Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.serheimb gesuchten Clöstern / sondern auch allen vbrigen nach dem Passawischen Vertrag prophanirten Stifftern vnd Gotteshäusern halben ein gleichmässtges zuverfügen / insonderheit dero zweyter Vorfahr am Reich Keyser Rudolff Christmiltesten Angedenckens / in einem den 27. Julij Anno 1599. den Chur Pfaltz / Sachsen vnd Brandenburgischen Gesandten zu Prag ertheilten Decret / daß sie der Geistlichen Vorbehalt für ein Substanttalstück deß Religionfriedens gehalten vnd erkennet / außtrücklich erkläret / sich auch zu mehrmalen allergnädigst erbotten / der entwendten Geistlichen Güter halben / im fall entstehender Vergleichung (deren man anders theils nunmehr gehörter massen nicht mehr statt zugeben vermeint) solche Verordnung zuthun / damit einem jeden das Recht erfolge / vnd die entsetzte das jhrige wider erlangen mögen / vnd dann ein- vnd anderseits eingebrachte Gravamina Jhr. Keyserl. Majest. vnd deroselben lobseligen Vorfahren am Reich diese Irrung zuerörtern zum öfftern ersucht / vnd also von beyden theilen deroselben der Außschlag darüber heimbgestellet worden. Dann obwol Allerhöchstgedachte deroselben Vorfahren Römische Keyser / damit sorgfältig angestanden / vnd vngern eine Zerrüttung vnter den Ständen deß Reichs deßwegen erwarten wollen / dahero auch der würcklich Anschlag in puncto gravaminum zu nicht geringer der Catholischen Nachtheil hiehero veblieben / so hat man doch vnsers ermessens solche considerationes erwogenen Vmbständen nach so hoch nicht zu achten / bevorab weil deß Erbfeinds halber / (worauf vor dißmal der meiste Respect gewesen) man Gott lob vor dißmal sich nicht zubefahren / E. Key. May. Authoritet vnd der Sachen Befugnuß sind also bewandt / daß sich wol niemand vnderstehen oder gelüstenlassen / noch einige rechtmässige Vrsach haben würd / sich dero Keyserlichen gerechten Verordnung vngehorsamblich zu widersetzen / vnd vber dieselbe zu beschweren / etc. Sonsten hat vnder andern bey obgemeltem Deß Churfürsten zu Mayntz Proposition. Collegialtag der Churfürst von Mayntz nach folgende Puncten proponirt: Erstlich wie dem gegenwärtigen Vbelstandt im Reich / welcher zwar auß dem in Böheimb entstandenen vnseligen Krieg Hauptsächlichen herrührete / jetziger Zeit aber auff den vnauffhörlichen eigenwelligen Durchzügen vnd Einlagerungen / vnd dann der vndisciplinirten Soldaten / der Keyserlichen May. Willen vnd Befehl gantz zuwider lauffenden / vnd zu deß Reichs gäntzlicher Verwüstung gereichenden Gewaltthaten / nicht geringen theils mit bestünde / durch geziemende verantwortliche Wege zu remediren. 2. Wie vnd durch was Mittel der verlohrne Frieden mit Jhrer Keys. May. dero gehorsamen Ständen / vnd deß Reichs Reputation / Nutz vnd Frommen wider zu erlangen. 3. Wie der wider erworbene Frieden mit bestandt vnd also zuerhalten / daß man sich auff dessen steiffe Observantz sicher vnnd vnfehlbar verlassen / vnd denselben vnverletzt auff die Posteritet bringen könte / auch dergleichen schädliche Zerrütung vnd Ruptur / als leider bey diesen vnsern Zeiten geschehen / vnd etlicher Orthen noch vor Augen were / nimmermehr zugewarten habe. 4. Da aber Jhr. Keys. Mayest. vnd dero gehorsame Stände / wider besser Verhoffen an Aufrichtung eines beständigen / billichmässigen Frieden gehindert / oder dem erlangten Frieden ins künfftig von Inn. oder Außländischen zuwider gehandelt werden solte / wie alsdann den Verursächern dessen / als Friedensstörern vnnd Jhrer Keys May. vnd deß Reichs widerwertigen vnd Feinden mit Bestandt vnd guter Ordnung auch vnverletzt deß H. Reichs heylsamen Verfassungen zu begegnen / vnd was allerhöchstgedachter Jhrer Key. M. vnd dem Reich zu gutem darbey ferners bedacht werden möchte. 