Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben. Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben. Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste. So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key- mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben. Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben. Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste. So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1259" n="1116"/> mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben.</p> <p>Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben.</p> <p>Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste.</p> <p>So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1116/1259]
mehr dann zuviel implicirte Zeiten vnd Leufften wolbedachtlich zu Gemüth geführet / vnnd das Reich Teutscher Nation in solchem Zustand befunden / daß man wol mehr vrsach hette dasselbe zu betrawren / vnnd nach dem werthen / Gott wolgefälligen Frieden mit vnableßlichem Eyffer vnnd Fleiß zu trachten / als zu mehrer vnvertrawen vnnd weiterer vnruhe Anlaß zugeben.
Es ist Ew. Keyserl. Majest. allergnädigst bewust / vnd weisen dasselbe die Reichshandlungen / insonderheit die Anno 1555. von den Catholischen Ständen eingebrachte hohe gravamina mit mehrerm auß / wie sich dieselbe beklaget vnd beschweret / daß gleich nach dem auffgerichtem Passawischen Vertrag vnnd darauff erfolgten Religions. Frieden jhnen vnd jhren Glaubensgenossen Geistlichen vnd Religiosen / so viel ansehenliche Ertz-vnd Stiffter / Clöster vnd Güter / denselbigen vnd vorigen Abschieden / wie auch gemeinen beschriebenen Rechten schnurstracks zuwider de facto eyngezogen / prophaniret / vnd mit solchem Gewalt vnnd zu höchster schmälerung der Ehre Gottes mit verhinderung deß Catholischen Gottesdiensts / vorenthalten worden / daß man auch endlich nicht entblödet / Ew. Keyserl. Majest vnd Catholischen Ständen / wie auß deren zu Nürnberg den 28. Novembris An. 1619. deroselben Gesandten / Fürsten Hans Georg von Zollern / von den Evangelischen gegebenen Antwort / vnnd bey einer dem Churfürsten in Bayern den 18. Novembris selbigen Jahrs zu München eingebrachten Werbung zu sehen / außtrucklich darzuhalten / sich berührter Ertz- vnd Stiffter / Clöster / Clausen / vnd darzu gehörige Gefällen wegen / als derenthalben sie keinen gütlichen Vergleich vnd Handlung leyden wolten / bey antrohung offenen Kriegs / aller Anforderung gäntzlich zubegeben / vnd solches alles vnder deme nichtigen vngereumbten Vorgeben / als ob der Geistlich Reservat kein wesentlich stück berührten Religions-Friedens / vnnd darüber auffgerichten Abscheids were / da doch auff denselben die Conservation deß Geistlichen Standes / auff welchen die Reichsverfassungen / weniger nicht als auff den Weltlichen fundiret sind. Vnd folgends vnser allein Seligmachende Catholische Religion bestehet / die Catholische Stände auch die Augspurgische Confessionsverwandte / anders nicht als mit solchem außtrücklichen vorbehalt in den Reichsfrieden auff vnd angenommen: vnd dahero nothwendig folgen müste / da den Catholischen solches nicht gedeyen solte / daß der vbrige Inhalt deß Religion-Friedens auch von vnkräfften seyn / vnd an sich selbst zergehen vnd fallen würde / deß gleichen ob wol die jenige Protestirende / so nach dem Passawischen Vertrag so viel ansehenliche Clöster an sich gerissen / die Geistlichen vnnd Religiosen auß geschafft / vnd das Patrimonium Ecclesiae jhnen zugeeygnet / den Verstand mehrgedachten Religionfriedens / dahin dähnen vnd außdeuten wöllen / als ob in Krafft desselben jhnen nach gegeben worden / die in jhrem Fürstenthumb vnd Landen wohnende Geistliche vnnd Ordenspersonen von der vhralten Catholischen Religion / jhren Gottverlobten Stand vnd Orden ab- vnd zu der Augspurgischen Consession zubringen / so ist es doch vnlaugbar vnd bekantlich / daß solche Geistliche Leuth sampt jhren Gottshäusern vnnd Gefällen / von der Weltlichen Ständ Jurisdiction gäntzlich eximiret / vnd sie gemeiniglich vielmehr die Weltliche Ständ in jhrem Schutz obligiret haben.
Wann aber gedachter Religionfrieden an sich selbst / insonderheit aber in diesen angezogenen Fällen hafftet / vnd klar / sich auch in demselben in keinem ort befindet / daß den Augspurgischen Confessionsverwandten zu den Stifftern vnnd Clöstern im Reich / sie seyen gelegen wo sie wollen / einig Ius, wie solches jmmer Nahmen haben möchte / eingeraumet werde / vnd die Catholischen Stände ohne zweiffel sich deren für dem Passawischen Vertrag entzogener Stiffter vnnd Gottshänser / deren Restitution bey jedesmal regirenden Keysern embsig vnd viel Jahr gesucht / dergestalt nicht begeben haben würden / wann sie sich deß vbrigen halben hierdurch nicht würden versichert vnd vngefahrt gehalten vnd getröstet haben / auch an jetzo die Frag nicht ist / ob den provincialibus auß dem Inhalt deß Religionfriedens proceß zuerkennen / zumal man vielmehr in terminis juris naturalis vnd deß Landtfriedens / Krafft dessen / männiglich verbotten ist / einem andern gewalt zu thun / vnd das seinige zunehmen / versiren thut / welches in keinen Reichssatzungen cassiret noch auffgehaben worden / in deme / aber vnerstandenen Fall gesetzt / daß der begriffen Religionfrieden dißfalls zweifflich were / so müste es noch bey gemeinen Geistlichen Rechten so lang verbleiben / biß solcher Zweiffel gebührender weiß / vnd mit E. Keyserl. May. sampt aller Catholischen Ständ bewilligung auffgehaben vnd erleutert würde / ja wann schon die von theils protestirenden Ständen praetendirete gerechtsamb vber die in jhren Fürstenthumben gelegene Clöster vnd Ordensleuth an vnd für sich / wie mit jhren weltlichen Vnderthanen gantz richtig vnnd vndisputierlich were / sich doch ein solches nicht weiters als auff die Religion bloß / vnd nicht auff die Güter extendiren würde / vnd den Geistlichen vnd Ordensleuthen weniger nicht als den weltlichen Vnderthanen / das beneficium emigrandi vnnd die Güter jhres gefallens zuvereussern / vnd die Nutzbarkeit zu sich zuziehen / frey vnd ohngebunden gelassen werden müste.
So können wir solchem nach anders nicht befinden / als daß Ew. Keys. Majest. als von Gott verordneter Schutz vnnd Schirmherr der Catholischen Kirchen vnd deren Zugethanen / recht vnd wol daran gethan / daß sie auff anhalten deß Bischoffs zu Costnitz Liebd. die Restitution deß Closters Reichenbach / allergnädigst anbefohlen / halten beneben auch vnderthänig darfür / daß sie wohl befugt / nicht allein mit den von deß Bischoffs zu Augspurg Liebd. als des Apts zu Key-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1259>, abgerufen am 27.07.2024. |