daß er die zu sein Hertzogen vnderhaltung frey gelassene / vnd nicht occupirte Oerther / als Schöningen vnd anderere / in keinem Weg fürter occupiren / vnnd jhme entziehen oder beschweren. 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mit erfrischender Sicher- vnd Vollkommenheit / so wenig anlegen köndten als dörfften: dafür vngezweiffelt zu halten / so bey diesem abgenöthigtẽ Religion vnd defension Krieg GOtt gar auß Hertzen vnd Augen gesetzet / von denen er nichts / als göttlichen Fluch / allerhand Confusion / Hũger vnnd Noth / aber keine ersprießliche Dienste zu gewarten. Darnach / vnnd fürs andere / auß Vnsicherheit der Strassen / die gäntzliche sperrung der Commercien / vnd endlichen / darmit der vnendtrathlichen Zufuhr auß Städten vnd dem Landt / nothdränglich erfolgen müste.
Diesem allem nun / so viel durch göttliche verleyhung müglich / auch zu mehrerer Sicherheit aller deren / so seines königlichen Schutzes hiervnter bedörffen möchten / etlicher vbel disciplinirter Officirer elusion weiter fürzukommen / so befehle er hiemit vber sein vorige verordnung / allen hohen vnd niedrigen Officirern / wo dieselben in seinen vnd seiner angehörigen / confoederirten vñ Freunde / jetzigen vnd künfftigen Landen / anjetzo oder ins künfftige logirten / bey vermeidung seiner königlichen schweren Vngnad / auch nach befindung / Leib / Ehren / vnd Lebens Straff / vñ wolte / daß sie sich für jhre Personen vnnd Diener / für oberzehlten Beschwerungen vnd Pressuren der armen vnd reisenden Leuth auff dem Lande / nicht allein fleissig hüteten / sondern auch die jedes Orths principaliter commandirende / durch vorlesung dieses Punckts / jhre vnderhabende Soldaten bey gleichmässiger Straff dahin vermahnen / daß dieselben seine vnnd seiner mitgenandten Vnterthanen an jhrer Feldarbeit vnd erwachsenden Früchten / wie nicht weniger die reisenden / Wanders- vnd Kauffleuthe / mit Abnahm / Raub-Abätz-Abschneid-Abbrech-Plünder-Bedroh-Schlag- oder einiger Verge-waltigung / wie das auch geschehen möchte / nicht bedrängen / behindern / beschädigen / oder abschröcken: dann förter im außrenten oder außlauffen / auch nöthiger Confoy / vnd sonsten auch jedes Orths paßfügender Gelegenheit / allwege solche continuirliche Ordre vnverlängt beschaffen / darmit entweder solche Exceß gäntzlich verhütet / oder aber die Thäter leycht vervolgt / auß gekundtschafft werden / vnnd endlich nächst guter contentirung der beleydigten nicht ongestrafft bleiben möchten. Solte aber dasselbe / daran gleichwol jhre der Officirer sonderbare obligation vnnd Reputation beruhet / vber sein versehen / hiernechst also richtig nichterfolgen / wolte er allemal jedes Obristen commandiren für die vngestraffte That / laut vor zugekündigter Straff / vnerwogen / wes Standes vnnd Qualitäten der auch sey / auch aller vorbitt / gesträng vnnd ernstlich / es wäre dann Sach / daß er entweder die Thäter selbst innerhalb einer kurtzen / nach gelegenheit der Vmbstände angesetzten Frist: oder aber / die etwa vber seinen angewandten Fleiß daran schuldige vnter Officirer sistiren köndte / ohne eintzige andere Exception angesehen wissen.
Demnach Hertzog Friedrich Vlrich võ Braunschweig sich wiederumb in Käyserliche Majestät Devotion begeben / vnnd darbey zugesagt / daß er daran seyn wolte / daß die Dänischen Besatzungen auß den noch in seinem Lande innhabenden Orthen außgeschafft würden: hat er darauff bey dem König in Dennemarck deßwegen vnterschiedliche ansuchungen gethan / auch anfangs deß Aprilis von newem einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnnd wegen einräumung der Festung Wolffenbüttel inständig gebetten. Aber der König hielte bey dem damaligen Zustande nicht fütrhatsamb / dem Hertzogen in seinem begehren zu willen zu werden / ließ derohalben ein Schreiben an jhn abgehen / dieses innhalts:
Friedrich Vlrich begehret vom König in Dennemarck Wolffenbüttel zu räumen. Ob Jhre Mayestät wol / caeteris paribus, jhm hierunter / wie auch in mehrerm / gratificirn wolte / so füge Jhre May. doch jhme vor dißmal zu wissen / daß sie mit jhren vnnd deß Nieder-Sächsischen Kräyses Feinden / zwar in tractatu pacis noch zur zeit etwas weitläuffig begriffen / gleichwol immer darzu mehr Hoffnung dahero schöpffete / daß der Churfürst zu Sachsen / zu eyfferiger interposition sich gebrauchen zu lassen / resolviret seyn solte / gestalt dann in newlichkeit ein sonderlicher Gesandter an jhn abgefertiget worden / dessen glückliche wiederkunfft Jhre May. stündlich erwartete. Nun gebe Sie Jhm selbsten zu erkennen vnnd zu bedencken / wann Jhre Mayestät so füreilend gemeldte Jhre vnd deß Nieder Sächsischen Cräyses Guarnison / rebus sic stantibus, abführen lassen solte / was es bey so hochnöhtigen Tractaten für hindernuß vnnd difficultäten in der Gegenseythen / auch jhm selbsten beym Cräyß allerhand schimpffliche Nachreden / des Gewissens zu geschweigen / causiren würde. Gesinne derowegen an jhn / er wolte sich solcher delogirung halben / biß Jhre Mayestät zu förderst gesehen / wohin sich die Friedens Tractation lencken würde / patientiren / vnnd Jhre May. daß sie sich noch zur Zeit nicht anders erklären köndte / vngüttlich nicht verdencken.
Königs in Dennemarck Schreiben / an den Hertzog zu Braunschweig / von wegen der Besatzung zu Wolffenbüttel. Diesem Schreiben war ein post scriptum beygefüget / also lautende: Damit der Hertzog im Werck vmb so viel mehr zu verspüren / daß Jhre Mayestät mit jhme freund-vetter- vnnd vatterlich / so weit es ratio publici commodi immer zuliesse / es gut meyne / so erböthen sie sich dahin / jhme in der Festung Wolffenbüttel zu seiner ordinari Hofstadt / gegen folgende conditiones, zu verstatten.
Erstlich / wann der General Graff von Tilly genugsame versicherung leysten würde / daß er die zu sein Hertzogen vnderhaltung frey gelassene / vnd nicht occupirte Oerther / als Schöningen vnd anderere / in keinem Weg fürter occupiren / vnnd jhme entziehen oder beschweren. Dann fürs ander / wann er Hertzog die ienigen Diener / so Jhre Mayestät jhme benennen würde / zu seiner Auffwartang vnnd keine andere dahinein mit sich nehmen wolte.
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