5. Schließlichen weil vnderschiedliche Sachen / so für das Churfürstliche Collegium jhrer Art vnd Eygenschafft nach allein gehörten / zu der nechsten Churfürstlichen Zusammenkunfft verwiesen worden / so möchten bey gegenwärtiger Occasion berührte Sachen / so weit es andere gemeine Obligen zuliessen / auch zuerwegen vnd zuerörtern seyn. Deß Frantzösischen Gesandten Graffen von Vortrag deß Frantzösischen Gesandten. Marcheville Vortrag war dieser: Demnach Jhre Königl. Majest mit Betrübnuß gespüret vnnd zuvor gesehen hette / was für Jammer vnd Vnheyl dieser im Reich Teutscher Nation entstanden Krieg mit sich bringen würde / hette dieselbe zum Zeugnuß jhres guten vnnd geneigten Willens gegen den Fürsten deß Reichs / dero Nachbarn vnnd Bundsverwandten / den Hertzogen von Angolesme, den Herrn von Bethune vnd den von Preaux / als extraordinari Gesandten zu jhnen abgefertiget / damit ein beständiger vnnd erwünschter Frieden im Reich möchte gestifftet werden. Darnach hette Jhre Kön. Majest. zu vnderschiedlichen mahlen andere fürtreffliche Männer zu dem End dahin gesandt / welche obgedachten Fürsten alle mügliche Hülff in Jhrer Kön. Majest. Nahmen angebotten / die Sachen in der Güte zuschlichten. Wie solches alles nichts hette helffen wollen / vnd alles anerbieten Jhrer Königl. Majest. vmbsonst gewesen / hette sie jhn den 8. Septembris nechstverschienenen Jahrs zum Hertzogen in Bayern / vnnd hernach den 6. Decembris desselben Jahrs zum Churfürsten zu Mayntz geschicket / jhnen beyden zur Chur / die sie erlangt hetten / Glück zu wünschen / vnnd zu gleich einen beständigen Frieden zuwegen zu bringen / darbey Jhr. Königl. Majest. gern das beste hette thun wollen. Darauf beyde Churfürsten sich erklärt / daß zu Erlangung deß Friedens in Teutschland es ersprießlich seyn würde / daß die sämptliche Churfürsten eine Zusammenkunfft hielten / in welcher von dieser Sachen gehandelt würde. Der Churfürst zu Mayntz hette jhm zuerkennen gegeben / daß solche Zusammenkunfft füglich zu Nürnberg köndte gehalten werden / inmassen serheimb gesuchten Clöstern / sondern auch allen vbrigen nach dem Passawischen Vertrag prophanirten Stifftern vnd Gotteshäusern halben ein gleichmässtges zuverfügen / insonderheit dero zweyter Vorfahr am Reich Keyser Rudolff Christmiltesten Angedenckens / in einem den 27. Julij Anno 1599. den Chur Pfaltz / Sachsen vnd Brandenburgischen Gesandten zu Prag ertheilten Decret / daß sie der Geistlichen Vorbehalt für ein Substanttalstück deß Religionfriedens gehalten vnd erkennet / außtrücklich erkläret / sich auch zu mehrmalen allergnädigst erbotten / der entwendten Geistlichen Güter halben / im fall entstehender Vergleichung (deren man anders theils nunmehr gehörter massen nicht mehr statt zugeben vermeint) solche Verordnung zuthun / damit einem jeden das Recht erfolge / vnd die entsetzte das jhrige wider erlangen mögen / vnd dann ein- vnd anderseits eingebrachte Gravamina Jhr. Keyserl. Majest. vnd deroselben lobseligen Vorfahren am Reich diese Irrung zuerörtern zum öfftern ersucht / vnd also von beyden theilen deroselben der Außschlag darüber heimbgestellet worden. Dann obwol Allerhöchstgedachte deroselben Vorfahren Römische Keyser / damit sorgfältig angestanden / vnd vngern eine Zerrüttung vnter den Ständen deß Reichs deßwegen erwarten wollen / dahero auch der würcklich Anschlag in puncto gravaminum zu nicht geringer der Catholischen Nachtheil hiehero veblieben / so hat man doch vnsers ermessens solche considerationes erwogenen Vmbständen nach so hoch nicht zu achten / bevorab weil deß Erbfeinds halber / (worauf vor dißmal der meiste Respect gewesen) man Gott lob vor dißmal sich nicht zubefahren / E. Key. May. Authoritet vnd der Sachen Befugnuß sind also bewandt / daß sich wol niemand vnderstehen oder gelüstenlassen / noch einige rechtmässige Vrsach haben würd / sich dero Keyserlichen gerechten Verordnung vngehorsamblich zu widersetzen / vnd vber dieselbe zu beschweren / etc. Sonsten hat vnder andern bey obgemeltem Deß Churfürsten zu Mayntz Proposition. Collegialtag der Churfürst von Mayntz nach folgende Puncten proponirt: Erstlich wie dem gegenwärtigen Vbelstandt im Reich / welcher zwar auß dem in Böheimb entstandenen vnseligen Krieg Hauptsächlichen herrührete / jetziger Zeit aber auff den vnauffhörlichen eigenwelligen Durchzügen vnd Einlagerungen / vnd dann der vndisciplinirten Soldaten / der Keyserlichen May. Willen vnd Befehl gantz zuwider lauffenden / vnd zu deß Reichs gäntzlicher Verwüstung gereichenden Gewaltthaten / nicht geringen theils mit bestünde / durch geziemende verantwortliche Wege zu remediren. 2. Wie vnd durch was Mittel der verlohrne Frieden mit Jhrer Keys. May. dero gehorsamen Ständen / vnd deß Reichs Reputation / Nutz vnd Frommen wider zu erlangen. 3. Wie der wider erworbene Frieden mit bestandt vnd also zuerhalten / daß man sich auff dessen steiffe Observantz sicher vnnd vnfehlbar verlassen / vnd denselben vnverletzt auff die Posteritet bringen könte / auch dergleichen schädliche Zerrütung vnd Ruptur / als leider bey diesen vnsern Zeiten geschehen / vnd etlicher Orthen noch vor Augen were / nimmermehr zugewarten habe. 4. Da aber Jhr. Keys. Mayest. vnd dero gehorsame Stände / wider besser Verhoffen an Aufrichtung eines beständigen / billichmässigen Frieden gehindert / oder dem erlangten Frieden ins künfftig von Inn. oder Außländischen zuwider gehandelt werden solte / wie alsdann den Verursächern dessen / als Friedensstörern vnnd Jhrer Keys May. vnd deß Reichs widerwertigen vnd Feinden mit Bestandt vnd guter Ordnung auch vnverletzt deß H. Reichs heylsamen Verfassungen zu begegnen / vnd was allerhöchstgedachter Jhrer Key. M. vnd dem Reich zu gutem darbey ferners bedacht werden möchte. 5. Schließlichen weil vnderschiedliche Sachen / so für das Churfürstliche Collegium jhrer Art vnd Eygenschafft nach allein gehörten / zu der nechsten Churfürstlichen Zusammenkunfft verwiesen worden / so möchten bey gegenwärtiger Occasion berührte Sachen / so weit es andere gemeine Obligen zuliessen / auch zuerwegen vnd zuerörtern seyn. Deß Frantzösischen Gesandten Graffen von Vortrag deß Frantzösischen Gesandten. Marcheville Vortrag war dieser: Demnach Jhre Königl. Majest mit Betrübnuß gespüret vnnd zuvor gesehen hette / was für Jammer vnd Vnheyl dieser im Reich Teutscher Nation entstanden Krieg mit sich bringen würde / hette dieselbe zum Zeugnuß jhres guten vnnd geneigten Willens gegen den Fürsten deß Reichs / dero Nachbarn vnnd Bundsverwandten / den Hertzogen von Angolesme, den Herrn von Bethune vnd den von Preaux / als extraordinari Gesandten zu jhnen abgefertiget / damit ein beständiger vnnd erwünschter Frieden im Reich möchte gestifftet werden. Darnach hette Jhre Kön. Majest. zu vnderschiedlichen mahlen andere fürtreffliche Männer zu dem End dahin gesandt / welche obgedachten Fürsten alle mügliche Hülff in Jhrer Kön. Majest. Nahmen angebotten / die Sachen in der Güte zuschlichten. Wie solches alles nichts hette helffen wollen / vnd alles anerbieten Jhrer Königl. Majest. vmbsonst gewesen / hette sie jhn den 8. Septembris nechstverschienenen Jahrs zum Hertzogen in Bayern / vnnd hernach den 6. Decembris desselben Jahrs zum Churfürsten zu Mayntz geschicket / jhnen beyden zur Chur / die sie erlangt hetten / Glück zu wünschen / vnnd zu gleich einen beständigen Frieden zuwegen zu bringen / darbey Jhr. Königl. Majest. gern das beste hette thun wollen. Darauf beyde Churfürsten sich erklärt / daß zu Erlangung deß Friedens in Teutschland es ersprießlich seyn würde / daß die sämptliche Churfürsten eine Zusammenkunfft hielten / in welcher von dieser Sachen gehandelt würde. Der Churfürst zu Mayntz hette jhm zuerkennen gegeben / daß solche Zusammenkunfft füglich zu Nürnberg köndte gehalten werden / inmassen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1260" n="1117"/> serheimb gesuchten Clöstern / sondern auch allen vbrigen nach dem Passawischen Vertrag prophanirten Stifftern vnd Gotteshäusern halben ein gleichmässtges zuverfügen / insonderheit dero zweyter Vorfahr am Reich Keyser Rudolff Christmiltesten Angedenckens / in einem den 27. Julij Anno 1599. den Chur Pfaltz / Sachsen vnd Brandenburgischen Gesandten zu Prag ertheilten Decret / daß sie der Geistlichen Vorbehalt für ein Substanttalstück deß Religionfriedens gehalten vnd erkennet / außtrücklich erkläret / sich auch zu mehrmalen allergnädigst erbotten / der entwendten Geistlichen Güter halben / im fall entstehender Vergleichung (deren man anders theils nunmehr gehörter massen nicht mehr statt zugeben vermeint) solche Verordnung zuthun / damit einem jeden das Recht erfolge / vnd die entsetzte das jhrige wider erlangen mögen / vnd dann ein- vnd anderseits eingebrachte Gravamina Jhr. Keyserl. Majest. vnd deroselben lobseligen Vorfahren am Reich diese Irrung zuerörtern zum öfftern ersucht / vnd also von beyden theilen deroselben der Außschlag darüber heimbgestellet worden.</p> <p>Dann obwol Allerhöchstgedachte deroselben Vorfahren Römische Keyser / damit sorgfältig angestanden / vnd vngern eine Zerrüttung vnter den Ständen deß Reichs deßwegen erwarten wollen / dahero auch der würcklich Anschlag in puncto gravaminum zu nicht geringer der Catholischen Nachtheil hiehero veblieben / so hat man doch vnsers ermessens solche considerationes erwogenen Vmbständen nach so hoch nicht zu achten / bevorab weil deß Erbfeinds halber / (worauf vor dißmal der meiste Respect gewesen) man Gott lob vor dißmal sich nicht zubefahren / E. Key. May. Authoritet vnd der Sachen Befugnuß sind also bewandt / daß sich wol niemand vnderstehen oder gelüstenlassen / noch einige rechtmässige Vrsach haben würd / sich dero Keyserlichen gerechten Verordnung vngehorsamblich zu widersetzen / vnd vber dieselbe zu beschweren / etc.</p> <p>Sonsten hat vnder andern bey obgemeltem <note place="left">Deß Churfürsten zu Mayntz Proposition.</note> Collegialtag der Churfürst von Mayntz nach folgende Puncten proponirt:</p> <p>Erstlich wie dem gegenwärtigen Vbelstandt im Reich / welcher zwar auß dem in Böheimb entstandenen vnseligen Krieg Hauptsächlichen herrührete / jetziger Zeit aber auff den vnauffhörlichen eigenwelligen Durchzügen vnd Einlagerungen / vnd dann der vndisciplinirten Soldaten / der Keyserlichen May. Willen vnd Befehl gantz zuwider lauffenden / vnd zu deß Reichs gäntzlicher Verwüstung gereichenden Gewaltthaten / nicht geringen theils mit bestünde / durch geziemende verantwortliche Wege zu remediren.</p> <p>2. Wie vnd durch was Mittel der verlohrne Frieden mit Jhrer Keys. May. dero gehorsamen Ständen / vnd deß Reichs Reputation / Nutz vnd Frommen wider zu erlangen.</p> <p>3. Wie der wider erworbene Frieden mit bestandt vnd also zuerhalten / daß man sich auff dessen steiffe Observantz sicher vnnd vnfehlbar verlassen / vnd denselben vnverletzt auff die Posteritet bringen könte / auch dergleichen schädliche Zerrütung vnd Ruptur / als leider bey diesen vnsern Zeiten geschehen / vnd etlicher Orthen noch vor Augen were / nimmermehr zugewarten habe.</p> <p>4. Da aber Jhr. Keys. Mayest. vnd dero gehorsame Stände / wider besser Verhoffen an Aufrichtung eines beständigen / billichmässigen Frieden gehindert / oder dem erlangten Frieden ins künfftig von Inn. oder Außländischen zuwider gehandelt werden solte / wie alsdann den Verursächern dessen / als Friedensstörern vnnd Jhrer Keys May. vnd deß Reichs widerwertigen vnd Feinden mit Bestandt vnd guter Ordnung auch vnverletzt deß H. Reichs heylsamen Verfassungen zu begegnen / vnd was allerhöchstgedachter Jhrer Key. M. vnd dem Reich zu gutem darbey ferners bedacht werden möchte.</p> <p>5. Schließlichen weil vnderschiedliche Sachen / so für das Churfürstliche Collegium jhrer Art vnd Eygenschafft nach allein gehörten / zu der nechsten Churfürstlichen Zusammenkunfft verwiesen worden / so möchten bey gegenwärtiger Occasion berührte Sachen / so weit es andere gemeine Obligen zuliessen / auch zuerwegen vnd zuerörtern seyn.</p> <p>Deß Frantzösischen Gesandten Graffen von <note place="right">Vortrag deß Frantzösischen Gesandten.</note> Marcheville Vortrag war dieser:</p> <p>Demnach Jhre Königl. 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Decembris desselben Jahrs zum Churfürsten zu Mayntz geschicket / jhnen beyden zur Chur / die sie erlangt hetten / Glück zu wünschen / vnnd zu gleich einen beständigen Frieden zuwegen zu bringen / darbey Jhr. Königl. Majest. gern das beste hette thun wollen. Darauf beyde Churfürsten sich erklärt / daß zu Erlangung deß Friedens in Teutschland es ersprießlich seyn würde / daß die sämptliche Churfürsten eine Zusammenkunfft hielten / in welcher von dieser Sachen gehandelt würde.</p> <p>Der Churfürst zu Mayntz hette jhm zuerkennen gegeben / daß solche Zusammenkunfft füglich zu Nürnberg köndte gehalten werden / inmassen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1117/1260]
serheimb gesuchten Clöstern / sondern auch allen vbrigen nach dem Passawischen Vertrag prophanirten Stifftern vnd Gotteshäusern halben ein gleichmässtges zuverfügen / insonderheit dero zweyter Vorfahr am Reich Keyser Rudolff Christmiltesten Angedenckens / in einem den 27. Julij Anno 1599. den Chur Pfaltz / Sachsen vnd Brandenburgischen Gesandten zu Prag ertheilten Decret / daß sie der Geistlichen Vorbehalt für ein Substanttalstück deß Religionfriedens gehalten vnd erkennet / außtrücklich erkläret / sich auch zu mehrmalen allergnädigst erbotten / der entwendten Geistlichen Güter halben / im fall entstehender Vergleichung (deren man anders theils nunmehr gehörter massen nicht mehr statt zugeben vermeint) solche Verordnung zuthun / damit einem jeden das Recht erfolge / vnd die entsetzte das jhrige wider erlangen mögen / vnd dann ein- vnd anderseits eingebrachte Gravamina Jhr. Keyserl. Majest. vnd deroselben lobseligen Vorfahren am Reich diese Irrung zuerörtern zum öfftern ersucht / vnd also von beyden theilen deroselben der Außschlag darüber heimbgestellet worden.
Dann obwol Allerhöchstgedachte deroselben Vorfahren Römische Keyser / damit sorgfältig angestanden / vnd vngern eine Zerrüttung vnter den Ständen deß Reichs deßwegen erwarten wollen / dahero auch der würcklich Anschlag in puncto gravaminum zu nicht geringer der Catholischen Nachtheil hiehero veblieben / so hat man doch vnsers ermessens solche considerationes erwogenen Vmbständen nach so hoch nicht zu achten / bevorab weil deß Erbfeinds halber / (worauf vor dißmal der meiste Respect gewesen) man Gott lob vor dißmal sich nicht zubefahren / E. Key. May. Authoritet vnd der Sachen Befugnuß sind also bewandt / daß sich wol niemand vnderstehen oder gelüstenlassen / noch einige rechtmässige Vrsach haben würd / sich dero Keyserlichen gerechten Verordnung vngehorsamblich zu widersetzen / vnd vber dieselbe zu beschweren / etc.
Sonsten hat vnder andern bey obgemeltem Collegialtag der Churfürst von Mayntz nach folgende Puncten proponirt:
Deß Churfürsten zu Mayntz Proposition. Erstlich wie dem gegenwärtigen Vbelstandt im Reich / welcher zwar auß dem in Böheimb entstandenen vnseligen Krieg Hauptsächlichen herrührete / jetziger Zeit aber auff den vnauffhörlichen eigenwelligen Durchzügen vnd Einlagerungen / vnd dann der vndisciplinirten Soldaten / der Keyserlichen May. Willen vnd Befehl gantz zuwider lauffenden / vnd zu deß Reichs gäntzlicher Verwüstung gereichenden Gewaltthaten / nicht geringen theils mit bestünde / durch geziemende verantwortliche Wege zu remediren.
2. Wie vnd durch was Mittel der verlohrne Frieden mit Jhrer Keys. May. dero gehorsamen Ständen / vnd deß Reichs Reputation / Nutz vnd Frommen wider zu erlangen.
3. Wie der wider erworbene Frieden mit bestandt vnd also zuerhalten / daß man sich auff dessen steiffe Observantz sicher vnnd vnfehlbar verlassen / vnd denselben vnverletzt auff die Posteritet bringen könte / auch dergleichen schädliche Zerrütung vnd Ruptur / als leider bey diesen vnsern Zeiten geschehen / vnd etlicher Orthen noch vor Augen were / nimmermehr zugewarten habe.
4. Da aber Jhr. Keys. Mayest. vnd dero gehorsame Stände / wider besser Verhoffen an Aufrichtung eines beständigen / billichmässigen Frieden gehindert / oder dem erlangten Frieden ins künfftig von Inn. oder Außländischen zuwider gehandelt werden solte / wie alsdann den Verursächern dessen / als Friedensstörern vnnd Jhrer Keys May. vnd deß Reichs widerwertigen vnd Feinden mit Bestandt vnd guter Ordnung auch vnverletzt deß H. Reichs heylsamen Verfassungen zu begegnen / vnd was allerhöchstgedachter Jhrer Key. M. vnd dem Reich zu gutem darbey ferners bedacht werden möchte.
5. Schließlichen weil vnderschiedliche Sachen / so für das Churfürstliche Collegium jhrer Art vnd Eygenschafft nach allein gehörten / zu der nechsten Churfürstlichen Zusammenkunfft verwiesen worden / so möchten bey gegenwärtiger Occasion berührte Sachen / so weit es andere gemeine Obligen zuliessen / auch zuerwegen vnd zuerörtern seyn.
Deß Frantzösischen Gesandten Graffen von Marcheville Vortrag war dieser:
Vortrag deß Frantzösischen Gesandten. Demnach Jhre Königl. Majest mit Betrübnuß gespüret vnnd zuvor gesehen hette / was für Jammer vnd Vnheyl dieser im Reich Teutscher Nation entstanden Krieg mit sich bringen würde / hette dieselbe zum Zeugnuß jhres guten vnnd geneigten Willens gegen den Fürsten deß Reichs / dero Nachbarn vnnd Bundsverwandten / den Hertzogen von Angolesme, den Herrn von Bethune vnd den von Preaux / als extraordinari Gesandten zu jhnen abgefertiget / damit ein beständiger vnnd erwünschter Frieden im Reich möchte gestifftet werden. Darnach hette Jhre Kön. Majest. zu vnderschiedlichen mahlen andere fürtreffliche Männer zu dem End dahin gesandt / welche obgedachten Fürsten alle mügliche Hülff in Jhrer Kön. Majest. Nahmen angebotten / die Sachen in der Güte zuschlichten. Wie solches alles nichts hette helffen wollen / vnd alles anerbieten Jhrer Königl. Majest. vmbsonst gewesen / hette sie jhn den 8. Septembris nechstverschienenen Jahrs zum Hertzogen in Bayern / vnnd hernach den 6. Decembris desselben Jahrs zum Churfürsten zu Mayntz geschicket / jhnen beyden zur Chur / die sie erlangt hetten / Glück zu wünschen / vnnd zu gleich einen beständigen Frieden zuwegen zu bringen / darbey Jhr. Königl. Majest. gern das beste hette thun wollen. Darauf beyde Churfürsten sich erklärt / daß zu Erlangung deß Friedens in Teutschland es ersprießlich seyn würde / daß die sämptliche Churfürsten eine Zusammenkunfft hielten / in welcher von dieser Sachen gehandelt würde.
Der Churfürst zu Mayntz hette jhm zuerkennen gegeben / daß solche Zusammenkunfft füglich zu Nürnberg köndte gehalten werden / inmassen
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